
Entscheidungssammlung: Kennzeichenrecht
Der Streit um Domain-Namen - ein
aktueller Überblick zur Rechtsprechung
Landgericht Hamburg
Urteil vom 25. März 1998 - 315 O 792/97 - "eltern.de"
1. Die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt eine
kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch - zumindest mittelbar - den dahinterstehenden Anbieter.
2. Die Marke "Eltern" hat als Zeitschriftentitel aufgrund ihrer Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren einen hohen Bekanntheitsgrad, so daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat.
3. Zwischen der Marke und dem Titel "Eltern" sowie der Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" besteht die Gefahr von Verwechselungen.
4. Der Markeninhaber kann die Herausgabe der Domain und Ersatz für den
durch die Verwendung der Domain entstandenen Schaden verlangen.
Ferner hat der Inhaber der Domain der Übertragung der Domain gegenüber dem DE-NIC einzuwilligen.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. September 1997 - 4 O 179/97 - "ufa.de"
1. Domain-Namen haben Namensfunktion.
Das Namensrecht aus § 12 Satz BGB umfaßt auch einen Anspruch auf Nutzung dieses Namens als Domain-Namen.
Hält ein Dritter diesen Domain-Namen inne, so besteht ein Anspruch auf Freigabe
und Unterlassung der Nutzung.
2. Der Umstand, daß der Domain-Name frei wählbar ist, rechtfertigt nicht den
Schluß, das diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine
Namensfunktion besitzen.
3. Für den Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als
Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden,
sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil
handelt, der sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen durchgesetzt hat.
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 10. September 1997 - 2/6 O 261/97 - "lit.de"
1. Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat gegen denjenigen, der diese Bezeichnung als Domain-Namen nutzt, einen Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG.
2. Ein Domain-Name hat, anders als eine Telefonnummer oder eine Postleitzahl, Kennzeichen- und Namensfunktion.
3. Bei der Beurteilung, ob ein Domain-Name in ein fremdes Kennzeichenrecht eingreift, ist die Top-Level-Domain unbeachtlich.
4. Der besondere wirtschaftliche Wert von Internet-Adressen liegt für Unternehmen in der Nutzungsmöglichkeit als Werbemedium und damit in der Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von § 15 MarkenG.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
1. Eine Domain wird im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG schon zum Zeitpunkt der Reservierung benutzt.
2. Domains werden unter Berücksichtigung des beteiligten
Verkehrskreises unternehmenskennzeichnend verwendet und sind
nicht mit Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar.
Sie sind keine wahllos zusammengestellten Zahlenfolgen,
sondern in der Regel sinnvolle Buchstabenzusammenstellungen.
Die nicht kennzeichnende Ziffernfolge der IP-Adresse wird durch eine
kennzeichnende Buchstabenfolge ersetzt.
3. Da jeder Internetnutzer weiß, daß die Top-Level-Domain keine
individuelle Kennzeichnung ist, ist diese bei der Beurteilung einer
bestehenden Verwechselungsgefahr unbeachtlich.
4. Für den Unterlassungsanspruch ist nicht Voraussetzung, daß es
bereits zu Verwechselungen gekommen ist. Die Gefahr künftiger
Verwechselungen reicht aus.
5. Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile,
die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den §§ 12 und
37 HGB geschützt. Beansprucht ein Dritter diese Abkürzung als
Domain für sich, so greift er in diese Rechte ein.
Landgericht Stuttgart
Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11 KfH O 82/97 - "hepp.de"
Die Reservierung eines Domain-Namens in Behinderungsabsicht ist
wettbewerbsrechtlich anstößig und gemäß § 1 UWG zu unterlassen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 OLG Hamm - "krupp.de"
(Vorinstanz LG Bochum: 14 O 33/97)
1. Nicht nur der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des § 12 BGB
umfaßt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und
Firmenschlagworte.
2. Die Wahl einer Domain kann das Interesse des Namensträgers an der
ungestörten Führung seines Namens verletzen.
