Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)
Artikel 3 des Informations- und Kommunikations-Gesetzes
(BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
§ 6 Unterrichtungspflicht
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
§ 9 Zeitstempel
§ 10 Dokumentation
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
§ 12 Datenschutz
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 14 Technische Komponenten
§ 15 Ausländische Zertifikate
§ 16 Rechtsverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen
für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als
sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen
von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen
nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes
ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel
zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat
einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes
ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung
von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen
Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß
§ 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine
mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger
Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben
enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde
nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf
einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist
auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die
für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist,
daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß
bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im
Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über
die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb
der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen
Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt
und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß
die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb
die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe
von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für
die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar
und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen
über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen,
die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung
und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem
Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie
hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels
zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat
zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit
für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für
eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat
aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme
dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen
wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht
oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen
zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel
zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel
bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal
einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach
§ 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten,
die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und
deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf
hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf
neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen
Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß
folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers,
der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz
zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes
unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
- den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers
sowie der öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle
benutzt werden kann,
- die laufende Nummer des Zertifikates,
- Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
- den Namen der Zertifizierungsstelle und
- Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt
ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können
sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein
Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat
nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat
zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein
Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben
zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben
und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt
wird oder die zuständige Behörde gemäß §
13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß
den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende
Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten
Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr
nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle
ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen
oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf
Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz
1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
6 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß
die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar
sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür
zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen
werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt,
oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit
erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich
ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten
Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit
Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen
Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu
übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die
ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber
über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald
dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers
an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu
kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten
untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend
ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken,
über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen,
ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der
Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1
Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die
in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete
ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde
die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs
einer Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle
oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte
Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom
Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht
oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß
zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische
Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte
Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln
sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte
Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten
sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen
und feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert
sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und
welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen
ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder
abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die
Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung und unbefugtem
Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen
1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der
Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der
Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die
Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der
durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig
sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können,
für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen,
digitalen Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§
3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens
der Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung
sowie des Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen Tatbestände
nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
- die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
- die näheren Anforderungen an die technischen
Komponenten sowie die Prüfung technischer Komponenten und
die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt
sind,
- den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine
neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
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