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Entscheidungssammlung: Urheberrecht
Landgericht Köln
Beschluß vom 12. Mai 1998 - 28 O 216/98 - "Linksammlung als Datenbank"
Eine Linksammlung ist grundsätzlich dem urheberechtlichen Schutz einer
Datenbank zugänglich. Gegen die Übernahme einer Linksammlung besteht
insoweit ein Unterlassungsanspruch.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 19. Dezember 1995 - 6 U 11/94
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/3 O 338/92)
1. Der Anbieter eines Recherchedienstes darf Beiträge aus
Pubklikationen (hier Zeitungsartikel) ohne Genehmigung des
Urhebers nicht an Dritte weitergeben.
2. Ein Nutzungsvertrag zwischen dem Anbieter einer Volltext-Online-Datenbank, der im Auftrag des Urhebers handelt, und einem
Dritten ist nur in dem Umfang wirksam, in dem dem Anbieter der
Online-Datenbank Nutzungsrechte vom Urheber tatsächlich übertragen
worden sind.
3. Ein Recherchedienst, der Daten Dritten zur Verfügung stellt,
kann sich auf eine Vervielfältigungsfreiheit nach § 53 Abs. 2
Nr. 4 a UrhG nicht berufen.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Mai 1996 - 20 U 126/95
(Vorinstanz LG Düsseldorf: 12 O 368/94)
1. Die Erstellung eines elektronischen Pressearchivs ist ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Beiträge unzulässig, da die elektronische Archivierung Vervielfältigungen voraussetzt, die nach § 15 Abs. 1 Nr.1, § 16 Abs. 1 UrhG dem Urheber vorbehalten sind.
2. Die Erstellung eines elektronischen Pressarchivs erfordert eine mehrfache Vervielfältigung der jeweils urheberrechtlich geschützten Beiträge. So finden jeweils Vervielfältigungen beim Einlesen der Ganzseiten und bei ihrer Bearbeitung zwecks Aussonderung der einzelnen Artikel, bei der Übernahme der Artikel in den Datenspeicher, bei der Erstellung des den Kunden zu übermittelnden Datenträgers, bei der Übertragung von dort auf den Datenspeicher der Kunden und bei der Übertragung von diesem Speicher in den Arbeitsspeicher der Kundenanlagen vor jeder Sichtbarmachung der Beiträge statt.
3. Die Vervielfältigungen sind daher nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 oder 4a UrhG zulässig, da es sich gerade nicht um "einzelne" Vervielfältigungsstücke handelt.
4. Elektronische Pressearchive bieten zudem Nutzungsmöglichkeiten, die
über die nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 zulässigen herkömmlichen Papier- und
Mikrofilmarchive weit hinausgehen. Auf die Beiträge kann zum Beispiel
aus räumlicher Distanz und von einer praktisch unbegrenzten Vielzahl von Personen zugleich zugegriffen werden. Zudem ist der Suchvorgang ganz wesentlich verkürzt.
5. Ferner ist die Erstellung eines eigenen Archivs durch einen
beauftragten Dritten unzulässig, da das Gesetz allein die Aufnahme urheberrechtlich
geschützter Werke in ein eigenes Archiv privilegiert. Die Erstellung von
Archiven zur Überlassung an andere ist davon nicht umfaßt. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG darf allein die Herstellung der Vervielfältigungsstücke einem anderen übertragen werden, die Archivierungsleistung muß aber vom Archivbetreiber selbst erbracht werden.
6. Eine entsprechende Anwendung des § 53 UrhG scheidet aus, da dieser
als eine das Urheberrecht einschränkende Vorschrift grundsätzlich eng
auszulegen ist. Das Urheberrecht unterfällt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Die Entscheidung über eine Zulassung der elektronischen Archivierung
urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers ist
wegen ihrer Tragweite dem Gesetzgeber vorbehalten.
