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Werbung im Internet - Die Zukunft der eMail-WerbungAnmerkung von Rechtsanwalt Lukas Kliem zum "solange-Urteil" des Landgerichts Berlin "Solange der Gesetzgeber keinen verbindlichen Anspruch des eMail-Empfängers gegen seinen Provider auf Werbefreiheit schafft, steht dem Empfänger gegen den Absender einer unerwünschten Werbe-eMail ein individualrechtlicher Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. BGB zu." Dies ist das Fazit aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin Die 16. Kammer interpretierte die EU-Richtlinie 97/7/EG des EP und des Rates vom 20.5.97 so, daß der Gesetzgeber ein handhabbareres Verfahren schaffen muß, innerhalb dessen der Verbraucher gegen seinen Internetprovider auf Werbefreien Emaildienst erhält. erst wenn dieser Anspruch geschaffen ist, und zusätzliche Sendungen, die Werbung beinhalten entsprechend gekennzeichnet sind, so daß der Provider eine Filterung durchführen kann, erst dann will das Gericht seine Rechtsprechung zur eMail-Werbung (u.a. Beschl. v. 14.5.1998 - 16 O 301/98) überdenken und dem Empfänger vielleicht eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Vermeidung unerwünschter Werbung im Emaildienst auferlegen. Bis dahin bleibt es bei der alten Rechtsprechung, daß jede Emailwerbung sittenwidrig ist, wenn nicht das Einverständnis des Empfängers vermutet werden kann. Diese Vermutung liegt z. B. dann nahe, wenn es zuvor bereits Kontakt zwischen den Parteien gegeben hat. Der Anspruch wird nun unstreitig aus § 823 BGB abgeleitet. Die 16. Kammer des Landgerichts mußte ihre frühere Rechtsauffassung, den Unterlassungsanspruch bei direkter Betroffenheit von eMail-Werbung und Telefaxwerbung aus § 1 UWG abzuleiten wegen der Rechtsprechung des KG zur Telefaxwerbung (Urteil vom 27.3.1998 - 25 U 5504/97) aufgeben. M.E. war diese von der 16. Kammer vorgenommene weite Auslegung des § 1 UWG, die ein Wettbewerbsverhältnis dadurch begründet sah, daß der Werbende in die geschützte Sphäre des Empfängers eingriff, auch wenn zwischen Absender und Empfänger kein Wettbewerbsverhältnis im (engeren) Sinne der Konkurrenz auf gleichen Märkten bestand, durchaus sachgerecht. Fällt nunmehr die Anwendung des UWG insgesamt aus, bleibt zu überlegen, wie künftig einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist und welcher Gerichtsstand zum Tragen kommt. Das OLG Köln (ZAP EN-No 630/98) hat folgerichtig auch die Anwendung des § 25 UWG verneint, wenn der Anspruch aus § 823 BGB abgeleitet wird. Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin hat bei Anwendung des § 823 keine besonders großen Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt und eine Wiederholungsgefahr schon deshalb bejaht, weil der werbende Antragsgegner vorprozessual die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat. Obwohl nun im Kammergerichtsbezirk Einigkeit darüber besteht, daß der direkt Betroffene einer Emailwerbung keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch, sondern nur einen allgemein deliktischen Anspruch hat, bleibt doch das gesamte und bewährte Repertoire des Wettbewerbsrechts wie Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abschlußerklärung weiter anwendbar. Es erscheint schon deshalb sinnvoll, keine überzogenen Anforderungen an die Dringlichkeit eines Unterlassungsanspruchs zu stellen, weil viele dieser Verfahren nach erfolgter Unterlassungsverfügung im Wege der Abschlußerklärung beendet werden können und somit auch Ressourcen bei Gericht eingespart werden. Bezüglich des Gerichtsstandes gibt es weniger Probleme, auch wenn § 24 UWG bei Werbung an nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Personen nicht mehr herangezogen werden kann. Da es sich bei der Email de facto um einen (elektronischen) Brief handelt, kommt jedenfalls immer gemäß § 32 ZPO der Gerichtsstand des Klägers zum Zuge, nämlich als der Ort, an dem der Brief empfangen wurde. Man sollte jedoch im Hinblick auf den Umstand, daß es technisch möglich ist, eine eMail von jedem Ort der Welt aus anzusehen und somit zu empfangen, eine Einschränkung machen: Um zu verhindern, daß auf Grund dieser technischen Möglichkeit jedes Gericht der Welt potentiell zuständig ist, sollte auf den Ort abgestellt werden, an dem der Empfänger gewöhnlich seine elektronische Post zu lesen pflegt und der sich aus den näheren Umständen, insbesondere dem Namen der Domain ergibt. Herausfallen würden somit Orte, an denen der Empfänger entweder zufällig, z.B. weil er gerade in Kalifornien Urlaub macht, oder absichtlich, weil er eine ihm günstige Rechtsprechung ausnutzen will, seine eMail vom Provider abruft, obwohl er dort weder seinen Wohn- noch seine Geschäftssitz hat. Dies schon deshalb, weil es dem Absender gegenüber nicht fair ist, ihn mit der Rechtsprechung des Supreme Court of California zu konfrontieren, wenn er aufgrund der Domain "xy@munich.mail.de" davon ausgehen könnte, mit seiner eMail innerhalb Deutschlands zu bleiben. RA Lukas Kliem
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