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Entscheidungssammlung: Verfahrensrecht

Dringlichkeitsvermutung im markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren

Landgericht Leipzig
Urteil vom 13. Januar 1998 - 5 O 9900/97 - "dresden-online.de"
Eine Dringlichkeitsvermutung gibt es in markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Eine Anwendung des § 25 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Markenrechtsverletzung gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und die §§ 1 ff. UWG einen über den Individualschutz des Markenrechts hinausgehenden Schutz bieten.

Landgericht Leipzig
Urteil vom 13. Januar 1998 - 5 O 9686/97 - "dresden-online.de"
Eine Dringlichkeitsvermutung gibt es in markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Eine Anwendung des § 25 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Markenrechtsverletzung gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und die §§ 1 ff. UWG einen über den Individualschutz des Markenrechts hinausgehenden Schutz bieten.

Örtliche Zuständigkeit beim Streit um Domains

Landgericht Bochum
Urteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de"
Für Klagen aus dem Markenrecht ist örtlich jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
1. Der Begehungsort einer Marken - oder Wettbewerbsverletzung ist nicht nur der Ort des Erscheinens - für ein Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern jeder Ort, an dem das Medium Dritten bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird.
2. Für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsmäßige Verbreitungsgebiet das der gesamten Bundesrepublik.
3. Das Territorialprinzip des materiellen gewerblichen Rechtsschutzes wird durch die örtliche Zuständigkeit gemäß den prozeßrechtlichen Vorschriften des § 32 ZPO und des § 24 UWG nicht tangiert.

Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 33/97 - "Steuerberaterwerbung"
Eine Präsentation im Internet kann überall dort, wo sie abrufbar ist, zu Wettbewerbsverstößen führen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, § 32 ZPO ist das Gericht des Ortes zuständig, in dem der Wettbebewerbsverstoß gerügt wird.

Landgericht München I
Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 HKO 12190/96 - "Schmähkritik"
Durch die Verbreitung im Internet ist eine Verletzungshandlung und damit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 24 UWG Abs. 2 Satz 1 überall dort gegeben, wo das Angebot abrufbar ist.

Landgericht Berlin
Urteil vom 21. Mai 1996 - 16 O 171/96 - "Jobstar"
1. Wettbewerbsverletzungen, die sich gegen ein Angebot über einen Online-Dienst richten, können nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG im Gerichtsstand des Begehungsortes gerügt werden, d.h. überall dort, wo das Angebot abrufbar ist.
2. § 24 Abs. 2 Satz 2 findet dann keine Anwendung, wenn der Kläger nicht als Gewerbetreibender im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern als unmittelbarer Wettbewerber klagt.

Amtsgericht München
Urteil vom 13. Juli 1993 - 161 C 4781/93 - "Rainbow BBS"
1. Eine Rechtsstreitigkeit, in der eine Verletzung eines Rechts an einem eingetragenen Warenzeichen durch den Betreiber einer Mailbox unter diesem Warenzeichen geltend gemacht wird, ist eine Warenzeichenstreitsache.
2. Der Kläger hat gemäß § 33 WZG das Wahlrecht, den Gerichtsstand nach § 24 UWG oder nach §§ 12 ff. ZPO zu bestimmen.

Zuständigkeit bei Klagen mit Auslandsbezug

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
1. Ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach § 140 I, II MarkenG gegeben, so ist das Gericht auch international zuständig, wenn die Interessenkollision zwischen den Parteien zumindest auch in der Bundesrepublik gegeben ist.
2. Der aus dem Grundgesetz folgende Justizgewährungsanspruch und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangen, daß der Inhaber einer deutschen Marke gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können muß.
3. Die Registrierung eines Domain-Namens (hier: deta.com) bei der Vergabestelle IANA (Internet Assigned Numbers Authority) in den USA steht daher einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen.

Kammergericht (Berlin)
Urteil vom 25. März 1997 - 5 U 659/97 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
(Vorinstanz LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96)
1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ist gegeben, wenn das Gericht örtlich zuständig ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich die Klage gegen ein US-amerikanisches Unternehmen richtet.
2. Werden Verletzungen von Firmen- und Namensrechten geltend gemacht, so ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes gemäß § 32 ZPO zu bestimmen.
3. Als Erfolgs- und damit Tatort ist jeder Ort anzusehen, an dem die Homepage unter der streitigen Domain bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
4. Wird die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gerügt, so steht § 512 a ZPO einer erneuten Überprüfung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
5. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als Domain-Namen reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert.
vgl. LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96

Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG genügt es, wenn irgendein Tatbestandsmerkmal der gerügten Wettbewerbsverletzung am Gerichtsort erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn der streitige Domain-Name in den USA reserviert wurde.

Streitwertberechnung

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
1. Für die Berechnung des Streitwertes einer auf die Unterlassung der Benutzung eines Domain-Namens gerichteten Klage ist die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger maßgebend.
2. Die wirtschafliche Bedeutung ist objektiv zu bestimmen. Den Streitwertangaben der Parteien kommt nur eine indizielle Bedeutung zu.
3. Zu berücksichtigen sind die Größe des Klägers, der Umfang der unter dem Namen oder der Marke getätigten Umsätze, die Dauer der Marktpräsenz und die zunehmende Bedeutung des Internets.

Klagebefugnis eines Vereins nach § 13 UWG

Landgericht Stuttgart
Urteil vom 27. März 1991 - 10 KfH O 191/90
1. Ein Verein, der satzungsmäßig seine "Mitglieder bei Problemen rund um BTX" berät, steht nicht umfassend der Allgemeinheit als Verbraucherverband zur Verfügung. Er ist daher nicht im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 passivlegitimiert.
2. Ein Verein, der gleichermaßen Btx-Nutzer wie -Anbieter berät, ist kein Verband, der die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 wahrnimmt.

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