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Entscheidungssammlung: Vertragsrecht

Bildschirm-AGB als Vertragsbestandteil

Landgericht Osnabrück
Urteil vom 10. November 1995 - 2 O 60/94 - "BTX: Sexgespräche"
Teilnahmebedingungen eines Btx-Anbieters werden Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer diese aus dem Eingangsmenü abrufen kann.

Landgericht Freiburg i. Br.
Urteil vom 7. April 1992 - 9 S 139/90
(Vorinstanz Amtsgericht Titisee-Neustadt: 1 C 207/90)
Auf dem Bildschirm dargestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen kurz, klar gegliedert und problemlos abrufbar sein.

Landgericht Bielefeld
Urteil vom 30. Oktober 1991 - 1 S 174/90
(Vorinstanz AG Minden: 20 C 472/90)
1. Über Bildschirm wahrnehmbare Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn auf sie auf dem Bestellbildschirm hinreichend deutlich hingewiesen wird, die Möglichkeit ihres Abrufs durch Bestätigung der zu wählenden Tastenkombination in verständlicher Weise dargestellt wird und die AGB nicht unzumutbar lang sind.
2. Bei der Zumutbarkeit der Länge der AGB ist nicht die Anzahl der benötigten Btx-Seiten entscheidend, sondern die "objektive inhaltliche" Länge.
vgl. AG Minden: Urteil vom 9. Oktober 1990 - 20 C 472/90

Landgericht Dortmund
Urteil vom 24. April 1991 - 1 S 466/90
(Vorinstanz AG Dortmund: 128 C 6942/90)
Nutzungsgebühren eines Btx-Anbieters, die erst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters bestimmbar sind, werden gemäß § 3 AGB Gesetz nicht Vertragsbestandteil.
vgl. AG Dortmund: Urteil vom 11. September 1990 - 128 C 6942/90

Landgericht Ravensburg
Urteil vom 13. Juni 1991 - 2 S 6/91
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen dem Besteller nicht in körperlicher Form vorzuliegen.
2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme über Bildschirm reicht grundsätzlich aus.
3. Der Anbieter muß den Besonderheiten der elektronischen Medien in besonderer Weise Rechnung tragen.
4. Umfangreiche Klauselwerke, die aus mehreren Btx-Seiten bestehen, können grundsätzlich nicht in zumutbarer Weise (§ 2 AGBG) über den Bildschirm zur Kenntnis genommen werden.

Landgericht Aachen
Urteil vom 24. Januar 1991 - 6 S 192/90
(Vorinstanz AG Geilenkirchen: 5 a C 206/90)
1. Über Bildschirmtext abrufbare Allgemeine Geschäftsbedigungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 AGBG vom Nutzer in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können.
2. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Besonderheit des Bildschirmtextes nur dann erfüllt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich aus kurzen Sätzen bestehen.

Landgericht Wuppertal
Urteil vom 16. Mai 1990 - 8 S 21/90
(Vorinstanz AG Solingen: 14 C 366/89)
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Btx-Anbieters, die neben den auf der Antragsseite angegebenen Gebühren weitere Gebühren enthalten, sind ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG, da ihnen ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt innewohnt, und werden nicht Vertragsbestandteil.
vgl. AG Solingen: Urteil vom 17. Januar 1990 - 14 C 366/98

Amtsgericht Saarbrücken
Urteil vom 6. März 1990 - 4 C 731/89
Bei mittels Btx geschlossenen Verträgen ist es ausreichend, wenn auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner über Btx übermittelt werden.

Landgericht Bielefeld
Urteil vom 20. Februar 1990 - 18 S 295/89
(Vorinstanz AG Bünde: 5 C 42/89)
1. Bei einem Vertragsschluß über Bildschirmtext muß sich der Kunde die nötigen Informationen über laufenden Bildwechsel verschaffen. Ein synoptischer Vergleich ist – anders als bei gedruckten Textseiten – nicht möglich. Dieser Umstand muß bei der Frage, ob der Kunde in zumutbarer Weise (§ 2 AGBG) von den Allgemeinen Teilnahmebedingungen Kenntnis nehmen konnte, berücksichtigt werden.
2. Bei entgeltlichen Angeboten muß der Kunde durch Klartext über die Kosten der Bestellung unterrichtet werden. Ein bloßer Hinweis auf die AGB reicht hierzu nicht aus.

