
AKTUELLES THEMA
Marken-Grabbing
News
Workshop
Wegweiser
Entscheidungen
Rechtslexikon
Linksammlung
Gesetzessammlung
Kommentare
Themen
Kontakt
Mailingliste
Newsletter
Buchreihe
Impressum
|
|

Kommentare
Anmerkung
Immer mehr englischsprachige Begriffe finden Aufnahme in die deutsche
Sprache. Wer von "Forschungsreisenden", "Netzraum"
oder "Seitenunterstützung" spricht, wird nur bedingt
auf Verständnis stossen.
Begriffe wie "Explorer", "Webspace" oder "Site-Promotion"
gehören nicht in die staubige Markenrolle des Patentamtes,
sondern sind Begriffe des Kommunikationszeitalters. Ihre Verwendung
soll dem allgemeinen Sprachgebrauch auch weiterhin offen stehen.
Der Inhaber der Marke "Webspace" sieht das anders. Reihenweise
mahnt er kleine Provider ab, die Speicherplatz für Websites
auf ihren Servern anbieten.
Leider ist dies kein Einzelfall. Hat der Sommerschlussverkauf
unserer Sprache begonnen?
Bei allem was Recht ist - das Markengesetz aus dem Jahre 1994
sieht anderes vor. Von der Eintragung ausgeschlossen sind
rein beschreibende Begriffe und solche des allgemeinen Sprachgebrauchs.
Wer ein Auto als "roten Flitzer" anmelden möchte,
ist daher beim Markenamt verkehrt. Der freundliche Pförtner
verweist jedoch gerne an das Straßenverkehrsamt weiter.
Beim Begriff scheint diese Rechnung nicht aufgegangen
zu sein. Solange die Marke eingetragen ist, besteht Unsicherheit,
ob der Provider nicht vielleicht doch lieber "Plattenplatz"
anbietet. Spätestens wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt,
ist der Spass mit dem Webspace vorbei.
Was einmal vom Patentamt eingetragen wurde, braucht nicht ewig
währen. Das Markengesetze hält in solchen Angelegenheiten
das Löschungsverfahren parat. Doch ein solches Verfahren
ist oft langwierig. Einfacher ist es, solche Marken erst
gar nicht zur Eintragung kommen zu lassen.
Sebastian Biere
|
Warum diese Initiative?
Was ist Webspace?
Berichterstattung
Kommentare
Rechtsgrundlagen
Links zum Thema
Ihre Meinung
Mailingliste Marken-Grabbing
|
|