Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel 2 des Informations- und Kommunikations-Gesetzes
(BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
§ 5 Bestandsdaten
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
§ 8 Datenschutzkontrolle
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für
den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter
zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine
oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art,
Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren,
die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze
1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für
die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte
Handlung des Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit
nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
- der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet
werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung
von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten
zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht
um Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke
der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens
80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen,
es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die
Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der
Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung
im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach
§ 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten
und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach
§ 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
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