Amtsgericht Kassel
Urteil vom 16. Februar 1990 - 81 C 5096/89 - "BTX: Kontaktanzeigen"
1. Ein Angebot via Btx ist auch dann im Sinne des § 145 BGB bestimmt, wenn auf der Antragsseite auf weitere Seiten verwiesen wird, deren Inhalt Vertragsbestandteil werden soll.
2. Eine sich daraus ergebende Unübersichtlichkeit hat technische Gründe und ist hinzunehmen.

Anscheinsvollmacht bei Verträgen via Bildschirm

Landgericht Bad Kreuznach
Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 S 82/96
Es besteht eine Vermutung für die Richtigkeit der Abrechnungen über kostenpflichtige Dienstleistungen im Btx (heute: T-Online). Der Anschlußinhaber trägt daher den Beweis dafür, daß ein nicht vom ihm veranlaßter Mißbrauch des Anschlusses zu einer überhöhten Gebührenrechnung geführt hat.
vgl. AG Bad Kreuznach: Urteil vom 18. März 1996 - 2 C 447/95

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Wer von seinem Btx-Anschluß kostenpflichtige Programme abruft, haftet vom Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht für entstandenen Nutzungsgebühren, wenn der Anbieter dem Teilnehmer die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen.

Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 11. Januar 1993 - 13 U 133/92
1. Der Inhaber eines Btx-Anschlusses haftet nur dann nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung für von seinem Anschluß abgegebene Willenserklärungen, wenn er einen ihm zurechenbaren Rechtsschein veranlaßt hat. Es erscheint nicht sachgerecht, dem Teilnehmer das uneingeschränkte Mißbrauchsrisiko zu überbürgen, da wegen des Fehlens einer geeigneten Zugriffs- und Zugangskontrolle die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung durch Unbefugte nicht ausgeräumt ist.
2. Der Inhaber haftet jedoch nach den Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn er den unbefugten Gebrauch duldete oder hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, daß der Namensträger selbst handele und es verhindern könne, daß ein anderer handelt.
3. Die Beweislast für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs des Btx-Anschlusses trägt der Anschlußinhaber.

Landgericht Ravensburg
Urteil vom 13. Juni 1991 - 2 S 6/91
Da Btx-Teilnehmer ihren Anschluß durch ihr persönliches Kennwort so sichern können, daß diesen außer ihnen niemand benutzen kann, ist ihnen das unbefugte Handeln sowohl der an sich zur Nutzung des Systems Berechtigten als auch der von vornherein Unberechtigten kraft Rechtsschein nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzuordnen. Dabei ist eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des den Rechtsschein erzeugenden Verhaltens wegen der Eigenart des Btx nicht notwendige Voraussetzung.

Landgericht Koblenz
Urteil vom 17. September 1990 - 3 S 78/90
(Vorinstanz AG Westerburg: 2 C 1396/89)
Der Inhaber eines Btx-Anschlusses haftet nach den Gründen der Rechtsscheinhaftung für Willenserklärungen, die von seinem Btx-Anschluß abgegeben werden, wenn er das zur Teilnahmekennung gehörige Kennwort weitergibt. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt im kaufmännischen Bereich.

Zugang von Willenserklärungen

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 1. Dezember 1989 - 6 U 10/89
(Vorinstanz LG Aachen: 43 O 65/88)
1. Wer mit modernen Kommunikationssystemen arbeitet, mit denen er nicht vertraut ist, trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen.
2. Eine Erklärung geht in dem Augenblick zu, in dem sie theoretisch hätte abgerufen werden können.

Zurückbehaltungsrecht an Domain-Namen

Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB an dem Domain-Namen des Content-Providers zu, wenn dieser die ihm obliegenden Leistungen nicht bewirkt.
vgl. Anmerkung RA Weinknecht

Gleichbehandlung von T-Online Anbietern

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 25. Juni 1996 - 11 U (Kart) 7/96
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 403/95)
1. Die Deutsche Telekom ist zur Anbindung an die T-Online Dienste aufgrund des Btx-Staatsvertrages und des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich verpflichtet (hier Anbieter eines Sexdialogsystems).
2. Etwas anderes ergibt sich nur bei einer Unzulässigkeit des angebotenen Dialogsystems nach § 9 Btx-Staatsvertrag.

