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Oberverwaltungsgericht Münster

Beschluß vom 22. September 1992 - 20 A 1183/91
(Vorinstanz VG Köln: 17 K 4217/90)

Beschluß

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung einer Entscheidung über die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 1991 beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin befaßt sich gewerblich mit der Verbreitung von BTX-Bildschirm-Texten, u.a. des Textes "Beim Ohrenarzt". Die Texte werden bei der Klägerin von den Kunden entgeltlich im BTX-Verfahren abgerufen, ihnen auf ihr eigenes Bildschirmgerät übermittelt und von ihnen dort zur Kenntnis genommen.

Auf Antrag des Kreisjugendamtes des Landratsamts traf die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften im vereinfachten Verfahren des § 15 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) am 2. Mai 1990 die Entscheidung (Nr. 3777 (V) - Pr. 68/90 -), den BTX-Text "Beim Ohrenarzt" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften einzutragen. Nachdem die Klägerin die Entscheidung der Bundesprüfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 GjS (durch das sog. Zwölfergremium) beantragt hatte, traf diese am 9. August 1990 die Entscheidung (Nr. 4066 - Pr. 68/90 -), daß der BTX-Text in der Liste der jugendgefährdenden Schriften bleibe.

Am 5. September 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat u.a. erklärt: Sie habe zu keiner Zeit beabsichtigt, das indizierte Produkt anders als über das BTX-Verfahren zu verbreiten bzw. zu vermarkten. Eine andere Form der Vervielfältigung (z.B. Kopieren des zugrunde liegenden Magnetbandes, Vervielfältigung einer in Schriftform ausgedruckten Seite) erfolge nicht.

Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Nr. 3777 vom 2. Mai 1990 (Pr. Nr. 68/90) und Nr. 4066 vom 9. August 1990 (Pr. Nr. 68/90) aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. März 1991 zugestellte Urteil am 17. April 1991 Berufung eingelegt. Sie macht u.a. geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Indizierbarkeit des BTX-Textes u.a. mit der Begründung verneint, es liege keine Schrift im Sinne des § 1 Absätze 1, 3 GjS vor, da es an einer Verkörperung als Schrift fehle; die Schrift erscheine lediglich infolge elektrischer Signale auf dem Bildschirm und sei deshalb nur ein vorübergehender Vorgang. Demgegenüber seien jedoch das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis gekommen, bei den im BTX-Verfahren verwendeten Datenträgern, auf denen die zur Verbreitung bestimmten Texte gespeichert seien, handele es sich um Bildträger gemäß § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) und damit um Schriften im Sinne von 184 StGB. Das Oberlandesgericht Stuttgart wolle offenbar auch zu dem Ergebnis kommen, daß die auf dem Bildschirm sichtbar werdenden Zeichen selbst die Voraussetzungen des Schriftenbegriffs erfüllten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen, wird auf die Verfahrensakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie auf die beigezogene Akte 17 K 3352/90 VG Köln verwiesen.

II. Gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann der Senat die Berufung durch Beschluß zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Die Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben hat; die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 3777 vom 2. Mai 1990 (Pr. Nr. 68/90) und die diese Entscheidung aufrecht erhaltende weitere Entscheidung Nr. 4066 vom 9. August 1990 (Pr. Nr. 68/90) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entscheidungen sind als die Klägerin belastende Verwaltungsakte rechtswidrig, weil es an einer ihren Erlaß rechtfertigenden Rechtsgrundlage fehlt. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS, wonach Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen sind, ist nicht zutreffend. Gemäß § l Abs. 3 GjS stehen zwar den Schriften im engeren begrifflichen Sinne Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS als auch § 1 Abs. 3 GjS erfassen jedoch als mögliche Indizierungsobjekte nur körperliche Gegenstände.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990- 1 C 4.87 -, NJW 1990, 3286 (betreffend die Indizierbarkeit einer Fernsehsendung) und die in diesem Urteil zitierte herrschende Meinung in der Literatur.

Die Indizierungsentscheidungen vom 2. Mai und vom 9. August 1990 betreffen keine körperlichen Gegenstände. Der in Frage stehende BTX-Text ist zwar einer Verkörperung in einer Sache zugänglich, etwa indem der Worttext in einer Abschrift oder einem Computerausdruck festgehalten oder auf einem Magnetband gespeichert wird. Der maßgebliche Erklärungsinhalt beider Indizierungsentscheidungen geht jedoch dahin, daß die ausgesprochene Indizierung gerade nicht solche Verkörperungen des BTX-Textes betrifft, sondern entweder den Text als solchen, als ideelles, geistiges Produkt, oder den Text, wie er im BTX-System abrufbar gespeichert ist. Das Verwaltungsgericht schließt dies zu Recht - insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 130b VwGO - aus der Begründung der beiden Entscheidungen der Bundesprüfstelle. Der Begründungswortlaut schließt die Auslegung aus, daß gegenüber der Klägerin, die den Text nicht anders als über das BTX-Verfahren vermarktet, auch oder gerade Schreiben, Ausdrucke oder Magnetbänder, in bzw. auf denen der BTX-Text verkörpert wird, indiziert werden sollten. Daß aber der Text als solcher, als geistiges Produkt, nicht körperlicher Art ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Dasselbe gilt für den BTX-Text als elektronischen Datenbestand oder als auf dem Bildschirm sichtbarwerdender Komplex optischer Signale.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

 

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