
Entscheidungssammlung: Verfahrensrecht
Landgericht Leipzig
Urteil vom 13. Januar 1998 - 5 O 9900/97 - "dresden-online.de"
Eine Dringlichkeitsvermutung gibt es in markenrechtlichen einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht. Eine Anwendung des § 25 UWG kommt nur dann in
Betracht, wenn mit der Markenrechtsverletzung gleichzeitig ein Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und die §§ 1 ff. UWG einen über den
Individualschutz des Markenrechts hinausgehenden Schutz bieten.
Landgericht Leipzig
Urteil vom 13. Januar 1998 - 5 O 9686/97 - "dresden-online.de"
Eine Dringlichkeitsvermutung gibt es in markenrechtlichen einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht. Eine Anwendung des § 25 UWG kommt nur dann in
Betracht, wenn mit der Markenrechtsverletzung gleichzeitig ein Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und die §§ 1 ff. UWG einen über den
Individualschutz des Markenrechts hinausgehenden Schutz bieten.
Landgericht Bochum
Urteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de"
Für Klagen aus dem Markenrecht ist örtlich jedes Gericht zuständig, in
dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
1. Der Begehungsort einer Marken - oder Wettbewerbsverletzung
ist nicht nur der Ort des Erscheinens - für ein
Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern jeder
Ort, an dem das Medium Dritten bestimmungsgemäß und nicht bloß
zufällig zur Kenntnis gebracht wird.
2. Für die Verwendung einer Domain mit der zugehörigen
Top-Level-Domain ".de" ist das bestimmungsmäßige
Verbreitungsgebiet das der gesamten Bundesrepublik.
3. Das Territorialprinzip des materiellen gewerblichen
Rechtsschutzes wird durch die örtliche Zuständigkeit gemäß
den prozeßrechtlichen Vorschriften des § 32 ZPO und des § 24
UWG nicht tangiert.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 33/97 - "Steuerberaterwerbung"
Eine Präsentation im Internet kann überall dort, wo sie
abrufbar ist, zu Wettbewerbsverstößen führen. Gemäß § 24
Abs. 2 Satz 1 UWG, § 32 ZPO ist das Gericht des Ortes
zuständig, in dem der Wettbebewerbsverstoß gerügt wird.
Landgericht München I
Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 HKO 12190/96 - "Schmähkritik"
Durch die Verbreitung im Internet ist eine Verletzungshandlung
und damit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 24 UWG Abs.
2 Satz 1 überall dort gegeben, wo das Angebot abrufbar ist.
Landgericht Berlin
Urteil vom 21. Mai 1996 - 16 O 171/96 - "Jobstar"
1. Wettbewerbsverletzungen, die sich gegen ein Angebot über
einen Online-Dienst richten, können nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG
im Gerichtsstand des Begehungsortes gerügt werden, d.h. überall
dort, wo das Angebot abrufbar ist.
2. § 24 Abs. 2 Satz 2 findet dann keine Anwendung, wenn der
Kläger nicht als Gewerbetreibender im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG, sondern als unmittelbarer Wettbewerber klagt.
Amtsgericht München
Urteil vom 13. Juli 1993 - 161 C 4781/93 - "Rainbow BBS"
1. Eine Rechtsstreitigkeit, in der eine Verletzung eines Rechts
an einem eingetragenen Warenzeichen durch den Betreiber einer
Mailbox unter diesem Warenzeichen geltend gemacht wird, ist eine
Warenzeichenstreitsache.
2. Der Kläger hat gemäß § 33 WZG das Wahlrecht, den
Gerichtsstand nach § 24 UWG oder nach §§ 12 ff. ZPO zu
bestimmen.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
1. Ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach § 140 I, II MarkenG gegeben, so ist das Gericht auch international
zuständig, wenn die Interessenkollision zwischen den Parteien zumindest auch
in der Bundesrepublik gegeben ist.
2. Der aus dem Grundgesetz folgende Justizgewährungsanspruch und der
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangen, daß der Inhaber einer
deutschen Marke gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können muß.
3. Die Registrierung eines Domain-Namens (hier: deta.com) bei der
Vergabestelle IANA (Internet Assigned Numbers Authority) in den USA steht
daher einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen.
Kammergericht (Berlin)
Urteil vom 25. März 1997 - 5 U 659/97 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
(Vorinstanz LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96)
1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ist
gegeben, wenn das Gericht örtlich zuständig ist. Dieser Grundsatz gilt
auch, wenn sich die Klage gegen ein US-amerikanisches Unternehmen
richtet.
2. Werden Verletzungen von Firmen- und Namensrechten geltend gemacht, so
ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes gemäß § 32 ZPO zu
bestimmen.
3. Als Erfolgs- und damit Tatort ist jeder Ort anzusehen, an dem die
Homepage unter der streitigen Domain bestimmungsgemäß abgerufen werden
kann.
4. Wird die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
gerügt, so steht § 512 a ZPO einer erneuten Überprüfung der
Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
5. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet
als Domain-Namen reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist -
unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als
Störer passiv legitimiert.
vgl. LG Berlin:
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96
Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1
UWG genügt es, wenn irgendein Tatbestandsmerkmal der gerügten
Wettbewerbsverletzung am Gerichtsort erfüllt ist. Dies gilt auch dann,
wenn der streitige Domain-Name in den USA reserviert wurde.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
1. Für die Berechnung des Streitwertes einer auf die Unterlassung
der Benutzung eines Domain-Namens gerichteten Klage ist
die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger maßgebend.
2. Die wirtschafliche Bedeutung ist objektiv zu bestimmen.
Den Streitwertangaben der Parteien kommt nur eine indizielle
Bedeutung zu.
3. Zu berücksichtigen sind die Größe des Klägers, der Umfang der
unter dem Namen oder der Marke getätigten Umsätze, die Dauer der
Marktpräsenz und die zunehmende Bedeutung des Internets.
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 27. März 1991 - 10 KfH O 191/90
1. Ein Verein, der satzungsmäßig seine "Mitglieder bei Problemen rund um BTX" berät,
steht nicht umfassend der Allgemeinheit als Verbraucherverband zur Verfügung. Er ist
daher nicht im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 passivlegitimiert.
2. Ein Verein, der gleichermaßen Btx-Nutzer wie -Anbieter berät, ist kein Verband,
der die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 wahrnimmt.
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