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Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung

(Schriftzeichengesetz)
Vom 6. Juli 1981


Artikel 1
Zustimmung zum Wiener Abkommen

(1) Dem in Wien am 12. Juni 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung einschließlich der Ausführungsordnung sowie dem Beitritt zum Protokoll vom 12. Juni 1973 zu diesem Abkommen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Ausführungsordnung und das Protokoll zu dem Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.

(2) Änderungen der Ausführungsordnung nach Artikel 29 Abs. 3 des Abkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Artikel 2
Anwendung des Geschmacksmustergesetzes

(1) Für neue und eigentümliche typographische Schriftzeichen wird Musterschutz nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mu-stern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) mit folgenden Maßgaben gewährt:

1. Als typographische Schriftzeichen gelten Sätze der Muster von a) Buchstaben und Alphabeten im engeren Sinne mit Zubehör wie Akzenten und Satzzeichen, b) Ziffern und anderen figürlichen Zeichen, wie konventionellen Zeichen, Symbolen und wissenschaftlichen Zeichen, c) Ornamenten, wie Einfassungen, Fleurons und Vignetten, die dazu bestimmt sind, Texte durch graphische Techniken aller Art herzustellen.

2. Die Neuheit und Eigentümlichkeit der typographischen Schriftzeichen werden durch ihren Stil oder Gesamteindruck bestimmt.

3. Rechtswidrig nachgebildete oder rechtswidrig verbreitete typographische Schriftzeichen dürfen nicht zur Herstellung von Texten benutzt werden, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt sind.

4. Der Schutz der typographischen Schriftzeichen beginnt mit der Anmeldung und dauert zehn Jahre. Der Urheber kann die Verlängerung der Schutzdauer um jeweils fünf Jahre oder ein Mehrfaches davon bis auf höchstens fünfundzwanzig Jahre verlangen. § 82 der Kostenordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die für das elfte bis fünfzehnte Jahr vorgesehenen Gebühren in gleicher Höhe auch für das sechzehnte bis fünfundzwanzigste Jahr zu entrichten sind.

5. Das Musterregister für typographische Schriftzeichen wird vom Deutschen Patentamt geführt. Mit der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister sind eine Abbildung der typographischen Schriftzeichen und ein mit ihnen hergestellter Text von mindestens drei Zeilen beim Deutschen Patentamt niederzulegen. Die Bezeichnung der typographischen Schriftzeichen wird, wenn sie vom Urheber angegeben wird, neben der Geschäfts- oder Fabriknummer oder, falls eine solche Nummer nicht angegeben ist, an ihrer Stelle in das Musterregister eingetragen.

6. Eine internationale Hinterlegung und Eintragung auf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Anmeldung und Niederlegung nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes und dieses Gesetzes. Auf Grund der Notifikation durch das Internationale Büro werden im Musterregister die Angaben eingetragen, die nach deutschem Recht in das Musterregister einzutragen sind; außerdem ist auf die internationale Hinterlegung hinzuweisen.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Ahmeldung und Niederlegung von typographischen Schriftzeichen und über die Führung des Musterregisters zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.

Artikel 3
Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Jedoch tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkom-men nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 6. Juli 1981
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Justiz Schmude
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher

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