
Entscheidungssammlung: Strafrecht
Amtsgericht München
Urteil vom 28. Mai 1998 - 8340 Ds 465 Js 173158/95 - "CompuServe"
1. Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH (hier: CompuServe
Deutschland) macht sich wegen Verbreitung pornografischer Schriften
strafbar , wenn er die Sperrung von eindeutigen Foren unterläßt und so Kunden der
Muttergesellschaft ermöglicht, von Deutschland via Standleitung auf in diesen Foren von Dritten abgelegte harte pornografische Darstellungen zuzugreifen.
2. Dem Geschäftsführer der 100% igen Tochtergesellschaft ist in
diesem Fall eine Sperrung der Standleitung zu den US-amerikanischen Servern - auch
gegen den Willen der Muttergesellschaft - zumutbar.
3. Der deutsche Geschäftsführer muß sich den Tatbeitrag der
Muttergesellschaft zurechnen lassen, wenn dieser aufgrund gemeinsamen
Tatentschlusses erfolgte.
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluß vom 27. August 1991 - 5 Ss 560/90 - "BTX: Pornografie"
(Vorinstanzen AGBöblingen: 12 Ds 798/87; LG Stuttgart: 36 Ns 136/90)
1. Die im Btx-Verfahren verwendeten Datenträger sind "Bildträger" im Sinne des
§ 11 Absatz 3 StGB und damit Schriften im Sinne des § 184 StGB.
2. Ein "Zugänglichmachen" im Sinne des § 184 Ansatz 1 Nummer 2 StGB liegt auch
dann vor, wenn zwar der Datenträger selbst nicht zur Verbreitung bestimmt
ist, wohl aber dessen Inhalt im Wege des Btx-Verfahrens.
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 6. Juli 1990 - 36 Ns 136/90 - "BTX: Pornografie"
(Vorinstanz Amtsgericht Böblingen: 12 Ds 798/87)
1. Wer "pornographische Schriften" über das Btx-System anbietet, macht sich
nach § 184 Abs. 1 StGB strafbar, wenn das Angebot auch Personen unter 18 Jahren zugänglich ist.
2. Inhalte innerhalb des Btx-Systems sind Jugendlichen zugänglich, da sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, an Btx-Einrichtungen Abfragen vorzunehmen.
3. Der Beschluß der Bundesprüfstelle (BPS), einen Beitrag mit erotischem Inhalt nicht zu indizieren, steht einer eigenen Bewertung durch die Strafkammer im Rahmen des § 184 StGB nicht entgegen. Die Entscheidung der BPS ist für die Strafkammer nicht bindend, da die Prüfstelle nicht an Stelle eines Strafrichters für diesen bindend über die Anwendung einer strafrechtlichen Norm entscheiden kann.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96 - "Marquardt/radikal"
1. Wird auf der eigenen Homepage ein Link auf die Web-Site eines anderen
gesetzt und speist dieser nach der Verknüpfung ein Dokument mit
strafbewehrtem Inhalt ein, so wird durch das Setzen des Links der
subjektive Tatbestand einer Beihilfehandlung nur dann erfüllt, wenn der
Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewußt und gewollt
aufrecht erhalten wird.
2. Das Unterlassen einer Überprüfung der gesetzten Links steht einer
Verknüpfung nicht gleich und kann insoweit die Strafbarkeit nicht
begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt
der Ingerenz.
3. Inwieweit das Setzen oder Aufrechterhalten eines Links auf eine
Web-Site mit strafbewehrtem Inhalt den objektiven Tatbestand einer
Beihilfehandlung erfüllt, wird offengelassen.
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I
Bescheid vom 16. Januar 1997 - 467 Js 319998/96
1. Werden von den Besuchern eines Internet-Cafés pornografische,
insbesondere kinderpornografische Seiten aus dem Netz abgerufen, so bietet
dies noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, weitere strafrechtliche
Ermittlungen gegen die Betreiber zu führen.
