
Entscheidungssammlung: Wettbewerbsrecht
Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes bei Wettbewerbsverstößen siehe
Verfahrensrecht
Zum Namens- und Markenrecht siehe im weiteren unter
Kennzeichenrecht
Landgericht Berlin
Urteil vom 13. Oktober 1998 - 16 O 320/98 - "E-Mail-Werbung"
1. Unverlangte E-Mail-Werbung an ein Unternehmen ist als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Auch Angehörige freier Berufe - wie zum Beispiel Rechtsanwälte - sind von diesem Schutz umfaßt.
2. Der Empfang einer unerwünschten E-Mail stellt jedoch keine Eigentumsverletzung dar. Offen bleibt, inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
3. Dennoch stellt unverlangte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar - unabhängig davon, ob diese Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
4. Das Verbot der E-Mail-Werbung ist mit der EU-Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar. Bis zur Umsetzung der Richtlinie (Umsetzungfrist: 4. Juli 2000) bleibt das Versenden unverlangter E-Mail-Werbung jedoch unzulässig.
Amtsgericht Brakel Urteil vom 11. Februar 1998 - 7 C 748/97 - "E-Mail-Werbung"
1. Die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Insofern besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB.
2. Das Einverständnis des Inhabers eines E-Mail-Accounts, mit werbenden E-Mails beschickt zu werden, kann im Gegensatz zum Einverständnis, Handzettel in den Hausbriefkasten geworfen zu bekommen, grundsätzlich nicht vermutet werden, da es derzeit technisch nicht möglich ist, seinen gegen die Zusendung von Werbung mittels E-Mail gerichteten Willen kundzutun.
3. Der freiwillige Eintrag in ein E-Mail-Verzeichnis läßt ein solches Einverständnis nicht vermuten.
Landgericht Berlin
Beschluß vom 14. Mai 1998 - 16 O 301/98 - "E-Mail-Werbung"
Landgericht Berlin
Beschluß vom 2. April 1998 - 16 O 201/98 - "E-Mail-Werbung"
1. Das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung ist unzulässig.
2. Für die Frage der Unzulässigkeit ist es unerheblich, ob der Empfänger
eine Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
Landgericht Traunstein
Beschluß vom 18. Dezember 1997 - 2 HKO 3755/97 - "E-Mail-Werbung"
1. Das unverlangte Versenden von Werbung an private E-Mail-Anschlüsse ist
nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, da ein Anschwellen aus folgenden Gründen zu erwarten ist:
E-Mail-Werbung ist für Werbende attraktiv und billig, kann schnell und massenhaft in Wohnungen
und Büros gebracht werden und dabei auch bewegte Bilder, Sprache und
Ton einsetzen. Zudem hat das Anschwellen der Werbung in allen Medien
das Interesse der Bürger an weiterer Werbung sinken lassen.
2. Weder die Möglichkeit des Einsatzes von Filterprogrammen noch die
Erkennbarkeit des gewerblichen Charakters lassen die Wettbewerbswidrigkeit
entfallen. Selbst eine Beschränkung des Werbenden durch Abgleich mit einer
Negativ-Liste (z.B. Robinson-Liste) auf bestimmte Empfänger bleibt aufgrund
des Sogeffektes auf nachahmende Konkurrenten wettbewerbswidrig.
vgl. LG Traunstein:
Beschluß vom 14. Oktober 1997
Landgericht Traunstein
Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 2 HKO 3755/97 - "E-Mail-Werbung"
Das unverlangte Schicken von Werbematerial an eine private
E-Mail-Adresse ist gemäß §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG wettbewerbswidrig und
begründet einen Unterlassungsanspruch.
Landgericht Verden
Urteil vom 7. Dezember 1998 - 10 O 117/98 - "Klage gegen Links/weyhe-online.de"
Links entsprechen dem Wesen des Internets. Durch das Setzen eines Links
auf fremde Seiten wird weder eine fremde Leistung ausgebeutet noch ein
fremdes Arbeitsergebnis angeeignet.
vgl. OLG Celle:
Urteil vom 12. Mai 1999 - 13 U 38/99
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 30. April 1998 - 6 W 58/98 - "Warenwerbung im Internet-Shop"
(Vorinstanz LG Frankfurt: 3/12 O 27/98)
Wer Waren, die er nicht vorrätig hält, bewirbt - zum Beispiel um Kunden
in seine Geschäftsräume zu locken - , verhält sich wettbewerbswidrig.
