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Online-Recht  
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Beihilfe

Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent- und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann jedoch gemildert werden.

Beklagter

Siehe: Kläger

Berufung

Rechtsmittel, welches sich grundsätzlich gegen Urteile der ersten Instanz richtet. Im Berufungsverfahren findet im Gegenteil zum Revisionsverfahren eine erneute Tatsachen- und Rechtsprüfung statt. Es können also z.B. neue Beweise und Tatsachen in den Prozeß eingeführt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Erfolgt in Ausnahmefällen keine Zustellung, etwa aufgrund eines Versehens, endet die Frist erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,- DM (geplant ist eine Erhöhung auf 2.000,- DM) übersteigt (siehe auch Abbildung unter Instanzenzug).

Beschlagnahme

Beschlagnahme ist die Wegnahme eines Gegenstandes durch eine Behörde, die der Sicherung privater oder öffentlicher Belange dient. Anschließend werden die weggenommenen Sachen amtlich gesichert. Im Straf- und Zivilprozeßrecht können etwa Gegenstände, Grundstücke oder Räume durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei als Beweismittel amtlich gesichert werden.

Beschluß

Alle Entscheidungen des Gerichts (mit Ausnahme des Urteils) ergehen als Beschluß. Ein Beschluß bedarf nicht der strengen Form eines Urteils. Er ergeht meist ohne eine mündliche Verhandlung.
Beispiele: Beweisbeschluß oder Beschluß im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, siehe einstweilige Verfügung.

Beschwerde

Die Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse.

Besitz

Der Besitz wird landläufig gern gleichgesetzt mit dem Vermögen einer Person, etwa deren Grund- oder Hausbesitz. Die rechtliche Bedeutung ist aber eine andere: Besitz ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, d.h. "das äußere Haben". Dafür kommt es auf die Rechtsbeziehungen zur Sache (etwa die Eigentumsfrage) nicht an. Hier liegt dann auch der Unterschied zum Eigentum. Es gibt zahlreiche Arten des Besitzes, u.a.:

1. unmittelbarer Besitz, d.h. die Ausübung der Sachherrschaft selber.

2. mittelbarer Besitz, d.h. die Überlassung des Besitzes aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen anderen, z.B. den Mieter, auf eine bestimmte Zeit. Der mittelbare Besitz kann ein- oder mehrstufig sein, z.B. in der Beziehung: Vermieter (zweistufiger mittelbarer Besitzer) - Mieter (erststufiger mittelbarer Besitzer) - Untermieter (unmittelbarer Besitzer).

3. Besitz des sogenannten Besitzdieners. Der Besitzdiener ist weisungsgebunden gegenüber dem tatsächlichen Besitzer.

4. Allein- oder Mitbesitz, d.h. die Anzahl der Besitzer eines Besitztums variiert.

5. Voll- oder Teilbesitz, d.h. der Umfang des Besitzes an einem Besitztum variiert. Das Besitztum sollte dann ein abgrenzbares Sachteil sein, z.B. eine Mietwohnung.

6. Besitz des gutgläubigen (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit nicht bewußt ist) oder des bösgläubigen Besitzers (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit bewußt ist).

Gesetzlich ist der Besitz in den §§ 854 ff. des BGB verankert. Der Besitz ist vererblich, übertragbar und räumt dem Besitzer bestimmte Abwehrrechte ein. Wird dem Besitzer nämlich der Besitz gegen seinen Willen entzogen, so darf er sich dagegen wehren. Daneben gibt es noch einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. Die Beeinträchtigung des Besitzes ist eine unerlaubte Handlung und kann zu Schadensersatzverpflichtungen führen.

Betrug

§ 263 des Strafgesetzbuches sieht für Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Auch der Versuch ist schon strafbar.

Betrug setzt voraus:
  • 1. Der Täter muß einen anderen täuschen, das heißt ihm falsche oder entstellte Tatsachen vorspiegeln oder wahre Tatsachen verschweigen, obwohl er zur Offenbarung der Wahrheit verpflichtet gewesen wäre.
  • 2. Durch diese Täuschung muß ein Irrtum beim Getäuschten auslöst werden.
  • 3. Den Getäuschten muß dieser Irrtum zu einer Verfügung über Vermögen veranlaßen. Das ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt, egal, ob beim Getäuschten selbst oder das Vermögen eines Dritten betroffen ist.
  • 4. Zudem ist erforderlich, daß ein Vermögenschaden entstanden ist.
  • 5. Der Täter muß schließlich vorsätzlich (link) gehandelt und die Absicht gehabt haben, für sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.

Ein relativ neuer Tatbestand in diesem Zusammenhang ist der Computerbetrug, geregelt in § 263 a StGB.

Beweisantrag

Wird ein Beweis in einem Verfahren erforderlich, so setzt eine Beweiserhebung einen Beweisantrag der beweisbelasteten Partei voraus.

Beweisbeschluß

Mit einem Beweisbeschluß wird die Erhebung eines bestimmten Beweises gerichtlich angeordnet. Voraussetzung dafür ist, daß zunächst eine Prozeßpartei überhaupt ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist.

Beweislast

(Beweispflicht)
Die Prozeßpartei, die den Beweis für vom Gegner bestrittene Tatsachen - die für die Entscheidung erheblich sind - führen muß, trägt die sogenannte "Beweislast". Grundsätzlich muß im Zivilprozeß jede Partei die Tatsachen beweisen, die für ihr Klagebegehren günstig sind.

Beteiligung

(Strafrecht)
Beteiligung ist der zusammenfassende Begriff für Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft.

Bundesgerichtshof

(Abkürzung: BGH)
Der BGH ist das oberste Bundesgericht im Bereich der Straf- und Zivilsachen mit Sitz in Karlsruhe. In Zivilsachen ist er zuständig für Revisionen gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte und in Strafsachen für Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Land- oder Oberlandesgerichte (siehe Abbildung unter Instanzenzug).

Bundesgesetzblatt

(Abkürzung: BGBl)
Das Bundesgesetzblatt ist das amtliche Verkündungsblatt für neu ergangene Bundesgesetze und Rechtsverordnungen. Es wird folgendermaßen zitiert: BGBl. Jahr, Teilband, Seite. Sie finden das Bundesgesetzblatt im Internet unter:
Link 1
Link 2

Bundesverfassungsgericht

(Abkürzung: BVerfG)
Das BVerfG ist das höchste Bundesgericht und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Entscheidungen binden alle staatlichen Organe. Die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ist im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die Amtszeit der Richter dauert 12 Jahre bzw. endet mit Erreichen des 68. Lebensjahres. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 



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