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Entscheidungssammlung: Standesrecht
Kommentar zur
Zahnarztpräsentation im Internet von Sebastian Biere
Landgericht Trier
Urteil vom 30. Dezember 1997 - 7 HO 100/97 - "Zahnarztwerbung"
1. Die Internetpräsenz eines Zahnarztes ist grundsätzlich mit dem
Standesrecht vereinbar und nicht wettbewerbswidrig, sofern es sich nicht um
berufswidrige Werbung handelt.
2. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch Berufsordnungen
sind mit Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des
Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar
treffen. Werbeverbote in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit
der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, daß nicht jede, sondern
lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird.
3. Bei der Beurteilung, ob Werbung berufswidrig ist, sind die Eigenarten
und besonderen Darstellungsmöglichkeiten des Mediums zu berücksichtigen. Es
besteht daher kein zwingender Grund, bei der Nutzung des Internet von
vornherein auf Interaktivität und Visualisierung zu verzichten.
4. Angesichts der Internationalität des Mediums und seiner globalen
Reichweite erscheint auch eine Anpassung deutscher Sichtweisen an
international übliche Standards gerechtfertigt. Angehörigen freier
Berufe kann es nicht verwehrt sein, ihre Außendarstellung den gewandelten
Verhältnissen anzupassen; was noch als üblich, als angemessen oder
übertrieben bewertet wird, unterliegt zeitbedingten Veränderungen.
5. Als berufswidrig sieht das Gericht jedoch ein "virtuelles Schaufenster"
an, in dem verschiedene Produkte unter Angabe von Preisen angeboten werden, da
dies den Eindruck des Kommerzes hervorrufe. Außerdem ist das Werben mit der
Möglichkeit, "ca. 60 verschiedenen Symbolen aus Gold" an Zähnen anbringen zu können, mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren. Ein solcher Hinweis dient
nicht der Gesundheitsvorsorge, sondern zielt auf Gelderwerb ab.
6. Ferner ist ein Gästebuch, in das sich Besucher der Web-Site eintragen
können, berufswidrig, sofern dadurch Adressen gesammelt werden, um
unmittelbaren Kontakt zu Kunden aufzunehmen und diese anzuwerben.
7. Durch eine "virtuelle" Bilderausstellung, in der Werke eines Künstlers
vorgestellt werden, geht der Zahnarzt über den Rahmen einer sachlichen
Darstellung der angebotenen Dienstleistung hinaus und macht sich den
Werbeeffekt der dargestellten Kunstwerke zunutze. Diese Art der Werbung ist
nicht sachgerecht.
8. Desgleichen ist die Veranstaltung von Gewinnspielen zu verbieten, weil
solche verkaufsfördernden und interesseweckenden Maßnahmen einen
marktschreierischen Charakter haben und auf keinen Fall mit dem Berufsbild eines Arztes in Einklang zu bringen sind.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 13. Februar 1997 - 6 U 1500/96 - "Zahnarztwerbung"
(Vorinstanz LG Trier: Urteil vom 19. September 1996 - 7 HO 113/96)
1. Für die Vereinbarkeit einer Werbung eines Zahnarztes mit
dessen Berufsordnung ist nicht die Art des als Werbeträger
genutzten Mediums entscheidend, sondern allein die Art und Weise
der Außendarstellung.
2. Die Repräsentation eines Zahnarztes im Internet ist mit § 13
Abs. 1 BO der Zahnärzte vereinbar, solange sie auf jede Form der
kommerziellen Werbung verzichtet.
Landgericht Trier
Urteil vom 19. September 1996 - 7 HO 113/96 - "Zahnarztwerbung"
1. Die Nutzung von Datennetzen zu Wettbewerbszwecken ist
rechtlich genauso wie die Nutzung anderer Medien und Werbemittel
zu beurteilen.
2. Das Internet ist allgemein zugänglich und daher - ebenso wie
Zeitung und Fernsehen - als öffentliches Medium anzusehen.
3. Die Präsentation eines Zahnarztes im Internet ist nicht zu
beanstanden, solange sie nicht im Verdacht der Kommerzialisierung
steht.
4. Aufgrund fehlender berufsständischer Empfehlungen und Übung
kann die Aufmachung einer Internet-Präsentation eines Zahnarztes
mit seriösen Einrichtungen - wie beispielsweise Universitäten
und wissenschaftlichen Institutionen - verglichen werden.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 33/97 - "Steuerberaterwerbung"
1. Soweit einem Steuerberater Werbung gestattet ist, kann diese
ohne weiteres auch durch Nutzung elektonischer Medien, Netze und
Netzdienste erfolgen.
2. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine auf der
Homepage installierte Mailbox ist nicht auf die Erteilung eines
standeswidrigen Einzelauftrages gerichtet.
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 23. März 1999 - 3 U 3977/98 - "Anwaltsgästebuch"
(Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth: 3 O 6519/98)
Die Einrichtung eines "Gästebuchs" innerhalb der Internet-Homepage eines Rechtsanwalts stellt eine unerlaubte Werbung i. S. von § 43' b BRAO dar, wenn es für beliebige, also auch auf die berufliche Tätigkeit des Anwalts bezogene Äußerungen von "Besuchern" benutzt werden 'kann.
(Amtlicher Leitsatz)
vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth :
Urteil vom 20. Mai 1998 - 3 O 1435/98
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 20. Mai 1998 - 3 O 1435/98 - "Anwaltsgästebuch"
1. Ein Rechtsanwalt, der auf seiner Web-Site ein Gästebuch für die Besucher der Site bereithält, in das sie unter anderem auch die Meinung über den Gastgeber und dessen Leistungen eintragen und die bereits bestehenden Eintragungen einsehen können, wirbt in unsachlicher Weise und ist nach § 43 b BRAGO und § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
2. Die Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
gehen mangels Normqualität der BRAO nicht vor.
Landgericht München I
Einstweilige Verfügung vom 25. März 1996 - 1 HKO 5953/96 - "Online-Anwalt"
1. Die Empfehlung eines Providers einer einzelnen Kanzlei als
"Online-Anwalt" kann gegen § 3 UWG verstoßen.
2. Das Werben im Internet mit einer pauschalen Erstgebühr
unabhängig vom Streitwert kann gegen § 49 b BRAGO verstoßen.
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