2. Der Betreiber eines Internet-Cafés kann davon ausgehen, daß der
durchschnittliche Benutzer die zur Verfügung gestellten Geräte nicht für
Straftaten benutzt.
3. Der Betreiber eines Internet-Cafés ist auch kein Garant dafür, daß
über die von ihm zur Verfügung gestellten Geräte und Datennetze keine
Schriften strafbaren Inhalts verbreitet werden. Eine Rechtspflicht des
Betreibers, die Benutzer seiner Geräte an Straftaten zu hindern oder den
Benutzern die Kenntnisnahme der von ihnen angeforderten Daten in
Einzelfällen zu verwehren, besteht insoweit nicht.
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Beschluß vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6(1 BGs 625/95)- "Antiimperialistische Zelle II"
1. § 100 a StPO läßt die Überwachung jeglicher Art des
Fernmeldeverkehrs zu. Auch der heimliche Zugriff auf die in
Mailboxen gespeicherten Daten ist daher grundsätzlich von § 100
a StPO gedeckt. Eines Rückgriffs auf die Beschlagnahme (§§ 94
ff. StPO) oder Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) bedarf es dazu
nicht.
2. Der Zugriff auf die in der Mailbox gespeicherten Daten darf
nur einmal erfolgen und angeordnet werden.
Amtsgericht Nagold
Urteil vom 31. Oktober 1995 - Ds 25 Js 1348/94 - "Mailbox: Download"
Der Betreiber einer Mailbox macht sich eines Vergehens nach §
106 Abs. 1 UrhG schuldig, wenn er in seiner Mailbox
urheberrechtlich geschützte Programme Dritten zum Downloaden
bereithält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er selbst oder
Dritte diese Programme eingespeist haben.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluß vom 30. September 1992 - 1 Ss 129/912
(Vorinstanz AG Ludwigshafen am Rhein: 170 Js 57310/91)
1. Der Anwendungsbereich des § 263 a StGB ist restriktiv auszulegen. Die Anwendung
des § 263 a StGB scheidet aus, wenn eine dem § 263 StGB entsprechende Täuschungshandlung
fehlt oder ein entsprechendes Täuschungsverhalten nicht zum Betrug
führen würde.
2. Die Inanspruchnahme der Leistung eines Btx-Anbieters stellt auch dann keine
"ungefugte Verwendung von Daten" dar, wenn der Btx-Nutzer zu diesem Zeitpunkt
nicht die Absicht hatte oder in der Lage war, die in Anspruch genommenen Leistungen
zu bezahlen. Es fehlt an einer Täuschungshandlung. Bei dem Einwählen unter Verwendung
des eigenen Codewortes wird nicht die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit geprüft,
sondern lediglich, ob dem Nutzer das Codewort zusteht.
Amtsgericht Rheinbach:
Einstellungsbeschluß vom 12. Februar 1996, 2 Ds 397/95
Die Bezeichnung eines anderen Teilnehmers in einem öffentlichen
Diskussionsforum eines Onlinenetzes (hier: Fidonet) als
"Schlampe" ist auch dann als strafbare Beleidigung zu
werten, wenn in dem Diskussionsforum (hier: CHAUVI.GER)
Äußerungen mit beleidigendem Charakter an der Tagesordnung
sind. Darauf, ob auch der Verletzte in anderen Beiträgen
beleidigt hat, kommt es für die Strafbarkeit nicht an.
(RA Tobias H. Strömer)
OLG Nürnberg
Beschluß vom 26. Juni 1998 - Ws 1603/97 - "Schwein am Kreuz"
Die Darstellung eines gekreuzigten Schweines im Internet verletzt das religiöse Empfinden gläubiger Christen und ist insoweit geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine solche Darstellung ist eine öffentliche Beschimpfung religiöser Bekenntnisse im Sinne des § 166 StGB.
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