
Entscheidungssammlung: Vertragsrecht
Landgericht Osnabrück
Urteil vom 10. November 1995 - 2 O 60/94 - "BTX: Sexgespräche"
Teilnahmebedingungen eines Btx-Anbieters werden
Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer diese aus dem Eingangsmenü
abrufen kann.
Landgericht Freiburg i. Br.
Urteil vom 7. April 1992 - 9 S 139/90
(Vorinstanz Amtsgericht Titisee-Neustadt: 1 C 207/90)
Auf dem Bildschirm dargestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen
müssen kurz, klar gegliedert und problemlos abrufbar sein.
Landgericht Bielefeld
Urteil vom 30. Oktober 1991 - 1 S 174/90
(Vorinstanz AG Minden: 20 C 472/90)
1. Über Bildschirm wahrnehmbare Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,
wenn auf sie auf dem Bestellbildschirm hinreichend deutlich hingewiesen wird, die
Möglichkeit ihres Abrufs durch Bestätigung der zu wählenden Tastenkombination
in verständlicher Weise dargestellt wird und die AGB nicht unzumutbar lang sind.
2. Bei der Zumutbarkeit der Länge der AGB ist nicht die Anzahl der benötigten Btx-Seiten
entscheidend, sondern die "objektive inhaltliche" Länge.
vgl. AG Minden:
Urteil vom 9. Oktober 1990 - 20 C 472/90
Landgericht Dortmund
Urteil vom 24. April 1991 - 1 S 466/90
(Vorinstanz AG Dortmund: 128 C 6942/90)
Nutzungsgebühren eines Btx-Anbieters, die erst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters bestimmbar sind, werden gemäß § 3 AGB Gesetz nicht Vertragsbestandteil.
vgl. AG Dortmund:
Urteil vom 11. September 1990 - 128 C 6942/90
Landgericht Ravensburg
Urteil vom 13. Juni 1991 - 2 S 6/91
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen dem Besteller nicht
in körperlicher Form vorzuliegen.
2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme über Bildschirm reicht
grundsätzlich aus.
3. Der Anbieter muß den Besonderheiten der elektronischen Medien
in besonderer Weise Rechnung tragen.
4. Umfangreiche Klauselwerke, die aus mehreren Btx-Seiten
bestehen, können grundsätzlich nicht in zumutbarer Weise (§ 2
AGBG) über den Bildschirm zur Kenntnis genommen werden.
Landgericht Aachen
Urteil vom 24. Januar 1991 - 6 S 192/90
(Vorinstanz AG Geilenkirchen: 5 a C 206/90)
1. Über Bildschirmtext abrufbare Allgemeine Geschäftsbedigungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 AGBG vom Nutzer in
zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können.
2. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Besonderheit des Bildschirmtextes
nur dann erfüllt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich aus kurzen
Sätzen bestehen.
Landgericht Wuppertal
Urteil vom 16. Mai 1990 - 8 S 21/90
(Vorinstanz AG Solingen: 14 C 366/89)
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Btx-Anbieters, die neben den auf der Antragsseite
angegebenen Gebühren weitere Gebühren enthalten, sind ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG, da ihnen ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt innewohnt, und werden nicht
Vertragsbestandteil.
vgl. AG Solingen:
Urteil vom 17. Januar 1990 - 14 C 366/98
Amtsgericht Saarbrücken
Urteil vom 6. März 1990 - 4 C 731/89
Bei mittels Btx geschlossenen Verträgen ist es ausreichend, wenn auch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner über Btx
übermittelt werden.
Landgericht Bielefeld
Urteil vom 20. Februar 1990 - 18 S 295/89
(Vorinstanz AG Bünde: 5 C 42/89)
1. Bei einem Vertragsschluß über Bildschirmtext muß sich der
Kunde die nötigen Informationen über laufenden Bildwechsel
verschaffen. Ein synoptischer Vergleich ist anders als bei
gedruckten Textseiten nicht möglich. Dieser Umstand muß
bei der Frage, ob der Kunde in zumutbarer Weise (§ 2 AGBG) von
den Allgemeinen Teilnahmebedingungen Kenntnis nehmen konnte,
berücksichtigt werden.
2. Bei entgeltlichen Angeboten muß der Kunde durch Klartext über
die Kosten der Bestellung unterrichtet werden. Ein bloßer
Hinweis auf die AGB reicht hierzu nicht aus.