Btx-Verträge

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 20. Dezember 1991 - 2 C 1925/91
1. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Anbieter im Btx-Dienst und dem Teilnehmer kommt dadurch zustande, daß der Teilnehmer auf der Tastatur seines Gerätes das vom ihm gewählte Programm abruft.
2. Jeder Abruf einer vergütungspflichtigen Leistung via Btx ist als ein gesonderter Vertragsschluß zu bewerten. Von einem einheitlichen Vertrag kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Vergütung nur einmal anfällt.

Landgericht Bielefeld
Urteil vom 30. Oktober 1991 - 1 S 174/90
(Vorinstanz AG Minden: 20 C 472/90)
1. Ein Vertrag über die Nutzung einer Btx-Datenbank hat Dienstvertragscharakter.
2. Ein auf den Abschluß eines Nutzungsvertrages einer Btx-Datenbank gerichtetes Angebot ist nicht nach § 1 b AbzG widerrufbar, da das AbzG nur auf Kaufverträge anwendbar ist.
vgl. AG Minden: Urteil vom 9. Oktober 1990 - 20 C 472/90

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 9. Oktober 1991 - 2 S 167/91
(Vorinstanz AG Frankenthal (Pfalz): C 431/90)
1. Beschränkt sich ein Btx-Anbieter auf das Zurverfügungstellen von Programmseiten, so liegt eine mietvertragsähnliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Nutzer vor.
2. Läßt sich der Gesamtpreis dem Angebot auf Abschluß eines Nutzungsvertrags nicht oder nur erschwert entnehmen, so fehlt es an einer Einigung über den zu zahlenden Mietzins und damit an einem wirksamen Vertragsschluß.

Landgericht Dortmund
Urteil vom 24. April 1991 - 1 S 466/90
(Vorinstanz AG Dortmund: 128 C 6942/90)
Werden die Nutzungsgebühren eines Btx-Anbieters aufgrund § 3 AGBGesetz nicht Vertragsbestandteil, so fehlt eine wirksame Vereinbarung über eine Hauptleistungspflicht. Ein Vertrag kommt insoweit nicht zustande.
vgl. AG Dortmund: Urteil vom 11. September 1990 - 128 C 6942/90

Amtsgericht Ludwigsburg
Urteil vom 8. Januar 1988 - 4 C 2763/87
Klagt ein Btx-Anbieter gegen einen Nutzer einen Zahlungsanspruch ein, kann dahinstehen, ob sich dieser aus einem Kaufvertrag oder einem Werklieferungsvertrag ergibt.

Verträge mit CompuServe

Landgericht München I
Urteil vom 19. September 1996 - 21 O 5002/96 - "CompuServe"
Nicht die CompuServe GmbH in Unterhachingen ist Vertragspartner der deutschen Teilnehmer, sondern die amerikanische Muttergesellschaft CompuServe, Inc., Ohio. Die CompuServe GmbH in Unterhachingen nimmt lediglich eine Werbe- und Betreuungsfunktion war. Verwenderin der in den Nutzungsverträgen enthaltenen allgemeinen Vertragsbedingungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBG ist allein die CompuServe, Inc., Ohio.

Rechtsnatur eines Providervertrages

Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Ein Providervertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB). Eine Kündigung nach § 671 BGB ist insofern nicht möglich.
vgl. Anmerkung RA Weinknecht

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Beschluß vom 22. April 1997 - 18 C 1003/97 - "big.de"
Ein Providervertrag ist ein Geschäftsversorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne der §§ 675, 611, 626 BGB.

Gebührennachweis

Amtsgericht Pinneberg
Urteil vom 5. Mai 1998 - 63 C 4/98 - "Beweiswert der Telekom-Rechnung"
1. Die Aufstellung auf der Telefonrechnung von über einen Btx-Anschluß abgerufenen Leistungen reicht als Beweis für die tatsächliche Inanspruchnahme nicht aus.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Btx-Zugang durch ein persönliches Kennwort geschützt ist, da aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard der T-Online-Software nicht ausgeschlossen werden kann, daß es auch einem Dritten möglich ist, das persönliche Kennwort in Erfahrung zu bringen.

