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Der Streit um Domain-Namen - ein aktueller Überblick zur RechtsprechungThomas Nuthmann Die Rechtsprechung hat inzwischen in zahlreichen Entscheidungen Stellung zum Streit um Domain-Namen bezogen. Zwar fehlt es immer noch an höchstrichterlichen Urteilen, es läßt sich jedoch bei den meisten Detail-Problemen bereits eine klare Tendenz erkennen. Um allen Interessierten eine Orientierung zu ermöglichen, soll im folgenden ein kurzer Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Materie gegeben werden. Alle angeführten Entscheidungen können Sie im Volltext in der Entscheidungssammlung nachlesen. KennzeichnungsfunktionAls eines der grundlegenden Probleme stellt sich das Verhältnis der Domain-Namen zu den verschiedenen Kennzeichenrechten dar. Daß es dabei zu Kollisionen kommen kann, stellten die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen klar, in denen sie den Domain-Namen eine kennzeichnende Wirkung zuerkannt haben (vgl. u.a. Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 29.01.1997 - 2 O 336/96 - "celle.de"; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 26.02.1997 - 2/6 O 633/96 - "das.de"). Einige der ersten Entscheidungen des Landgerichts Köln, die sich mit der Problematik befassen und den Domains eine Namensfunktion absprechen, sind heute als überholt zu betrachten (Urteile vom 17.12.1996 - 3 O 477/96 und 3 O 478/96 sowie der Beschluß 3 O 507/96 - "kerpen.de" - "huerth.de" - "pulheim.de"). Allerdings kommt nur der Second-Level-Domain und nicht auch der Top-Level-Domain, wie z.B. "de", eine solche kennzeichnende Funktion zu, da letztere nur als regionales Zuordnungskriterium dient, das durch die allgemeine Domain-Struktur bedingt ist (vgl. stellvertretend Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"). Bei der Beurteilung, ob die Domain ein fremdes Kennzeichenrecht verletzt, ist daher auch nur die Second-Level-Domain zu berücksichtigen. Aufgrund der kennzeichnenden Funktion der Domain-Namen kann ihre Nutzung in bestehende fremde Kennzeichenrechte eingreifen. Dies gilt sowohl für Namen und Marken (vgl. stellvertretend für viele Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97 - "deta.com") als auch für geschäftliche Bezeichnungen (Landgericht Berlin, Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 16 O 602/96 - "bally-wulff.de"; Landgericht Düssdorf, Urteil vom 30. September 1997 - 4 O 179/97 - "ufa.de"). Das Problem der BenutzungVoraussetzung dafür ist aber in der Regel, daß die verletzende Kennzeichnung auch tatsächlich benutzt wird. Hier tritt nun das grundlegende Problem der reservierten aber unbenutzten Domain-Namen auf. Die Rechtsprechung hat dieses Problem zwar erkannt, behandelt es aber noch sehr unterschiedlich. Das Landgericht Braunschweig hat z.B. entschieden, daß bereits die Reservierung als solche eine Benutzung des geschützten Kennzeichens darstellt (Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"). Nach dieser Ansicht greifen also sämtliche Ansprüche (etwa aus bestehenden Markenrechten) schon mit der bloßen Reservierung der angegriffenen Domain. Demgegenüber hat jedoch das Landgericht Düsseldorf geurteilt, daß die bloße Reservierung eines Domain-Namens für die erforderliche Gefahr einer Rechtsverletzung noch nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse sich aus der subjektiven Verhaltensweise des potentiellen Verletzers eine solche Gefahr ergeben ( Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"). Für die Frage, wann denn nun tatsächlich ein bestehendes Kennzeichenrecht durch die Benutzung eines Domain-Namens verletzt wird, gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen. In einzelnen Fällen können sich dabei jedoch Probleme ergeben, die den technischen Gegebenheiten des Internets geschuldet sind. Gleiche Kennzeichen, gleiche Rechte?So ist z.B. fraglich, ob die durch die Festlegung von bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen gesetzten Grenzen des Markenschutzes auch für die Kollision mit Internet-Domains gelten können. Wäre dies der Fall, müßte bei der Frage nach einer etwaigen Markenkollision immer auch der Inhalt der unter der umstrittenen Domain angebotenen Website beachtet werden. Die Rechtsprechung ist hierzu noch wenig einheitlich. