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Urteil des Landgerichts Trier vom 30.12.97 - 7 HO 100/97 - "Zahnarztwerbung"

Sebastian Biere

Erstmals hat ein Gericht deutsches Recht im Lichte des Internets ausgelegt. In seiner jüngsten Entscheidung zur Internetpräsentation eines Zahnarztes riskierte das Landgericht Trier einen Blick ins Internet und über die Grenzen des Geltungsbereiches deutschen Rechts hinaus - der international übliche Standard sei bei Rechtsfragen mit Bezug zum Internet zu berücksichtigen.

Virtuelle Zahnschmerzen?

Zu verdanken ist diese neue Erkenntnis einem schon seit geraumer Zeit zwischen der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und einem mit seiner Praxis im Internet vertretenen Zahnarzt schwelenden Rechtsstreit. Für wettbewerbswidrig hielt die Kammer den Übergang der reelen Praxis in den virtuellen Bereich und klagte gegen ihr Mitglied auf Unterlassung. "Die Außendarstellung des Beklagten im Internet ist (...) grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG in Verbindung mit § 23 Nr. 11 des Heilberufgesetzes von Rheinland-Pfalz und § 13 der Berufsordnung für Zahnärzte im Land Rheinland-Pfalz", entschied jedoch das Gericht. Lediglich einzelne Teile des Angebots bewertetet das Gericht als reklamehaft und damit berufswidrig.

So seien das Angebot von Zahnpflegeartikeln und einzelnen Dienstleistungen unter Preisangabe, die Veranstaltung von Gewinnspielen, eine virtuelle Bilderausstellung sowie das Sammeln von Adressen von möglichen Patienten in einem virtuellen "Gästebuch" mit dem geltenden Standesrecht nicht vereinbar. Für zulässig erachtete das Gericht hingegen die Vorstellung der in der Praxis tätigen Ärzte und ihrer Mitarbeiter, die grafische Darstellung der Praxislage, Hinweise auf Parkplätze und besondere Einrichtungen für Behinderte sowie Informationen über Amalgam, Zahnputztechniken, Kiefergelenkprobleme, Implantate und Parodontitis.

Das Ergebnis überrascht nicht sehr - die Argumentation um so mehr

Da selbst die jüngst die von der Bundesärztekammer verabschiedete Musterberufsordnung es Ärzten erlaubt, Patienten via Internet über ihre Qualifikationen und spezielle Therapierichtungen sowie über praktische Dinge zu informieren, ist dieses das Ergebnis wenig überraschend. Die Art der juristischen Argumentation des Landgerichts, dürfte jedoch nicht nur im Bereich des sogenannten Online-Recht - sollten anderer Gerichten ihr folgen - weitreichende Folgen haben, sondern auch im Standesrecht weitreichende Auswirkungen haben.

Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht den internationalen Einfluß des Internets auf deutsche Rechtsauslegung in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. "Angesichts der Internationalität des Mediums und seiner globalen Reichweite erscheint auch eine Anpassung deutscher Sichtweisen an international übliche Standards gerechtfertigt", so das Gericht wörtlich - und folgernd, "daß auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt sein kann, ihre Außendarstellung den gewandelten Verhältnissen anzupassen". Bisher beanspruchten deutsche Gerichte die Geltung deutschen Rechts im gesamten Internet. Diesen Grundsatz wirft zwar auch das Landgericht Trier nicht um, es erkennt jedoch, daß deutsches Recht auch in Hinblick auf das im Internet Übliche auszulegen ist. Es öffnet damit dem Internet die Tür zur deutschen Rechtsordnung. Diese Sichtweise könnte richtungsweisend für das Zusammenspiel von grenzüberschreitendem Internet und deutschem Recht werden.

Auch wenn das Gericht über die Internetpräsenz eines Zahnarztes zu entscheiden hatte, so läßt sich die Argumentation jedoch auf alle Berufe übertragen, denen das Standesrecht eine Präsentation im Internet untersagen möchte. Berufsordnungen seien als "Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Artikel 12 Absatz 1 nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen". Werbeverbote sind demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sei.

Bisher wußten sich die Gerichte geschickt der verfassungsrechtlichen Zwickmühle aus negativer Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit und allgemeiner Handlungsfreiheit zu entgehen, ohne in das von den Kammern gesetzte Standesrecht eingreifen zu müssen. Auch hier stellt die Trierer Entscheidung ein Novum dar. Insbesondere die seit dem EG-Vertrag geltende Dienstleistungsfreiheit innerhalb Europas macht eine Veränderung der in Deutschland üblichen Standesregeln notwendig. Denn paßt sich das deutsche Standesrecht nicht den europäischen Wettbewerbsregeln an, so wird dies der europäische Gerichtshof übernehmen.

Die Landesärztekammer überlegt Berufung gegen das Urteil einzulegen. Dann hätte das Oberlandesgericht zu entscheiden und sich mit der Argumentation des Landgerichts auseinanderzusetzen - es bleibt somit spannend, ob die Ansätzen des Landgerichts Bestand haben.

Die Entscheidung des Landgericht Trier ist auch im Volltext verfügbar.

Die einstweilige Verfügung und das ordentliche Verfahren

Schon vor fast einem Jahr entschieden im Wege der einstweiligen Verfügung sowohl das Landgericht Trier als auch das Oberlandesgericht Koblenz. in gleicher Sache. Die Präsentation eines Zahnarztes im Internet sei nicht zu beanstanden, solange sie auf jede Form der kommerziellen Werbung verzichte - so schon damals der Tenor beider Entscheidungen. Doch in welchem Verhältnis stehen die Entscheidungen im Wege der einstweiligen Verfügung und das jüngste Urteil zueinander?

Die Überlastung der Gerichte bekommt jeder zu spüren, der seine Ansprüche in einem Rechtsstreit durchzusetzten versucht. Ein Verfahren, das binnen Jahresfrist einen Abschluß findet, hat Seltenheitswert. Oftmals kann so lange nicht gewartet werden - das Kind im Brunnen wäre bis dahin ertrunken. Um dem Kind noch rechtzeitig zur Hilfe zu kommen, kennt das Gesetz in solchen Fällen die einstweilige Verfügung. Da unsere Rechtsordnung leider kein salomonisches Urteil kennt, ist eine der Parteien meist mit dieser schnellen Entscheidung unzufrieden und sieht ihre Sicht der Dinge durch das Gericht nicht entsprechend gewürdigt. Da das Kind aber bereits gerettet ist, kann das Gericht nun in einem ordentlichen Verfahren nochmals alle rechtlichen Aspekte durchleuchten. Monate später ergeht ein neues Urteil, das die einstweilige Verfügung aufhebt oder bestätigt.

Erst dem Urteil im ordentlichen Verfahren ist eine ausführliche rechtliche Würdigung zu entnehmen, und erst anhand dieser kann der Jurist einschätzen, wie ein anderes Gericht in einem gleichgelagerten Fall entscheiden wird. Erst dieses Urteil nimmt Einfluß auf die Entscheidungsfindung anderer Gerichte.



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