Dies gilt auch für denjenigen, der für seine Waren im Internet wirbt. Zu
unterscheiden ist jedoch zwischen einer allgemeinen Werbeanzeige im
Internet und dem direkten Verkauf via Internet. Wer seine Waren direkt
über das Internet zum Kauf anbietet, ist nicht zur Vorratshaltung der
angebotenen Waren verpflichtet. Die Verkaufsangebote im Internet sind
vergleichbar mit Katalogen von Versandhäusern, da der Kauf über den
Bestellweg erfolgt.
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 25. März 1998 - 3/12 O 27/98 - "Warenwerbung im Internet-Shop"
Ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Einkaufsmöglichkeiten in seinen
Filialen auch Bestellmöglichkeiten über das Internet eröffnet, unterhält
verschiedene Vertriebswege. Durch Angebote in einem Internet-Shop
entsteht daher nicht der Eindruck, die angebotene Ware stehe in jeder
Filiale sofort zur Abholung bereit.
Landgericht München I
Urteil vom 31. Oktober 1996 - 21 O 17492/96 - "last-minute.com"
Auch im Internet dürfen nur die Pauschal- oder Flugreisen als
Last-Minute-Angebote bezeichnet werden, bei denen zwischen dem Zeitpunkt
erstmaliger Bewerbung der konkreten Reise und Abflugtermin nicht mehr
als 14 Kalendertage liegen.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 26. Februar 1998 - 29 U 4466/97 - "Haftung für Last-Minute-Angebote Dritter"
(Vorinstanz LG München I: 21 O 17492/96)
1. Der Betreiber eines Internet-Servers ist für die auf seinem Server
gespeicherten wettbewerbswidrigen Inhalte verantwortlich.
2. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die gespeicherten Angebote
Dritter, wenn es dem Betreiber mit den zur Verfügung stehenden technischen
Mitteln zumutbar ist, den Inhalt des Angebots zu überprüfen. Dies gilt
zumindest dann, wenn auf den Internet-Seiten nicht erkennbar ist, daß das
Angebot von einem Dritten stammt.
3. Besteht die Möglichkeit durch ein geeignetes Programm die
wettbewerbswidrigen Inhalte Dritter herauszufiltern, so ist der Einsatz
eines solchen Programmes zumutbar. Hat der Betreiber selbst hierzu nicht die
notwendigen Kenntnisse, so ist er verpflichtet, sich diese zu verschaffen.
Anmerkung: Das Gericht hat seine Entscheidung nicht auf die
Verantwortlichkeitsregeln des § 5 Teledienstegesetz (TDG), sondern auf die
allgemeinen Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung gestützt.
Dies kann aufgrund § 5 Abs. 4 TDG, wonach die Verpflichtung zur Sperrung
rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen unberührt bleiben soll,
begründet sein.
Landgericht Mannheim
Urteil vom 1. August 1997 - 7 O 291/97 - "Suchmaschinen"
1. Der Betreiber einer Homepage ist für den Verweis einer Suchmaschine
auf seine URL rechtlich verantwortlich.
2. Ist der Verweis Ergebnis einer Suche unter einem Begriff, der der
geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten dient, so liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn der Verweis den Eindruck
einer wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Verbindung zwischen
dem Betreiber der Homepage und dem Dritten erweckt.
3. Unbeachtlich ist, ob der Betreiber selbst oder ein Dritter den
Eintrag in die Datenbank der Suchmaschine veranlaßt hat, sofern er den Verweis verhindern kann.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 5. Oktober 1989 - 6 U 91/89 - "ETB / Teleauskunft"
(Vorinstanz LG Frankfurt am Main: Urteil vom 22. März 1989 - 2/6 O 47/89 -)
Die Verwendung eines Begriffs als Suchwort, das der angesprochene Verkehrskreise als Herkunftsbezeichnung eines anderen auffaßt, ist nach § 1 UWG unzulässig.
