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Thema: Werbung im Internet
Anmerkung von Stefan R. Jacob
Urteil des LG Berlin v. 13.10.1998, 16 O 320/98;
Anmerkung von RA Lukas Kliem
Zum besagten Urteil und den Anmerkungen des Herrn RA Kliem hierzu hätte ich eine eigenen, durchaus gegensätzlichen Kommentar anzubringen.
Ich bin selbst (deutscher) Jurist, allerdings seit geraumer Zeit als unabhängiger EDV System- und Anwendungsberater tätig, erstelle Websites, und betreibe selbst mehrere solcher. Und, nein, ich werde hier ganz sicher *keine* Links oder Firmennamen einflechten, da ich nicht scharf darauf bin, ebenfalls von einem übereifrigen Mitglied der deutschen Rechtspflege auf der Grundlage des verquasten deutschen Wettbewerbsrecht (eine institutionalisierte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für unterdurchschnittliche Anwälte) wegen unlauteren Wettbewerbs, ungefragter Werbung, unzulässiger Geschäftstüchtigkeit oder böswilliger Kompetenz vor einem deutschen Gericht verklagt zu werden, dessen Verständnis des Internets und der Informationstechnologie sich auf dem Niveau der Kenntnisse eines Fünfjährigen in der Quantenphysik bewegt.
Ich bin beruflich bedingt täglich jeweils mehrere Stunden im Internet online, habe gut zwei Dutzend mailing lists und E-zines abonniert, bin in über zwanzig verschieden Newsgroups zugange, und meine Email-Adresse ist auf wenigstens 50 verschiedenen Webpages zu finden. Ich habe 5 verschiedene Email-Accounts und sende und empfange im Tagesdurchschnitt etwa 40 Emails, und ich benutze keine Spam-Filter. So, und jetzt zähle ich mal kurz, wieviel Spam- und Junkmail im laufe der letzten Woche bei mir gelandet ist: ...ich komme genau auf 7, keine davon länger als 2 KB. Das macht an "verschwendeter" Downloadzeit zusammengenommen etwa 12-15 Sekunden, und insgesamt vielleicht nochmal 15 Sekunden, um diesen Schrott zu löschen. Ja, wirklich unzumutbar; ich werde sofort Klage einreichen.
Mir drängt sich eher der Verdacht auf, daß der Berliner Kollege, der wegen 1 (in Worten: *einer*) unerwünschten Email die Gerichte bemüht hat, hier mal eben kräftig Gebühren schinden wollte, wobei ihm das Gericht, in Verkennung oder Unkenntniss des Rechtsgrundsatzes "de minimis non curat lex", auch noch geflissentlich behilflich war. Diese ganze juristische und sehr deutsche Aufgeregtheit wegen Junkmail ist schlicht lächerlich und überzogen.
Junkmail, oder "Spam" bzw. "bulk email", ist in der Tat ein Problem, aber nicht für und bei den "Endusern", sondern für die Provider und Hosts, deren Systeme und Gateways unter der Last der ständig zirkulierenden und zunehmenden Bulkmails in die Knie gehen. Hier muß das Problem angegangen werden, und nur auf der Host- und Serverebene ist es auch zu lösen. In den USA gibt es längst schwarze Listen über Bulkmailers, die bei keinem seriösen Host mehr ein Account bekommen, und die auch verklagt werden, und zwar von den Betreibern der Hostsysteme selbst, mit Schadenersatzklagen und Strafandrohungen, die in die Millionen gehen. Diese Berliner Geschichte und die dabei vorgebrachten juristischen Erörterungen mit tiefschürfenden Betrachtungen de lege lata und de lege ferenda sind vor dem Hintergrund des Sachverhalts, um den es dabei geht, dagegen eher dazu geeignet, in der Branche Kopfschütteln und Gelächter hervorzurufen. Nicht ein einziger professioneller Spammer wird sich davon abschrecken lassen. "Richtungsweisend" ist dieses Urteil nun wahrlich nicht, sondern bestätigt nur einmal mehr, daß die deutsche Justiz in Sachen EDV und Internet ein Jahrzehnt hinterher hinkt.
Stefan R. Jacob
sjacob@csi.com
Wiesbaden
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