Amtsgericht Kassel
Urteil vom 16. Februar 1990 - 81 C 5096/89 - "BTX: Kontaktanzeigen"
1. Ein Angebot via Btx ist auch dann im Sinne des § 145 BGB bestimmt, wenn auf der
Antragsseite auf weitere Seiten verwiesen wird, deren Inhalt Vertragsbestandteil
werden soll.
2. Eine sich daraus ergebende Unübersichtlichkeit hat technische Gründe und ist
hinzunehmen.
Landgericht Bad Kreuznach
Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 S 82/96
Es besteht eine Vermutung für die Richtigkeit der Abrechnungen über kostenpflichtige
Dienstleistungen im Btx (heute: T-Online). Der Anschlußinhaber trägt daher den Beweis
dafür, daß ein nicht vom ihm veranlaßter Mißbrauch des Anschlusses zu einer überhöhten
Gebührenrechnung geführt hat.
vgl. AG Bad Kreuznach:
Urteil vom 18. März 1996 - 2 C 447/95
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Wer von seinem Btx-Anschluß kostenpflichtige Programme abruft,
haftet vom Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht für
entstandenen Nutzungsgebühren, wenn der Anbieter dem Teilnehmer
die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort
den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen.
Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 11. Januar 1993 - 13 U 133/92
1. Der Inhaber eines Btx-Anschlusses haftet nur dann nach den Grundsätzen der
Rechtsscheinhaftung für von seinem Anschluß abgegebene Willenserklärungen, wenn
er einen ihm zurechenbaren Rechtsschein veranlaßt hat. Es erscheint nicht sachgerecht,
dem Teilnehmer das uneingeschränkte Mißbrauchsrisiko zu überbürgen, da wegen des
Fehlens einer geeigneten Zugriffs- und Zugangskontrolle die Gefahr einer
mißbräuchlichen Benutzung durch Unbefugte nicht ausgeräumt ist.
2. Der Inhaber haftet jedoch nach den Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht,
wenn er den unbefugten Gebrauch duldete oder hätte erkennen müssen und verhindern können und der
Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, daß der Namensträger selbst handele und es
verhindern könne, daß ein anderer handelt.
3. Die Beweislast für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs des Btx-Anschlusses
trägt der Anschlußinhaber.
Landgericht Ravensburg
Urteil vom 13. Juni 1991 - 2 S 6/91
Da Btx-Teilnehmer ihren Anschluß durch ihr persönliches
Kennwort so sichern können, daß diesen außer ihnen niemand
benutzen kann, ist ihnen das unbefugte Handeln sowohl der an sich
zur Nutzung des Systems Berechtigten als auch der von vornherein
Unberechtigten kraft Rechtsschein nach den Grundsätzen der
Anscheinsvollmacht zuzuordnen. Dabei ist eine gewisse Dauer oder
Häufigkeit des den Rechtsschein erzeugenden Verhaltens wegen der
Eigenart des Btx nicht notwendige Voraussetzung.
Landgericht Koblenz
Urteil vom 17. September 1990 - 3 S 78/90
(Vorinstanz AG Westerburg: 2 C 1396/89)
Der Inhaber eines Btx-Anschlusses haftet nach den Gründen der
Rechtsscheinhaftung für Willenserklärungen, die von seinem Btx-Anschluß
abgegeben werden, wenn er das zur Teilnahmekennung gehörige Kennwort
weitergibt. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt im kaufmännischen Bereich.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 1. Dezember 1989 - 6 U 10/89
(Vorinstanz LG Aachen: 43 O 65/88)
1. Wer mit modernen Kommunikationssystemen arbeitet, mit denen er nicht
vertraut ist, trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig
zur Kenntnis gelangen.
2. Eine Erklärung geht in dem Augenblick zu, in dem sie theoretisch hätte
abgerufen werden können.
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §
320 BGB an dem Domain-Namen des Content-Providers zu, wenn dieser
die ihm obliegenden Leistungen nicht bewirkt.
vgl.
Anmerkung RA Weinknecht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 25. Juni 1996 - 11 U (Kart) 7/96
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 403/95)
1. Die Deutsche Telekom ist zur Anbindung an die T-Online Dienste
aufgrund des Btx-Staatsvertrages und des Gleichbehandlungsgebotes
grundsätzlich verpflichtet (hier Anbieter eines
Sexdialogsystems).
