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Veranstaltung von Glücksspielen im Internet
Der deutsche Gesetzgeber hat die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe gestellt. Auch das Internet ist ein öffentlicher Veranstaltungsort im Sinne des Gesetzes. Sieht man nicht nur den Standort des Servers, sondern jeden Ort, von dem das Angebot abgerufen werden kann, als Veranstaltungsort an, so bleibt auch bei Verlagerung des Servers ins Ausland der Veranstaltungsort stets in Deutschland. Ungeklärt ist jedoch, ob der Betrieb eines virtuellen Spielkasinos auf einem ausländischen Server von deutschen Behörden genehmigt werden muß und ob dieser Betrieb überhaupt genehmigungsfähig ist. Klarheit wird es jedoch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung oder einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht geben. In diesem Zusammenhang dürfte auch eine Entscheidung des Reichsgerichts erneut an Aktualität gewinnen. Hinsichtlich einer ebenfalls genehmigungspflichtigen Lotterie erkannten die Richter schon in den zwanziger Jahren, daß eine ausländische Lotterie im Inland veranstaltet wird, wenn dem Publikum die Beteiligung innerhalb des Staatsgebiets möglich ist. Die Rechtsdurchsetzung deutscher Verbote gegenüber ausländischen Servern bleibt jedoch weiterhin schwierig. Bereits in dem Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer von CompuServe wegen Verbreitung pornografischer Schriften im Internet wurde deutlich, wie begrenzt die Möglichkeiten deutscher Rechtsdurchsetzung sind. Nicht gegen die amerikanische Muttergesellschaft, auf deren Server die pornografischen Darstellungen von Dritten abgelegt worden waren, sondern gegen die den Zugang bereitstellende Tochtergesellschaft in Deutschland richtete sich das strafrechtliche Verfahren. Doch nicht nur für den Betreiber des virtuellen Spielkasinos ist von Bedeutung, ob es sich um nach deutschem Recht verbotene Glücksspiele handelt. Auch derjenige, der am digitalen Glücksspiel teilnimmt, sollte aufpassen. Denn auch wer sein Glück bei einem nicht genehmigten Spiel herausfordert, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden. Sebastian Biere in: Ratgeber Online Recht, Stefan Ricke (Hg.), S. 119 f., Humboldt-Verlag, München 1998.
Anfrage zur Strafbarkeit der Teilnahme an Glücksspielen im InternetBundesministerium der Justiz
Referat II A 2
Anfrage
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin, die virtuelle Welt des Internet ist nicht an Staatsgrenzen gebunden. Sie kennt weder Staatsgewalt noch Staatsgebiet. Diskussionen über Staatsangehörigkeiten sind der Netzgemeinde fremd. Dennoch wäre es falsch, von einem rechtsfreien Raum zu sprechen. Der einzelne Nutzer bleibt auch im Internet "weltlichen" Gesetzen unterworfen. Treffen im grenzüberschreitenden Datenstrom unterschiedliche Verhaltensregeln verschiedener Rechtssysteme aufeinander, so stellt sich die Frage nach ihrer jeweiligen Geltung. Oftmals ist dem Nutzer dieser Konflikt und die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit nicht bewußt. Um dem Nutzer des Internet diese Unsicherheit zu nehmen, ist Aufklärung notwendig und wünschenswert. Seit einiger Zeit beschäftigt mich die Frage, inwieweit in virtuellen Spielkasinos unerlaubte Glücksspiele im Sinne des StGB veranstaltet werden (vgl. hierzu meine Ausführungen in: Ratgeber Online-Recht, Stefan Ricke (Hg.), S. 119 f., erschienen im Humboldt-Taschenbuchverlag, München 1998). Auch bei computergestützten Spielen dieser Art handelt es sich ohne Zweifel um Glücksspiele, sobald der Spieler einen Einsatz bringen kann. Die Anbieter sind zwar in der Regel US-amerikanische Unternehmen und auch die Server dürften zum größten Teil in den USA betrieben werden, das Angebot ist jedoch ebenso aus Deutschland - teilweise deutschspachig - abruf- und nutzbar. Insoweit dürfte auch Deutschland Veranstaltungsort sein. Da sich das Angebot von jedem an das Internet angeschlossenen Rechner abrufen und nutzen läßt, dürfte auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Veranstaltung gegeben sein. Eine tatsächliche, die Öffentlichkeit möglicherweise ausschließende Zugangsbeschränkung gibt es nicht. Zwar verlangen einige Anbieter vor Aufnahme des Spiels eine Anmeldung und die Eröffnung eines Depots, aus dem die jeweiligen Spieleinsätze gezogen werden können, ein außerhalb des Spielzwecks liegendes Interesse ist meiner Ansicht nach hier jedoch nicht erkennbar. Mittels Kreditkarte lassen sich via Internet Geldbeträge bei Roulette, Black Jack und Poker setzen. Zum Teil ist die Eröffnung eines Depots erforderlich, aus dem die jeweiligen Spieleinsätze gezogen werden. Gewinne werden entsprechend gutgeschrieben. Der Spielablauf und die Zahlungsmodalitäten unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter erheblich. Über die jeweiligen Gewinnwahrscheinlichkeiten ist leider nichts bekannt. Handelte es sich bei diesen Angeboten tatsächlich um unerlaubte Glücksspiele, so wäre auch die Beteiligung nach § 285 StGB strafbar. Danach würde sich nicht nur der ausländische Anbieter strafbar machen, sondern jeder, der als Spieler teilnimmt. Nachdem einige Zeitschriften über die Spielstätten im Internet berichtet haben, ohne auf das Problem der möglichen Strafbarkeit einer Beteiligung an unerlaubten Glückspielen nach deutschem Recht hinzuweisen, halte ich eine Aufklärung über die möglicherweise strafbare Beteiligung an solchen Spielen für geboten. Über eine Einordnung dieses Problems wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Für Rückfragen und weitere Ausführungen stehe ich gerne zur Verfügung. Mich auf eine Reaktion freuend, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen Sebastian Biere
Antwort des Bundesministeriums der JustizBundesministerium der JustizBonn, den 10. Februar 1999 Postanschrift: Bundesministerium der Justiz, 53170 Bonn Haus- und Lieferanschrift: Heinemannstraße 6, 53175 Bonn An die Akademie DE z. H. Herrn Sebastian Biere Dircksenstraße 47 10178 Berlin Betr.: Auslegung des § 285 StGB Sehr geehrter Herr Biere, Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich nicht in der von Ihnen erhofften Weise tätig werden kann. Das Bundesministerium der Justiz äußert sich grundsätzlich nicht in Einzelfällen zu Rechtsfragen. Dies könnte den Eindruck erwecken, das Bundesministerium der Justiz wolle auf die Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte Einfluß nehmen; ein solcher - unzutreffender - Eindruck muß vermieden werden. Ich bitte Sie daher um Ihr Verständnis, daß ich auf Ihr Schreiben nicht näher eingehen kann. Mit freundlichen Grüßen,
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