Landgericht Aachen
Urteil vom 31. Oktober 1996 - 8 O 244/96
Die Beweislast über die Überhöhung der Gebührenforderung trägt der Inhaber des Btx-Anschlusses.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Zur Konkretisierung des Nachweises der Inanspruchnahme der Leistungen eines Btx-Anbieters reicht es aus, wenn die Stornoliste Datum, Uhrzeit und Dauer der Inanspruchnahme aufschlüsselt.

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 20. Dezember 1991 - 2 C 1925/91
1. Jeder Abruf einer Dienstleistung über das Btx-System ist als neuer Vertragsschluß zu bewerten.
2. Der Btx-Anbieter muß bei Zahlungsklagen darlegen, welche Dienstleistungen im einzelnen in Anspruch genommen worden sein sollen.
3. Die Vorlage der Stornoliste der Deutschen Bundespost reicht dazu nicht aus, da sich dieser lediglich Tag und Uhrzeit der behaupteten Inanspruchnahme entnehmen läßt.

Hinweispflicht auf Entgelthöhe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Kassel)
Beschluß vom 15. Juni 1992 - 11 TH 3483/90
(Vorinstanz VG Frankfurt am Main: IV/1 H 2410/90)
1. Die Anbahnung künftiger zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen zwischen einem Btx-Teilnehmer und einem Btx-Anbieter ist der sogenannten Individualkommunikation zuzuordnen.
2. Individualkommunikation ist vom sachlichen Geltungsbereich des Btx-Staatsvertrages nicht umfaßt.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf die Höhe des Entgeltes nach Art. 4 Btx-Staatsvertrag besteht daher aufgrund Art. 3 Absatz 1 Satz 1 Btx-Staatsvertrag nicht.

Verwaltungsgerichtshof Frankfurt
Beschluß vom 11. Januar 1990 - V/2 H 2388/89
Die Untersagung eines Bildschirmtextes ist gemäß Artikel 4 Satz 3 Btx-Staatsvertrag dann rechtmäßig, wenn der Anbieter den Btx-Teilnehmern vor Abruf eines Angebotes nicht auf die entstehenden Gesamtkosten hinweist.

Sittenwidrigkeit von Btx-Sexgesprächen

Landgericht Aachen
Urteil vom 31. Oktober 1996 - 8 O 244/96
Gespräche mit sexuellem Inhalt via Btx sind nicht sittenwidrig und lassen den Zahlungsanspruch des Dialoganbieters nicht nach § 138 Abs. 1 BGB entfallen.

Landgericht Bad Kreuznach
Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 S 82/96
Verträge über die Kommunikation mit sexuellen Inhalten via Btx sind nicht sittenwidrig.

Landgericht Osnabrück
Urteil vom 10. November 1995 - 2 O 60/94 - "BTX: Sexgespräche"
Kommunikation mit sexuellen Inhalten über Btx ist – anders als teilweise bei Telefongesprächen – nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und läßt einen Zahlungsanspruch des Sex-Anbieters nicht entfallen.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Das Zurverfügungstellen einer elektronischen Plattform, auf der Benutzer mit Dritten - auch erotisch - kommunizieren können, ist nicht sittenwidrig.

Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 11. Januar 1993 - 13 U 133/92
Allein der Umstand, daß ein Teil eines Btx-Dialogsystems sexuellen Inhalt hat, macht die Leistung noch nicht sittenwidrig. Die Partei eines Zivilprozesses, die eine Sittenwidrigkeit oder Gesetzeswidrigkeit wegen Verstoßes nach § 184 Absatz 1 StGB geltend macht, muß die Tatsachen vortragen, die eine solche rechtliche Bewertung zulassen.

Partnervermittlung via Btx

Landgericht Duisburg
Urteil vom 22. November 1990 - 2 S 161/90
(Vorinstanz AG Oberhausen: 35 C 20/90)
§ 656 BGB findet auf das Angebot eines Btx-Anbieters, der mit der Vermittlung von sexuellen Kontakten in mehr oder weniger festen Partnerschaften wirbt, entsprechende Anwendung.
vgl. AG Oberhausen: Urteil vom 21. März 1990 - 35 C 20/90

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