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AbmahnungEine Abmahnung ist eine zumeist schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, das vom Abmahner als rechtswidrig eingestuft wird und ihm unerwünscht ist. Vom Abgemahnten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Das heißt, der angebliche Rechtsverletzer wird in einem Schriftsatz dazu aufgefordert, sich verbindlich zur Unterlassung seines Verhaltens zu verpflichten. Außerdem soll er sich für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer bestimmten, in der Regel sehr hohen Geldsumme bereit erklären. Üblicherweise wird dem Verletzer für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Der Abgemahnte hat die Kosten für die Abmahnung zu tragen, etwa Rechtsanwaltsgebühren. AktenzeichenÜblicherweise werden auf der ersten Seite des Urteils das entscheidende Gericht, das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen angegeben. Das Aktenzeichen gibt Aufschluß über verschiedene Daten: Die erste Zahl links bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende Abteilung, in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht die Kammer, die für die Entscheidung zuständig ist. Bei den Buchstaben handelt es sich um sogenannte Registerzeichen, die im Schönfelder (Deutsche Gesetzessammlung) im Anhang I abgedruckt sind. Anhand dieses Registerzeichens können die Art des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht bzw. die entscheidende Behörde abgelesen werden. Danach steht "C" für allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht und "O" für allgemeine Zivilsachen beim Landgericht. Die Zahl hinter dem Strich bezeichnet das Jahr, in dem die Sache beim entscheidenden Gericht eingegangen ist. Jede eingehende Sache enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der Jahreszahl angegeben wird. Demzufolge hat das Aktenzeichen unseres Beispiels folgende Bedeutung: Allgemeine Geschäftsbedingungen(Abkürzung: AGB) Amtsgericht(Abkürzung: AG) 1. Zivilrecht: In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 10.000,- DM und in einigen sonstigen besonderen Fällen zuständig - wie z.B. in Mietrechtsstreitigkeiten und Familiensachen. Die genaue Zuständigkeitsverteilung findet sich in den §§ 23, 23a Gerichtsverfassungsgesetz. Bei einem höheren Streitwert ist das Landgericht (LG) zuständig. 2. Strafsachen: In Strafprozessen entscheidet das erwartete Strafmaß und die Art der Tat über die Zuständigkeit. Die Straferwartung ist dem jeweils einschlägigen Strafgesetz zu entnehmen. Das Amtsgericht ist bis zu einer Straferwartung von 4 Jahren zuständig. Werden allerdings mehr als 2 Strafjahre erwartet, entscheidet nicht der Amtsrichter allein, sondern es wird ein Schöffengericht eingerichtet (1 Richter, 2 Schöffen). Das erweiterte Schöffengericht am Amtsgericht, welches aus 2 Richtern und 2 Schöffen besteht, entscheidet in umfangreicheren Fällen. Bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren ist das Landgericht zuständig. Anhängigkeit bzw. "anhängig sein"(Zivilprozeß) AnklageIm Straßprozeß erhebt die Staatsanwaltschaft gegen einen hinreichend Tatverdächtigen die öffentliche Klage, die auch Anklage heißt. Zu unterscheiden ist sie von der privaten Klage im Zivilprozeß. Die öffentliche Klage erfolgt in der Regel dadurch, daß eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Diese Anklageerhebung schließt dann das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ab. AnscheinsbeweisEin Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen bestimmten (typischen) Ablauf eines damit zusammenhängenden Sachverhalts hinweist, dieser also indirekt dem Anschein nach bewiesen wird. Es kann von einer Ursache auf eine Folge oder von einer Folge auf eine Ursache geschlossen werden. Im Prozeßverlauf gehört dieses Vorgehen zur Beweiswürdigung. Es stellt eine Erleichterung der Beweislast dar. Beispielsweise folgern die meisten Gerichte aus einer Telefonrechnung, daß die dort aufgelisteten Gespräche vom Anschlußinhaber auch tatsächlich getätigt wurden. AnscheinsvollmachtAngenommen, es handelt jemand in Geschäftsbeziehungen für einen anderen als dessen Vertreter, hat aber keine ausdrückliche oder anderweitige Berechtigung (Vollmacht) dazu. Dann kann es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, den Vertretenen im Interesse des Dritten trotzdem so zu behandeln, als ob er den Vertreter bevollmächtigt hätte. Voraussetzung dafür ist, daß der Geschäftsgegner schutzwürdiger ist als der Vertretene. Dies ist der Fall, wenn er etwa aufgrund häufiger oder dauerhafter Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner von einer Vollmacht ausgeht (sog. Rechtsscheintatbestand). Der Geschäftsgegner muß also auf eine wirksame Vollmacht vertraut haben. Der Vertretene muß diesen Rechtsschein einer Bevollmächtigung aber in zurechenbarer Weise gesetzt haben. Hier ist zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu unterscheiden: 1. Die Duldungsvollmacht verlangt, daß der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und es duldet. 2. Die Anscheinsvollmacht verlangt, daß der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern könnte. AnstiftungAnstiftung ist die vorsätzliche (wissent- und willentliche) Bestimmung eines anderen zur Begehung einer Straftat. Der Anstifter wird wie der Haupttäter bestraft. Antrag1. Vor allem im Zivilrecht ist ein Antrag eine einseitige Willenserklärung, mit der dem Empfänger der Abschluß eines Vertrages angeboten wird. 2. Generell kann ein Antrag aber auch an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet sein, um von ihnen eine bestimmte Handlung zu verlangen, beispielsweise eine Entscheidung (z.B. Beweisantrag, Klageantrag, siehe Kläger). ArbeitsrechtDas Arbeitsrecht untergliedert sich in zwei große Teilgebiete, das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Es ist jeweils nicht in einem geschlossenen Corpus niedergelegt, sondern auf zahlreiche Gesetze verteilt. 1. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Von Bedeutung sind dabei die Vorschriften über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, über die Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis und über Fragen der Beendigung der Arbeitsbeziehung (Kündigung). Grundlegende Normen im BGB sind die §§ 611-630. Weiterhin gehören zum Individualarbeitsrecht die zahlreichen Arbeitsschutzgesetze, wie zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitszeitrecht und das Bundesurlaubsgesetz. 2. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft alle Rechtsfragen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe (also ein sog. Kollektiv) von Arbeitnehmern betroffen ist. Dies sind z.B. alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer bestimmten Branche. Das kollektive Arbeitsrecht beschäftigt sich insbesondere mit den Rechten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände sowie mit den Fragen, die beim Abschluß von Tarifverträgen oder bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streik) auftreten. Weiterhin sind die rechtlichen Probleme der innerbetrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat) von Bedeutung. Kodifiziert ist das kollektive Arbeitsrecht u.a. im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitsförderungsgesetz. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes werden überwiegend an den speziellen Arbeitsgerichten ausgetragen (Näheres hierzu finden Sie im Arbeitsgerichtsgesetz).
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