2. Etwas anderes ergibt sich nur bei einer Unzulässigkeit des
angebotenen Dialogsystems nach § 9 Btx-Staatsvertrag.
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 20. Dezember 1991 - 2 C 1925/91
1. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Anbieter im Btx-Dienst und dem Teilnehmer
kommt dadurch zustande, daß der Teilnehmer auf der Tastatur seines Gerätes
das vom ihm gewählte Programm abruft.
2. Jeder Abruf einer vergütungspflichtigen Leistung via Btx ist als ein gesonderter
Vertragsschluß zu bewerten. Von einem einheitlichen Vertrag kann nur dann ausgegangen
werden, wenn die Vergütung nur einmal anfällt.
Landgericht Bielefeld
Urteil vom 30. Oktober 1991 - 1 S 174/90
(Vorinstanz AG Minden: 20 C 472/90)
1. Ein Vertrag über die Nutzung einer Btx-Datenbank hat Dienstvertragscharakter.
2. Ein auf den Abschluß eines Nutzungsvertrages einer Btx-Datenbank gerichtetes Angebot ist nicht nach § 1 b AbzG widerrufbar, da das AbzG nur auf Kaufverträge anwendbar ist.
vgl. AG Minden:
Urteil vom 9. Oktober 1990 - 20 C 472/90
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 9. Oktober 1991 - 2 S 167/91
(Vorinstanz AG Frankenthal (Pfalz): C 431/90)
1. Beschränkt sich ein Btx-Anbieter auf das Zurverfügungstellen von Programmseiten,
so liegt eine mietvertragsähnliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Nutzer vor.
2. Läßt sich der Gesamtpreis dem Angebot auf Abschluß eines Nutzungsvertrags nicht
oder nur erschwert entnehmen, so fehlt es an einer Einigung über den zu zahlenden
Mietzins und damit an einem wirksamen Vertragsschluß.
Landgericht Dortmund
Urteil vom 24. April 1991 - 1 S 466/90
(Vorinstanz AG Dortmund: 128 C 6942/90)
Werden die Nutzungsgebühren eines Btx-Anbieters aufgrund § 3 AGBGesetz nicht
Vertragsbestandteil, so fehlt eine wirksame Vereinbarung über eine Hauptleistungspflicht.
Ein Vertrag kommt insoweit nicht zustande.
vgl. AG Dortmund:
Urteil vom 11. September 1990 - 128 C 6942/90
Amtsgericht Ludwigsburg
Urteil vom 8. Januar 1988 - 4 C 2763/87
Klagt ein Btx-Anbieter gegen einen Nutzer einen Zahlungsanspruch ein,
kann dahinstehen, ob sich dieser aus einem Kaufvertrag oder einem
Werklieferungsvertrag ergibt.
Landgericht München I
Urteil vom 19. September 1996 - 21 O 5002/96 - "CompuServe"
Nicht die CompuServe GmbH in Unterhachingen ist Vertragspartner
der deutschen Teilnehmer, sondern die amerikanische
Muttergesellschaft CompuServe, Inc., Ohio. Die CompuServe GmbH in
Unterhachingen nimmt lediglich eine Werbe- und Betreuungsfunktion
war. Verwenderin der in den Nutzungsverträgen enthaltenen
allgemeinen Vertragsbedingungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1
AGBG ist allein die CompuServe, Inc., Ohio.
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Ein Providervertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB). Eine Kündigung nach § 671 BGB ist insofern
nicht möglich.
vgl.
Anmerkung RA Weinknecht
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Beschluß vom 22. April 1997 - 18 C 1003/97 - "big.de"
Ein Providervertrag ist ein Geschäftsversorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter
im Sinne der §§ 675, 611, 626 BGB.
Amtsgericht Pinneberg
Urteil vom 5. Mai 1998 - 63 C 4/98 - "Beweiswert der Telekom-Rechnung"
1. Die Aufstellung auf der Telefonrechnung von über einen Btx-Anschluß abgerufenen Leistungen reicht als Beweis für die tatsächliche Inanspruchnahme nicht aus.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Btx-Zugang durch ein persönliches
Kennwort geschützt ist, da aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard der T-Online-Software nicht ausgeschlossen werden kann, daß es auch einem Dritten möglich ist, das persönliche Kennwort in Erfahrung zu bringen.
