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Online-Recht  
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Unlauterer Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere in § 1 durch die sogenannte große Generalklausel (sehr allgemein gehaltene Formulierung) Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen. Teilweise ist das sittenwidrige Verhalten im Geschäftsverkehr sogar mit Strafe bedroht. Maßstab für die guten Sitten ist die Anschauung des Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht.

Gegen die guten Sitten verstoßen z.B. der wirtschaftliche Boykott, die ruinöse Konkurrenz, die Preisschleuderei, die Anwendung von psychologischem Kaufzwang, die Lockvogelwerbung, die Falschwerbung durch wissentlich unwahre und irreführende Angaben und der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln bewirken Ansprüche auf Unterlassung und, soweit schuldhaft gehandelt wurde, auch Ansprüche auf Schadenersatz.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die Schöpfer oder Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bzw. deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es werden nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dieser Schutz entsteht per Gesetz. Eine Eintragung des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu versehen. Ein © erleichtert im Streitfall die Beweisführung und hat sicherlich einen gewissen Abschreckungseffekt. Das Urheberrecht ist hauptsächlich im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft). Die Rechte des Urhebers an seinem Werk können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits genießt er Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirtschaftlich bedeutender sind jedoch die Verwertungsrechte.

1. Urheberpersönlichkeitsrecht:
Das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt dem Urheber den Anspruch, darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht wird. Daneben kann er fordern, von jedermann als Urheber seines Werkes anerkannt zu werden. Der Urheber hat auch das Recht zu bestimmen, ob bei einer Verwertung seines Werkes sein Name oder ein Pseudonym angegeben werden muß. Weiterhin ist der Urheber dagegen geschützt, daß andere sein Werk verändern oder gar entstellen oder in einen Zusammenhang bringen, der die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt.

2. Verwertungsrechte:
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dazu zählen beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür von wenigen Ausnahmen abgesehen eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung. In der Regel erwirbt, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten will, vom Urheber ein Nutzungsrecht, das oft auch als Lizenz bezeichnet wird.

Urteil

(Verfahrensrecht)
Das Urteil ist eine Entscheidung eines Gerichts, welche einen Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz ganz (Endurteil) oder teilweise (Teilurteil) beendet. Der Urteilstext unterliegt strengen Formvorschriften. Er beginnt mit dem Rubrum, es folgen der Urteilstenor, dann der sogenannte Tatbestand und zum Schluß die Entscheidungsgründe.

 



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