3. Wollen zwei Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain
nutzen, so ist nicht entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und
genutzt hat. Vielmehr ist der Konflikt unter Berücksichtigung der
jeweiligen Namensrechte interessensgerecht zu lösen.
4. Das Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (hier: Krupp), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende
Verkehrsgeltung erlangt hat (hier: Krupp AG).
5. Der sich aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die
Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf
Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht.
Landgericht Bochum
Urteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de"
1. Zwischen einer Domain-Adresse, die den Privatnamen des Betreibers enthält und
einem als Marke eingetragenen gleichnamigen Unternehmen besteht
Verwechselungsgefahr im Sinne des § 15 Markengesetzes.
2. Dem eigenen Namensgebrauch sind im geschäftlichen Verkehr Grenzen gesetzt
(hier: Krupp), so daß der Gebrauch des Privatnamens ohne unterscheidbare
Zusätze im Geschäftsverkehr unbefugt sein kann.
3. Branchenverschiedenheit schließt die Verwechselungsgefahr bei Internet-Adressen
nicht aus.
4. Aus einer Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen, die die
Domain unterhält.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
1. Die Verwendung einer eingetragenen Marke als Teil einer Domain
verstößt gegen § 15 MarkenG.
2. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG
liegt regelmäßig auch eine Verletzung des Namensrechts nach § 12 S. 2 BGB vor.
3. Aus der Registrierung einer Domain ergibt sich nicht ohne
weiteres der subjektive Wille zur Benutzung, so daß eine
konkrete Begehungsgefahr im Sinne des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5
MarkenG erst gegeben ist, wenn sich aus der subjektiven
Verhaltensweise des in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr
ergibt.
4. Bei der Bewertung, ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des
Markengesetzes besteht, kommt es nicht darauf an, welche Waren oder
Inhalte auf einer Homepage angeboten werden; die
verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist die unter der
Domain aufzurufende Homepage als solche.
Kammergericht (Berlin)
Urteil vom 25. März 1997 - 5 U 659/97 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
(Vorinstanz LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96)
1. Domain-Namen sind in der Regel frei wählbar und erfüllen daher häufig
die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung
eines Wirtschaftsunternehmens. Sie können daher bewußt in die
Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden.
2. Zwar wird durch den Domain-Namen in erster Linie kein bestimmtes
Rechtssubjekt identifiziert, sondern lediglich der Rechner benannt, der
"Anlaufstation" der Botschaften ist. Der Domain kommt jedoch
Namensfunktion zu, soweit sie als Bezeichnung derjenigen Person oder
Unternehmen aufgefaßt wird, die über das angesteuerte Gerät zu erreichen
sind.
3. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet
als Domain-Namen reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht nach § 12
BGB.
4. Nimmt der beteiligte Verkehrskreis eine Identität des Unternehmens
an, besteht eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinne auch bei
Branchengleichheit oder Branchennähe.
5. Einem bestehenden Anspruch auf Freigabe einer reservierten Domain
kann nicht damit beanstandet werden, daß die Domain weltweit nicht
weiter genutzt werden kann, obwohl das Verbot nur in Deutschland gilt.
Dies liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da eine
universelle Zuständigkeit im Internet bisher weder national noch
international geschaffen worden ist.
vgl. LG Berlin:
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 26. Februar 1997 - 2/6 O 633/96 - "das.de"
1. Eine Domain hat Namensfunktion.
2. Der Schutzumfang des Namensrechts nach § 12 BGB ist auch
innerhalb einer Domain nicht auf den vollen Namen einer
juristischen Person beschränkt, sondern umfaßt auch
Abkürzungen und Schlagworte.
Landgericht Lüneburg
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 336/96 - "celle.de / celle.com"
1. Einem Domain-Namen, der den Betreiber der Seiten
ausweist, kommt Namensfunktion zu, da durch die Bezeichnung der
Domain auf die Person zurückgeschlossen wird, die die Domain
unterhält.
2. Eine Verletzung des Namensrechts ist bereits dann gegeben, wenn
der Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem
Gebrauch seines Namens zugestimmt.
