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SittenwidrigkeitEin Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig, d.h. unwirksam. Weiterhin ist die Sittenwidrigkeit im § 1 UWG relevant (siehe: unlauterer Wettbewerb). Die guten Sitten sind verletzt, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem Inhalt, Beweggrund oder Zweck gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" verstößt. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gericht nach seiner eigenen Lebenserfahrung. Teilweise legen die Richter bei ihrer Entscheidung auch die Bewertung der im speziellen Fall besonders betroffenen Branche, etwa der Gewerbetreibenden oder der Verbraucher, zugrunde. Bei der Entscheidung einer Handelskammer z.B. gehören dem Gericht neben dem hauptberuflichen Richter noch zwei nicht juristische Fachleute an, die diese Brancheneinschätzung liefern sollen. Sittenwidrig ist es beispielsweise, Namen von Unternehmen als Internet-Adressen allein deshalb anzumelden, um diese an deren Benutzung zu hindern. StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Strafverfolgungsbehörde, die ausschließlich zur Anklageerhebung im Strafrecht berechtigt ist. Zwar wird in der Praxis meist zuerst die Polizei tätig, jedoch unterliegt sie den Weisungen der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen leitet. Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Vollstreckung der Strafe zuständig, also für den Gefängnisvollzug und die Eintreibung von Geldbußen etc. StandesrechtTeil des Berufsrechts der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) sind die Standesregeln oder Standesrichtlinien. Diese enthalten beispielsweise Antworten zur Frage, in welchem Rahmen Ärzte und Rechtsanwälte für ihre Dienste werben dürfen. Für Rechtsanwälte ist dies in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt, der besagt, daß Anwaltswerbung erlaubt ist, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist." Die Einhaltung der Standesregeln wird durch entsprechende Stellen (Spruchstellen) des jeweiligen Berufsstandes gewahrt. Für Rechtsanwälte gibt es ein spezielles Anwaltsgericht, das Warnungen und Verweise aussprechen bzw. Geldbußen und die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft anordnen darf. Das Anwaltsgericht beschließt durch Beschluß oder Urteil. StrafprozeßSiehe: StrafverfahrenStrafrechtDas Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, da es Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den seiner Hoheitsgewalt unterstellten Einzelpersonen regelt. Es umfaßt die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt und Umfang der staatlichen Strafbefugnis bestimmen. Man unterscheidet zwischen dem materiellen und dem formellen Strafrecht. Die gesetzliche Grundlage des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB) vom 15.5.1871. Der "Allgemeine Teil" des Strafgesetzbuches regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen der Straftat. Der "Besondere Teil" normiert die einzelnen mit Strafe bedrohten Handlungen und die jeweils vorgesehenen Strafrahmen. Zahlreiche Strafnormen sind aber in anderen Spezialgesetzen festgelegt. Diese werden als Nebenstrafrecht bezeichnet, z.B. Paß-, Betäubungsmittel-, Straßenverkehrs-, Wehrstraf- und Ausländergesetz. Das formelle Strafrecht oder Strafprozeßrecht enthält die Normen über den Ablauf des Strafverfahrens, in dem das materielle Strafrecht im Einzelfall angewendet wird. Es ist zum großen Teil in der Strafprozeßordnung festgelegt. StrafverfahrenDas Strafverfahren (auch Strafprozeß) ist ein Verfahren zur Ermittlung und Sanktionierung von Straftaten. Gesetzliche Grundlage für das Strafverfahren sind vor allem die Strafprozeßordnung (Abk. StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (Abk. GVG). Das GVG regelt insbesondere die Zuständigkeit der verschiedenen Strafgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof). Das Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte: 1. Vor- oder Ermittlungsverfahren, Ablauf eines Strafverfahrens im Überblick:1. Das Ermittlungsverfahren dient der Prüfung und Feststellung, ob genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft besteht. Es wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. 2. Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. 3. Das Hauptverfahren dient der gerichtlichen Feststellung, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat. Kern des Hauptverfahrens ist die öffentliche Hauptverhandlung (Strafprozeß im eigentlichen Sinne). Sie endet mit einer Verurteilung, einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens. Die Entscheidung wird öffentlich verkündet und zunächst mündlich, dann schriftlich begründet. Rechtsmittel dagegen sind Berufung und Revision. StreitwertMit dem Streitwert wird der Wert des Gegenstandes beziffert, über den prozessiert wird (Streitgegenstand). Er wird vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Relevanz erlangt er für die Berechnung der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten, die vom Streitwert abhängig sind. Weiterhin ist er für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidend. Beispielsweise muß der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine Berufung über 1.500,- DM (geplant ist eine Erhöhung auf 2.000,- DM) liegen.
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