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Unlauterer WettbewerbDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere in § 1 durch die sogenannte große Generalklausel (sehr allgemein gehaltene Formulierung) Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen. Teilweise ist das sittenwidrige Verhalten im Geschäftsverkehr sogar mit Strafe bedroht. Maßstab für die guten Sitten ist die Anschauung des Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht. Gegen die guten Sitten verstoßen z.B. der wirtschaftliche Boykott, die ruinöse Konkurrenz, die Preisschleuderei, die Anwendung von psychologischem Kaufzwang, die Lockvogelwerbung, die Falschwerbung durch wissentlich unwahre und irreführende Angaben und der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln bewirken Ansprüche auf Unterlassung und, soweit schuldhaft gehandelt wurde, auch Ansprüche auf Schadenersatz. UrheberrechtDas Urheberrecht schützt die Schöpfer oder Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bzw. deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es werden nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dieser Schutz entsteht per Gesetz. Eine Eintragung des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu versehen. Ein © erleichtert im Streitfall die Beweisführung und hat sicherlich einen gewissen Abschreckungseffekt. Das Urheberrecht ist hauptsächlich im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft). Die Rechte des Urhebers an seinem Werk können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits genießt er Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirtschaftlich bedeutender sind jedoch die Verwertungsrechte.
1. Urheberpersönlichkeitsrecht: 2. Verwertungsrechte: Urteil(Verfahrensrecht)
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