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf kommt es nicht auf die Waren oder Inhalte an, die auf der Homepage angeboten werden. Die verwechslungsfähige Ware bzw. Dienstleistung sei die unter dem umstrittenen Domain-Namen abrufbare Homepage selbst (Urteil vom 04.04.1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"). Das Landgericht München hat dagegen in einem anderen Fall entschieden, daß eine Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke nur in Betracht kommt, wenn die unter der Domain angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit denen, für die die Marke eingetragen worden ist, ähnlich sind (Urteil vom 18.07.1997 - 21 O 17599/96 - "freundin.de"). Für beide Ansichten sprechen jeweils gute Gründe. Der Konzeption des deutschen Markenrechts würde aber die in der "freundin.de"-Entscheidung dargelegte Ansicht des Landgerichts München am ehesten entsprechen. Treffen dann zwei Inhaber gleicher Marken für nicht verwechlungsfähige Waren oder Dienstleistungen aufeinander, käme wohl der Prioritätsgrundsatz zur Anwendung: derjenige, der die Domain zuerst für sich registrieren läßt, darf sie auch in Zukunft benutzen. Mitunter entscheiden die Gerichte aber auch dahingehend, daß beide Parteien einen unterscheidungskräftigen Zusatz an die Second-Level-Domain anfügen müssen, so daß letztlich der umstrittene Domain-Name von keiner Partei mehr benutzt werden darf. Ähnlich dürfte auch das Problem bei Namensgleichheiten, etwa wenn zwei gleichnamige Unternehmen aus verschiedenen Branchen um einen Domain-Namen streiten, zu lösen sein. WettbewerbsrechtNeben der Verletzung von Kennzeichenrechten kann mit der Benutzung eines bestimmten Domain-Namens auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verbunden sein. Hierbei spielen besonders die Fälle eine große Rolle, in denen ein Konkurrent eine potentiell für einzelne Mitbewerber interessante Domain durch Registrierung "besetzt". Hier erfolgt eine Registrierung in aller Regel nur mit dem Ziel, den Konkurrenten bei seiner Präsentation im Geschäftsverkehr zu behindern. Ein solches Gebahren ist stets sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl. Landgericht Stuttgart, Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11 KfH O 82/97 - "hepp.de"; Landgericht München, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 HKO 14792/96 - "dsf.de" - "eurosport.de"). Beschreibende Angaben und GattungsbezeichnungenDie Verwendung von beschreibenden Angaben oder Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen kann ebenfalls wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen. Unbestreitbar genießen alle Anbieter, die einen Gattungsbegriff oder eine beschreibende Angabe als Domain-Adresse verwenden einen Wettbewerbsvorteil, da potentiellen Interessenten das Auffinden der Seiten im Internet erheblich erleichtert wird und die Werbewirksamkeit des Angebotes damit erheblich steigt. Andere Anbieter der gleichen Branche werden jedoch daran gehindert, den gleichen Begriff zu verwenden. Ihnen kommen besagte Vorteile nicht zugute. Um ähnliche Nachteile im allgemeinen Geschäftsleben zu vermeiden, sind etwa derartige Gattungsbegriffe und beschreibende Angaben nicht als Marken eintragungsfähig. Sie müssen von allen Wettbewerbern genutzt werden können. Fraglich ist nunmehr, ob diese Grundsätze auch auf die Registrierung von Domain-Namen Anwendung finden. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Wahl eines Domain-Namens zwar durchaus durch die Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG begrenzt, eine Übertragung der Eintragungsregelungen etwa aus dem Markenrecht soll aber nicht in Betracht kommen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluß vom 13. Februar 1997 - 6 W 5/97 - "wirtschaft-online.de"; Landgericht München I, Urteil vom 10. April 97 - 17 HKO 3447/97 - "sat-shop.com"). Damit steht das Wettbewerbsrecht der Verwendung von Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben als Bestandteil von Domain-Namen nicht entgegen. Ob aber nicht dennoch unter besonderen Umständen ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegen kann, ist wohl noch nicht abschließend geklärt. Domain-GrabbingDas Problem des sogenannten Domain-Grabbing ist aufgrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen weitgehend entschärft, da sich Unternehmen bei der Erstreitung eines gewünschten Domain-Namens meist erfolgreich auf Kennzeichenrechte oder das Wettbewerbsrecht berufen können. Eine Rolle spielt der Handel mit Domain-Namen daher nur noch in Hinblick auf Domain-Namen mit Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben (z.B. "musik.de", "sport.de", "warenhaus.de" u.ä.), die nicht durch Kennzeichenrechte angegriffen werden können, die aber für bestimmte Unternehmen aufgrund eines in Aussicht stehenden Wettbewerbsvorteils einen erheblichen Wert haben. Aus rechtlicher Sicht stellt der Handel mit Domain-Namen in diesem Bereich kein Problem dar, da hierbei keine Rechte anderer verletzt werden, insofern ist er also zulässig.
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