|
|
BeihilfeBeihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent- und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann jedoch gemildert werden. BeklagterSiehe: KlägerBerufungRechtsmittel, welches sich grundsätzlich gegen Urteile der ersten Instanz richtet. Im Berufungsverfahren findet im Gegenteil zum Revisionsverfahren eine erneute Tatsachen- und Rechtsprüfung statt. Es können also z.B. neue Beweise und Tatsachen in den Prozeß eingeführt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Erfolgt in Ausnahmefällen keine Zustellung, etwa aufgrund eines Versehens, endet die Frist erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,- DM (geplant ist eine Erhöhung auf 2.000,- DM) übersteigt (siehe auch Abbildung unter Instanzenzug). BeschlagnahmeBeschlagnahme ist die Wegnahme eines Gegenstandes durch eine Behörde, die der Sicherung privater oder öffentlicher Belange dient. Anschließend werden die weggenommenen Sachen amtlich gesichert. Im Straf- und Zivilprozeßrecht können etwa Gegenstände, Grundstücke oder Räume durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei als Beweismittel amtlich gesichert werden. BeschlußAlle Entscheidungen des Gerichts (mit Ausnahme des Urteils) ergehen als Beschluß. Ein Beschluß bedarf nicht der strengen Form eines Urteils. Er ergeht meist ohne eine mündliche Verhandlung.Beispiele: Beweisbeschluß oder Beschluß im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, siehe einstweilige Verfügung. BeschwerdeDie Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse. BesitzDer Besitz wird landläufig gern gleichgesetzt mit dem Vermögen einer Person, etwa deren Grund- oder Hausbesitz. Die rechtliche Bedeutung ist aber eine andere: Besitz ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, d.h. "das äußere Haben". Dafür kommt es auf die Rechtsbeziehungen zur Sache (etwa die Eigentumsfrage) nicht an. Hier liegt dann auch der Unterschied zum Eigentum. Es gibt zahlreiche Arten des Besitzes, u.a.: 1. unmittelbarer Besitz, d.h. die Ausübung der Sachherrschaft selber. 2. mittelbarer Besitz, d.h. die Überlassung des Besitzes aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen anderen, z.B. den Mieter, auf eine bestimmte Zeit. Der mittelbare Besitz kann ein- oder mehrstufig sein, z.B. in der Beziehung: Vermieter (zweistufiger mittelbarer Besitzer) - Mieter (erststufiger mittelbarer Besitzer) - Untermieter (unmittelbarer Besitzer). 3. Besitz des sogenannten Besitzdieners. Der Besitzdiener ist weisungsgebunden gegenüber dem tatsächlichen Besitzer. 4. Allein- oder Mitbesitz, d.h. die Anzahl der Besitzer eines Besitztums variiert. 5. Voll- oder Teilbesitz, d.h. der Umfang des Besitzes an einem Besitztum variiert. Das Besitztum sollte dann ein abgrenzbares Sachteil sein, z.B. eine Mietwohnung. 6. Besitz des gutgläubigen (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit nicht bewußt ist) oder des bösgläubigen Besitzers (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit bewußt ist). Gesetzlich ist der Besitz in den §§ 854 ff. des BGB verankert. Der Besitz ist vererblich, übertragbar und räumt dem Besitzer bestimmte Abwehrrechte ein. Wird dem Besitzer nämlich der Besitz gegen seinen Willen entzogen, so darf er sich dagegen wehren. Daneben gibt es noch einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. Die Beeinträchtigung des Besitzes ist eine unerlaubte Handlung und kann zu Schadensersatzverpflichtungen führen. Betrug§ 263 des Strafgesetzbuches sieht für Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Auch der Versuch ist schon strafbar. Betrug setzt voraus:
Ein relativ neuer Tatbestand in diesem Zusammenhang ist der Computerbetrug, geregelt in § 263 a StGB. BeweisantragWird ein Beweis in einem Verfahren erforderlich, so setzt eine Beweiserhebung einen Beweisantrag der beweisbelasteten Partei voraus. BeweisbeschlußMit einem Beweisbeschluß wird die Erhebung eines bestimmten Beweises gerichtlich angeordnet. Voraussetzung dafür ist, daß zunächst eine Prozeßpartei überhaupt ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist. Beweislast(Beweispflicht) Beteiligung(Strafrecht) Bundesgerichtshof(Abkürzung: BGH) Bundesgesetzblatt(Abkürzung: BGBl) Bundesverfassungsgericht(Abkürzung: BVerfG)
|