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 22. März 1989 - 2/6 O 47/89 - "ETB / Teleauskunft"
(Berufungsenscheidung des OLG Frankfurt am Main: Urteil vom 5. Oktober 1989 - 6 U 91/89)
1. Titel von Computerprogrammen sind nach § 16 UWG (jetzt nach MarkenG)
schutzfähig.
2. Auch Abkürzungen sind geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.
Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
1. Wird ein Wettbewerbsverstoß durch die Nutzung einer Domain gerügt, so
ist deutsches Recht unabhängig davon anwendbar, ob die Reservierung in
den USA vorgenommen worden ist.
2. Deutsches Recht ist auf Wettbewerbsstreitigkeiten dann anwendbar,
wenn der Tatort des Wettbewerbsverstoßes in der Bundesrepublik
Deutschland liegt.
Landgericht Berlin
Urteil vom 21. Mai 1996 - 16 O 171/96 - "Jobstar"
1. Die Übernahme von Stellenanzeigen einer Tageszeitung in
einem Online-Stellenmarkt stellt eine sittenwidrige Ausbeutung
fremder Leistung dar und begründet einen Unterlassungsanspruch
des Zeitungsverlegers nach § 1 UWG.
2. Eine grafische Umgestaltung läßt den Unterlassungsanspruch
nicht entfallen, da es entscheidend auf die inhaltliche
Information der Stellenanzeige ankommt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 1. April 1996 - 6 U 49/95
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 649/94)
1. Der Betreiber eines Sex-Dialogsystems im Datex-J-Dienst
(T-Online) muß die Teilnahme bezahlter Animateure besonders
kenntlich machen, da ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen
ist, daß es sich um externe Teilnehmer handelt.
2. Ein bloßer Hinweis darauf, daß der Gesprächspartner auch
ein Mitarbeiter sein kann, reicht nicht aus.
Landgericht Hamburg
Urteil vom 10. Juni 1998 - 315 O 107/98 - "Emergency contra emergency.de"
1. Der Titelschutz, der durch die öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger entsteht, ein Computerspiel mit dem Titel "Emergency" herausbringen zu wollen, wird nicht durch die Anmeldung und Nutzung der Domain http://www.emergency.de durch
einen Dritten verletzt. Dies gilt, solange der entsprechende Verkehrskreis die Verwendung der Internet-Adresse nicht als Hinweis auf das Computerspiel auffaßt.
2. Dennoch erfüllen Computerspiele die Kriterien eines eigenständigen
kennzeichenrechtlichen Werkbegriffs und sind insoweit dem Werktitelschutz
nach § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich.
3. Auch entsteht der Titelschutz für ein Computerspiel bereits durch die
öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger, wenn das Spiel danach
in angemessener Frist unter dem Titel auf den Markt gebracht wird. Während
für Zeitschriften diese Frist in der Regel nicht länger als sechs Monate betragen
sollte, ist bei Computerprogrammen bei der Frage der Angemessenheit der Frist die
aufwendige Testphase des Pilotprojekts zu berücksichtigen.
4. Die Bezeichnung "Emergency" ist unterscheidungskräftig.
5. Das nach § 1 UWG wettbewerbswidrige "Domain-Grabbing" - das sittenwidrige
Blockieren einer Internet-Domain zu Lasten des Marken- oder Titelinhabers -
setzt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus.
Hanseatisches Oberlandesgericht (Hamburg)
Urteil vom 28. September 1995 - 3 U 170/95 - "TV live"
(Vorinstanz LG Hamburg: 315 O 212/95)
1. An eine Titelschutzanzeige, die sich auf "alle
Medien" (also auch auf eine Veröffentlichung im Internet)
erstreckt, sind in Hinblick auf die Angemessenheit der Frist der
damit bewirkten "Sperrwirkung" besondere Anforderungen
zu stellen.
2. Die Angemessenheit der Frist ist nach den Erfordernissen der
Version zu bestimmen, die die längere Vorbereitungszeit braucht.
Mit dem nachträglichen Verzicht auf die Version mit der
längeren Vorbereitungszeit (hier die Druckversion) geht die
Schutzwirkung für die Version mit der kürzeren
Vorbereitungszeit (hier die Version für das Internet) jedoch
nicht verloren.