Landgericht Aachen
Urteil vom 31. Oktober 1996 - 8 O 244/96
Die Beweislast über die Überhöhung der Gebührenforderung trägt der
Inhaber des Btx-Anschlusses.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Zur Konkretisierung des Nachweises der Inanspruchnahme der
Leistungen eines Btx-Anbieters reicht es aus, wenn die
Stornoliste Datum, Uhrzeit und Dauer der Inanspruchnahme
aufschlüsselt.
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
Urteil vom 20. Dezember 1991 - 2 C 1925/91
1. Jeder Abruf einer Dienstleistung über das Btx-System ist als neuer
Vertragsschluß zu bewerten.
2. Der Btx-Anbieter muß bei Zahlungsklagen darlegen, welche Dienstleistungen
im einzelnen in Anspruch genommen worden sein sollen.
3. Die Vorlage der Stornoliste der Deutschen Bundespost reicht dazu nicht aus,
da sich dieser lediglich Tag und Uhrzeit der behaupteten Inanspruchnahme entnehmen läßt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Kassel)
Beschluß vom 15. Juni 1992 - 11 TH 3483/90
(Vorinstanz VG Frankfurt am Main: IV/1 H 2410/90)
1. Die Anbahnung künftiger zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen zwischen
einem Btx-Teilnehmer und einem Btx-Anbieter ist der sogenannten
Individualkommunikation zuzuordnen.
2. Individualkommunikation ist vom sachlichen Geltungsbereich des Btx-Staatsvertrages
nicht umfaßt.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf die Höhe des Entgeltes nach Art. 4 Btx-Staatsvertrag
besteht daher aufgrund Art. 3 Absatz 1 Satz 1 Btx-Staatsvertrag nicht.
Verwaltungsgerichtshof Frankfurt
Beschluß vom 11. Januar 1990 - V/2 H 2388/89
Die Untersagung eines Bildschirmtextes ist gemäß Artikel 4 Satz 3
Btx-Staatsvertrag dann rechtmäßig, wenn der Anbieter den
Btx-Teilnehmern vor Abruf eines Angebotes nicht auf die entstehenden
Gesamtkosten hinweist.
Landgericht Aachen
Urteil vom 31. Oktober 1996 - 8 O 244/96
Gespräche mit sexuellem Inhalt via Btx sind nicht sittenwidrig
und lassen den Zahlungsanspruch des Dialoganbieters nicht nach §
138 Abs. 1 BGB entfallen.
Landgericht Bad Kreuznach
Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 S 82/96
Verträge über die Kommunikation mit sexuellen Inhalten via Btx
sind nicht sittenwidrig.
Landgericht Osnabrück
Urteil vom 10. November 1995 - 2 O 60/94 - "BTX: Sexgespräche"
Kommunikation mit sexuellen Inhalten über Btx ist anders
als teilweise bei Telefongesprächen nicht gemäß § 138
Abs. 1 BGB sittenwidrig und läßt einen Zahlungsanspruch des
Sex-Anbieters nicht entfallen.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 30. April 1993 - 19 U 134/92 - "BTX: Sexgespräche"
(Vorinstanz LG Köln: 27 O 105/91)
Das Zurverfügungstellen einer elektronischen Plattform, auf der
Benutzer mit Dritten - auch erotisch - kommunizieren können, ist
nicht sittenwidrig.
Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 11. Januar 1993 - 13 U 133/92
Allein der Umstand, daß ein Teil eines Btx-Dialogsystems sexuellen Inhalt hat, macht die
Leistung noch nicht sittenwidrig. Die Partei eines Zivilprozesses, die eine Sittenwidrigkeit
oder Gesetzeswidrigkeit wegen Verstoßes nach § 184 Absatz 1 StGB geltend macht, muß die
Tatsachen vortragen, die eine solche rechtliche Bewertung zulassen.
Landgericht Duisburg
Urteil vom 22. November 1990 - 2 S 161/90
(Vorinstanz AG Oberhausen: 35 C 20/90)
§ 656 BGB findet auf das Angebot eines Btx-Anbieters, der mit der Vermittlung von sexuellen Kontakten in mehr oder weniger festen Partnerschaften wirbt, entsprechende Anwendung.
vgl. AG Oberhausen:
Urteil vom 21. März 1990 - 35 C 20/90
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