Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
Artikel 1 des Informations- und Kommunikations-Gesetzes
(BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6 Anbieterkennzeichnung
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die
für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte,
zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder
Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt,
wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen
und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
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