Amtsgericht München
Urteil vom 13. Juli 1993 - 161 C 4781/93 - "Rainbow BBS"
Durch ein Angebot zum Tausch von Kopien von Programmen über eine
Mailbox wird der Betreiber der Mailbox im geschäftlichen Verkehr
tätig. Unerheblich ist dabei, ob auch Gewinn erzielt wird. Ein
solches Tauschangebot stellt eine Handlung im Sinne des UWG dar.
Landgericht Düsseldorf
Beschluß vom 5. Januar 1999 - 34 O 2/99 - "Tippfehler und Trittbrettfahrer"
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Gericht dem Antragsgegner die Nutzung der Domain www.klug-suchen.de untersagt. Die Antragstellerin betreibt unter der Domain www.klugsuchen.de eine Suchmaschinen-Suchmaschine. Die Parteien sind Wettbewerber.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
Die Reservierung einer Domain in dem Wissen, damit
in ein fremdes Kennzeichenrecht einzugreifen, stellt einen
Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 1, 3 UWG dar.
Landgericht Stuttgart
Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11 KfH O 82/97 - "hepp.de"
Die Reservierung eines Domain-Namens in Behinderungsabsicht ist
wettbewerbsrechtlich anstößig und gemäß § 1 UWG zu unterlassen.
Landgericht München I
Urteil vom 10. April 97 - 17 HKO 3447/97 - "sat-shop.com"
Das Betreiben einer Homepage unter einer freien Sachbezeichung
stellt keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 und § 3 UWG dar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 13. Februar 1997 - 6 W 5/97 - "wirtschaft-online.de"
(Vorinstanz LG Frankfurt: Beschluß vom 3. Dezember 1996 - 2/6 O 624/96)
Grenzen für die Wahl beschreibender, nicht in fremde
Kennzeichenrechte eingreifender Online-Adressen ergeben sich aus
den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3
UWG).
Landgericht München I
Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 O 17599/96 - "freundin.de"
1. Ob die Benutzung eines Domain-Namens eine Namens- oder
Kennzeichenbenutzung ist, kann dahingestellt bleiben, solange keine
markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche bestehen.
2. Der Markeninhaber hat grundsätzlich nur dann einen
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und
der Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden
Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit
Behinderungsabsicht angemeldet wird.
Landgericht München I
Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 HKO 12190/96 - "Schmähkritik"
Ein durch Schmähkritik via Internet erfolgter Wettbewerbsverstoß
ist nicht mit der Verwilderung der Sitten in der Computerbranche
zu rechtfertigen.
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 17. November 1987 - 17 O 478/87
Gegen den Betreiber einer privaten Mailbox kann sich kein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch richten.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
Die Absicht, einen Dritten am Gebrauch seiner Marke oder seines
Namens zu hindern, oder der Versuch, Geldzahlungen für den
Gebrauch zu erreichen, sind eine Behinderung im Sinne des § 1
UWG und daher wettbewerbswidrig.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 - "cartronic.de"
1. Störer im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts ist derjenige, der an der
marken- und wettbewerbswidrigen Handlung willentlich adäquat mitgewirkt hat
und die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern.
2. Ansprüche aus Gründen der Rechtsscheinhaftung scheiden insoweit bei
Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten aus.
vgl. LG Düsseldorf:
Beschluß vom 7. August 1997 - 34 O 119/97 -
Amtsgericht Detmold
Urteil vom 21. Oktober 1996 - 8 C 408/96 - "Abmahnschreiben im Internet"
1. Einen Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten, die
Veröffentlichung der Abmahnung im Internet zu unterlassen, gibt es -
zumindest sofern kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien
besteht - nicht. Die Veröffentlichung eines Abmahnschreibens im Internet
stellt für sich genommen kein wettbewerbliches Handeln dar.
2. Das Recht, ein obsiegendes Urteil in einer wettbewerbsrechtlichen
Sache zu veröffentlichen, ergibt sich aus § 23 Abs. 2 UWG. Der
Umkehrschluß, die Veröffentlichung auch unterbinden zu können, ist
unzulässig.
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