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Online-Recht  
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Kommentare

Anmerkung
Immer mehr englischsprachige Begriffe finden Aufnahme in die deutsche Sprache. Wer von "Forschungsreisenden", "Netzraum" oder "Seitenunterstützung" spricht, wird nur bedingt auf Verständnis stossen.
Begriffe wie "Explorer", "Webspace" oder "Site-Promotion" gehören nicht in die staubige Markenrolle des Patentamtes, sondern sind Begriffe des Kommunikationszeitalters. Ihre Verwendung soll dem allgemeinen Sprachgebrauch auch weiterhin offen stehen.
Der Inhaber der Marke "Webspace" sieht das anders. Reihenweise mahnt er kleine Provider ab, die Speicherplatz für Websites auf ihren Servern anbieten.
Leider ist dies kein Einzelfall. Hat der Sommerschlussverkauf unserer Sprache begonnen?
Bei allem was Recht ist - das Markengesetz aus dem Jahre 1994 sieht anderes vor.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind rein beschreibende Begriffe und solche des allgemeinen Sprachgebrauchs.
Wer ein Auto als "roten Flitzer" anmelden möchte, ist daher beim Markenamt verkehrt. Der freundliche Pförtner verweist jedoch gerne an das Straßenverkehrsamt weiter.
Beim Begriff scheint diese Rechnung nicht aufgegangen zu sein. Solange die Marke eingetragen ist, besteht Unsicherheit, ob der Provider nicht vielleicht doch lieber "Plattenplatz" anbietet. Spätestens wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt, ist der Spass mit dem Webspace vorbei.
Was einmal vom Patentamt eingetragen wurde, braucht nicht ewig währen. Das Markengesetze hält in solchen Angelegenheiten das Löschungsverfahren parat. Doch ein solches Verfahren ist oft langwierig. Einfacher ist es, solche Marken erst gar nicht zur Eintragung kommen zu lassen.
Sebastian Biere

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