7. Das Angebot, ausgewählte Beiträge in elektronisch gespeicherter
Form zu erstellen, verstößt gegen die guten Sitten und führt zu einem
ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch (§ 1 UWG),
sofern der Nutzungsberechtigte dem nicht zustimmt.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Februar 1995 - 12 O 368/94 - "elektronisches Pressearchiv"
1. Die Übertragung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel auf elektronische
Datenträger ist ein Vervielfältigungsvorgang im Sinne des Urhebergesetzes.
2. Werden Zeitungs- und Zeitschriftenartikel in eine Datenbank eingestellt,
so kann diese Datenbank ein elektronisches Archiv darstellen, d.h. also eine Form der
zulässigen Vervielfältigung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG sein.
3. Eine nach § 53 Abs. Ziff. 1 - 4 UrhG zulässige Vervielfältigung kann auch
von einem beauftragten Dritten vorgenommen werden. Dabei ist die
gewerbliche Zielsetzung des beauftragten Dritten unbeachtlich. Entscheidend
ist hier allein die Zielsetzung des Auftraggebers.
4. Dem beauftragten Dritten muß ein eigenes Werkstück zur Verfügung
stehen. Unerheblich ist jedoch, ob der Beauftragte das ihm zur
Verfügung gestellte Werkstück selbst bearbeitet oder ob er den Artikel aus
einer bereits zuvor eingescannten und bearbeiteten Version entnimmt.
5. Das Angebot des Dritten, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel
elektronisch zu archivieren, stellt keine wettbewerbswidrige Ausnutzung des
Arbeitsergebnisses des Verlagsunternehmens sondern ein eigenes
Arbeitsergebnis dar. Dies gilt selbst dann, wenn das Verlagsunternehmen
selbst die Nutzung einer Datenbank im Internet anbietet.
vgl. hierzu jedoch die Aufhebung durch die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 14. Mai 1996 - 20 U 126/95-
Landgericht Hamburg
Urteil vom 2. Mai 1996 - 308 O 88/96
1. Sowohl die Digitalisierung von Publikationen mittels eines
Scanners als auch das Übersenden dieser Daten an einen dritten
Rechner ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.
2. Ein "elektronisches Archiv", das den angeschlossenen
Nutzern einen direkten Zugriff auf die gespeicherten Beiträge
ermöglicht, ist kein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2
UrhG.
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 18. November 1993 - 2/3 O 338/92
1. Ein Recherchedienst darf ohne Zustimmung des jeweils Nutzungsberechtigten
die Recherche nach bestimmten Artikeln, das Fotokopieren und Versenden des
Rechercheergebnisses grundsätzlich nicht anbieten.
2. Die Vervielfältigung einzelner Zeitungsartikel, die sich mit politischen,
wirtschaftlichen oder aktuellen Tagesfragen befassen, ist nach § 49 UrhG nur
dann zulässig, wenn die Vervielfältigung auch dem Zwecke der aktuellen Information dient. Hintergrundberichte oder Beiträge, die Fachwissen vermitteln, sind davon nicht umfaßt.
3. Fotokopien von Zeitungsbeiträgen, die ein Recherchedienst fertigt, um sie
entgeltlich an seine Kunden weiterzugeben, dienen nicht dem eigenen -
internen - Gebrauch. Nach § 53 UrhG ist zwar die Herstellung einzelner
Vervielfältigungsstücke erlaubt, eine solche Beschränkung der Kopienanzahl
ist jedoch einem Recherchedienst fremd.
vgl. Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 19. Dezember 1995 -6 U 11/94
Amtsgericht Nagold
Urteil vom 31. Oktober 1995 - Ds 25 Js 1348/94 - "Mailbox: Download"
Der Betreiber einer Mailbox ist verpflichtet, urheberrechtlich
geschützte Computerprogramme gegen das Downloaden durch Dritte
zu sichern. Er muß dafür Sorge tragen, daß von Dritten
eingespielte, urheberrechtlich geschützte Programme nicht
abgerufen werden können.
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