3. Durch die Reservierung eines Domain-Namens steht die
Beeinträchtigung des Namensträgers unmittelbar bevor, auch wenn
die Absicht, den reservierten Namen selber zu nutzen, nicht
besteht.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 28. Januar 1997 - 9 O 450/96 - "braunschweig.de"
1. Auch öffentliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte
Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt.
2. Durch die Verwendung des Namens "braunschweig.de"
wird der Anschein erweckt, die Stadt Braunschweig sei als
Namensträgerin im Internet tätig.
3. Erfolgt die Anmeldung einer Internetadresse, um einen Dritten
an seiner geplanten Nutzung zu hindern oder um ihn zu
Geldzahlungen zu zwingen, so ist dieses Verhalten bösgläubig im
Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.
Landgericht München
Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 HKO 14792/96 - "dsf.de" - "eurosport.de" - "sportschau.de"
1. Die Reservierung einer Domain zum Zwecke der
Behinderung eines Dritten ist sittenwidrig und damit
wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
2. Durch die Verwendung eines einen anderen kennzeichnenden
Kürzels als Domain werden die Verbraucher in die Irre geführt und
der gute Ruf des Trägers des Kürzels ausgenutzt. Darüber hinaus wird
der gute Ruf nachteilig belastet, weil der Informationsinteressent
verärgert über den Träger des Kürzels ist, wenn er ihn nicht unter
dieser Domain erreicht. Diese Irreführung der Verbraucher und die Anlehnung
an den guten Ruf, verbunden mit der Rufschädigung, ist gemäß § 1 UWG
sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig.
3. § 1 UWG umfaßt einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung
der Domain sowie auf Schadenersatz. In Form der Naturalrestitution
gemäß § 249 BGB ist die zu Blockadezwecken in Behinderungsabsicht
besetzte Internetadresse freizugeben.
Landgericht Köln
Urteil vom 17. Dezember 1996 - 3 O 477/96 - "kerpen.de"
Domain-Namen erfüllen keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB, da sie nicht
in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers
stehen. Sie sind als Zahlen- und Buchstabenkombinationen frei
wählbar und daher rechtlich wie Telefonnummern, Bankleit- oder
Postleitzahlen zu bewerten.
vgl. LG Köln: Urteil vom
17. Dezember 1996 - 3 O 478/96
vgl. LG Köln:
Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 3 O 507/96
Landgericht Berlin
Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 16 O 602/96 - "bally-wulff.de"
Nutzer des Internets, die eine Domain anwählen, die ein
geschütztes Unternehmenszeichen enthält, erwarten, daß sich
dahinter das Unternehmen verbirgt. Die Verwendung eines gemäß
§ 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützten
Unternehmenszeichens als Internet-Domain verstößt daher gegen §§ 5,
15 Abs. 2 MarkenG.
Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
Wird eine geschützte Firmenbezeichnung als Domain-Name von einem
Dritten reserviert, so besteht schon vom Gesichtspunkt der
Erstbegehungsgefahr eine Verwechselungsgefahr. Die Voraussetzungen der §§
15 Abs. 2 und 4 Markengesetz sind insoweit erfüllt.
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Internet-Adressen sind individuelle namensartige Kennzeichen, die
dem Schutz des § 12 BGB
unterliegen. Die Buchstabenzusammenstellung ist nicht mit einer
bloßen nicht schutzfähigen Telefonnummer zu vergleichen.
Landgericht Mannheim
Urteil vom 8. März 1996 - 7 O 60/96 - "heidelberg.de"
Die unbefugte Verwendung eines fremden Namens in einer
Internet-Adresse verletzt das Namensrecht und begründet einen
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
Die hier aufgeführten
Entscheidungen ohne Entscheidungsgründe
in Domainstreitigkeiten sind überwiegend einstweilige Verfügungen. Die rechtliche Wertung
und Würdigung des Rechtstreites durch das Gericht kann hier nur der Entscheidung selbst
entnommen werden. Beachten Sie bitte, daß vorliegende Domainstreitigkeiten zum Teil noch
anhängig sind, zum Teil durch Urteile bestätigt oder aufgehoben worden sind oder sich zum
Teil durch Beilegung oder Vergleich der streitenden Parteien erledigt haben. Soweit dies
uns bekannt ist, finden Sie einen entsprechenden Vermerk.
Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
1. Wird ein Wettbewerbsverstoß durch die Nutzung einer Domain gerügt, so
ist deutsches Recht unabhängig davon anwendbar, ob die Reservierung in
den USA vorgenommen worden ist.
2. Deutsches Recht ist auf Wettbewerbsstreitigkeiten dann anwendbar,
wenn der Tatort des Wettbewerbsverstoßes in der Bundesrepublik
Deutschland liegt.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
Die Top-Level-Domain stellt keine individuelle Kennzeichnung dar, da
sie durch die Domainstruktur vorgegeben ist. Bei der Beurteilung,
ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG besteht,
ist allein die Second-Level-Domain entscheidend.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
Der Top-Level-Domain ".de" kommt keine eigenständige,
unterscheidbare Bedeutung zu. Sie ist lediglich regionales
Zuordnungskriterium und findet bei der Bewertung einer Marken-
oder Namensverletzung keine Beachtung.
Oberlandesgericht Celle
Beschluß vom 21. März 1997 - 13 U 202/96 - "celle.de / celle.com"
(Vorinstanz LG Lüneburg: 2 O 380/96 )
Es ist eher zweifelhaft, ob der Gebrauch der Domain
"celle.com" aufgrund des Suffixes Namensgebrauch der
Stadt Celle im Sinne des § 12 BGB ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 07.07.99
Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99 - "bad-wildbad.com"
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98
1. Auch auf unter der Top-Level-Domain ".com" registrierte
Internet-Adressen ist deutsches Recht anzuwenden. Die Internet-Adresse ist
auch in Deutschland abrufbar, so dass der Verletzungsort auch in
Deutschland liegt.
2. Die Verwendung eines Gemeindenamens als Second-Level-Domain verletzt das
Namensrecht der Gemeinde.
3. Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer Domain fremdes Namensrecht
verletzt, findet die Top-Level-Domain keine Beruecksichtigung. Die
Top-Level-Domain hat keinerlei Kennzeichnungskraft.
Landgericht München I
Urteil vom 10. April 97 - 17 HKO 3447/97 - "sat-shop.com"
1. Der Namensschutz einer juristischen Person erstreckt sich nur auf
unterscheidungskräftige wesentliche Teile ihres Firmennamens.
2. Dritten ist es nicht nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, unter dem nicht
unterscheidungsfähigen Namen eines Unternehmens (hier: Sat-Shop Gmbh) ihre
Homepage (hier: "sat-shop.de") zu betreiben.
3. Das für freihaltebedürftige Begriffe geltende Eintragungsverbot ist auf die Domain-Namen weder direkt noch analog anwendbar.
4. Das Betreiben einer Homepage unter einer freien Sachbezeichung stellt
noch keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 und § 3 UWG dar.
vgl. auch LG München I:
Beschluß vom 24. Februar 1997 - 17 HKO 3447/97
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 13. Februar 1997 - 6 W 5/97 - "wirtschaft-online.de"
(Vorinstanz LG Frankfurt: Beschluß vom 3. Dezember 1996 - 2/6 O 624/96)
1. Eine analoge Anwendung des Eintragungsverbotes des § 8 Abs. 2 Nr.
1, 2 MarkenG, das eine Eintragung von nicht
unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marken
ausschließt, auf die Registrierung und den Gebrauch von
Domain-Namen kommt nicht in Betracht.
2. Rein beschreibende Begriffe (hier: Wirtschaft) dürfen als
Domain oder in einer Domain verwendet werden.
3. Die Wahl eines Domain-Namens ist durch die allgemeinen
Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) begrenzt.
Landgericht Köln
Urteil vom 17. September 1997 - 20 O 437/97 - "spiele.de"
Verwaltet ein Provider eine Domain, so darf er die Domain auch dann nicht an
einen Dritten übertragen, wenn die für die Verwaltung vereinbarten Zahlungen
ausbleiben. Dem Provider steht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an der
Domain zu. Der Inhaber der Domain hat gegen den Dritten einen Anspruch auf
Rückübertragung, sofern der Dritte diese Umstände kannte.
Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
1. Der Access-Provider hat bei Vertragsende die
Nebenverpflichtung nach §
12 BGB, den Domain-Namen des Content-Providers freizugeben.
2. Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §
320 BGB am Domain-Namen des Content-Providers zu, wenn
dieser die ihm obliegenden Leistungen nicht bewirkt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 15. Juli 1996 - 6 W 81/96 - "Violette Seiten"
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 241/96)
1. Zwischen der eingetragenen und im Verkehr durchgesetzten Marke
"Gelbe Seiten" und einem im Internet unter der
Bezeichnung "Violette Seiten" (bzw. "Blaue
Seiten") angebotenen Branchenverzeichnis besteht
Verwechselungsgefahr im markenrechtlichen Sinne.
2. Die unterschiedliche Publikationsform steht einer
Verwechselungsgefahr nicht entgegen.
vergl. auch OLG Frankfurt: Beschluß vom 15. Juli 1996 - 6 W 73/96
Landgericht Berlin
Urteil vom 30. Oktober 1997 - 16 O 236/97 - "esotera.de"
1. Die Nutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das Interesse an der Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung der Domain zu hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ergibt sich aus § 826 BGB in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB.
2. Erklärt ein Anbieter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
gegenüber einem anderen, unter einem bestimmten Domain-Namen keine
Dienstleistungen mehr anzubieten, so verwirkt er die vereinbarte
Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das Angebot selbst einstellt,
jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot jetzt zu finden ist.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 2. April 1998 - 6 U 4798/97 - "freundin.de"
Der Markeninhaber einer für die Dienstleistungen "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" geschützten Marke kann von demjenigen, der diese Marke als Domain verwendet, den Verzicht auf diese Domain verlangen.
vgl. LG München I: Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 O 17599/96
Landgericht München I
Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 O 17599/96 - "freundin.de"
1. Ob die Benutzung eines Domain-Namens eine Namens- oder
Kennzeichenbenutzung ist, kann dahingestellt bleiben, solange keine
markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche bestehen.
2. Der Markeninhaber hat grundsätzlich nur dann einen
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und
der Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden
Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit
Behinderungsabsicht angemeldet wird.
Landgericht Bochum
Urteil vom 27. November 1997 - 14 O 152/97 - "hellweg.de"
Der durch die Benutzung eines Firmennamens entstehende Kennzeichenschutz
begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG
gegen denjenigen, der einen unterscheidungskräftigen und prägenden Bestandteil dieses Firmennamens unberechtigt als Bestandteil einer Internet-Domain nutzt.
Landgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 26. August 1998 - 2/6 O 438/98 - "warez"
1. Werden Waren unter einer bestimmten Domain angeboten oder vertrieben,
so dient die Domain als Name eines Geschäftsbetriebes. Sie unterliegt
daher dem Schutz des § 5 Abs. 2 Markengesetz.
2. Der Inhaber einer später eingetragenen, mit der Sub-Level-Domain
gleichlautenden Marke hat daher gegenüber dem Inhaber der Domain keinen
Anspruch auf deren Herausgabe.
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2/6 O 300/97 - "yellow pages"
Der Inhaber der Marke "Yellow Pages", die als Marke für elektronische
und gedruckte Telekommunikationsverzeichnisse eingetragen ist, hat gegen
den Betreiber eines Adreßverzeichnisses im Internet unter dieser
Bezeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen Anspruch auf
Unterlassung.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 - "cartronic.de"
1. Störer im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts ist derjenige, der an der
marken- und wettbewerbswidrigen Handlung willentlich adäquat mitgewirkt hat
und die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern.
2. Ansprüche aus Gründen der Rechtsscheinhaftung scheiden insoweit bei
Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten aus.
vgl. LG Düsseldorf:
Beschluß vom 7. August 1997 - 34 O 119/97 -
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