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Oberlandesgericht München
Urteil vom 26. Februar 1998 - 29 U 3195/97 - "Infobahn"
UrteilIn dem Rechtsstreit hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 1998 für Recht erkannt: I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München vom 12.3.1997 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,-- DM. Tatbestand:Der Kläger ist nach seiner Behauptung seit Anfang 1995 unter der Firma (...) Bereich der Telekommunikation, der Software-Entwicklung, und der Datenverarbeitung tätig. Er ist Inhaber der am 1.1.1995 angemeldeten und am 4.3.1996 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke Nr. (...) für die Waren und Dienstleistungen "Telekommunikation; Programme für die Datenverarbeitung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung". Die Beklagte hat für ihre Leistungen in Anzeigen und Werbematerialien (Anlagen K 2, K 3, K 4) geworben. In der ersten der genannten Anzeigen finden sich unter der Überschrift: "Über unsere Infobahnen kommt ein Star auf den Bühnen der Welt noch besser an." im laufenden Text folgende Sätze: "Auf den Infobahnen der (...) eröffnet das Teleteaching-System (...) dafür seit 1993 immer wieder neue, multimediale Dimensionen. Es ermöglicht interaktive Seminare über die Infobahn und via Satellit. Die Infobahnen der (....) tragen dazu bei, die Innovationskraft unserer Wirtschaft zu steigern." In der zweiten der erwähnten Werbeunterlagen findet sich folgender Text: "Für den Start ins Multimedia-Zeitalter sind wir - und mit uns unsere Kunden - bestens gerüstet. Telearbeit, Telelearning, Telemedizin sind längst keine Visionen mehr, sondern werden bereits in der Praxis und zum Nutzen vieler Menschen erprobt. Die Voraussetzung: Hochleistungsfähige Netze - die Infobahnen der (...)." In dem dritten der erwähnten Werbetexte finden sich im laufenden Text folgende Sätze: "Innovative Dienste für die Daten-Infobahn. Datenkommunikation, Daten-Mehrwertdienste und Multimedia-An-wendungen gehören zu den wachstumsstärksten Märkten der Telekommunikation. Schon heute stellen wir unseren Kunden innova-tive Dienste für die neuen Daten-Infobahnen zu Verfügung. Unser er-folgreichstes Beispiel: ....." Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße durch ihre Werbung gegen § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Er hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen,
II. festzustellen,
Die Beklagte hat beantragt,
hilfsweise, die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Löschung der Marke des Klägers auszusetzen. Sie hat geltend gemacht, sie werbe nicht für ein "Infobahn" bezeichnetes Produkt oder eine so bezeichnete Leistung; sie betreibe vielmehr Infobahnen, nämlich Netzwerkverbindungen. Beide Begriffe seien Synonyma. "Infobahn" sei ein Modewort der Telekommunikation und gehöre als Gattungsbegriff für die Verbindung von Computern zum allgemeinen Sprachgebrauch. Die Marke des Klägers sei daher nicht schutzfähig. Sie, die Beklagte, benutze "Infobahn" bzw. "Infobahnen" im übrigen jedenfalls nicht markenmäßig, sodaß unter diesem Gesichtspunkt, jedenfalls aber gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG, die geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien. Durch Urteil vom 12.3.1997 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG sei eine markenmäßige Benutzung der geschützten Marke. Eine solche liege in der Werbung der Beklagten nicht. Zugleich liege auch ein Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Mit seiner Berufung macht der Kläger erneut geltend, die Beklagten benutze "Infobahn" bzw. "Infobahnen" als Kennzeichen, als Marke für die von ihr angebotenen Datennetze und die in diesen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen. Der Verkehr verstehe "Infobahn" als Phantasiebezeichnung mit nicht genau umschriebenem Bedeutungsinhalt; die Beklagte benutze den Begriff nach Art einer Marke. Darauf komme es allerdings gemäß § 14 MarkenG nicht einmal an. Im Hinblick auf die erfolgte Eintragung müsse von der Schutzfähigkeit der Marke des Klägers ausgegangen werden. Ein Fall des § 23 MarkenG liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
hilfsweise, die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsantrages auszusetzen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Unabhängig davon, ob eine markenmäßige Benutzung Schutzvoraussetzung nach § 14 MarkenG sei, benutze sie "Infobahn" nicht markenmäßig. Der Begriff bezeichne Transportwege für Informationen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Dabei kann die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 14 MarkenG eine kennzeichen- oder markenmäßige Benutzung der als verletzend angegriffenen Bezeichnung voraussetzt (hierzu neben den vom Landgericht herangezogenen Fundstellen Fezer, Markenrecht, § 14 MarkenG, insbesondere Rdnr. 48 bis 50) dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegt ein Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an und nimmt auf sie Bezug. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf folgendes hinzuweisen: Gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre Bestimmung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Tatbestand dieser Vorschrift durch die Verwendung des Wortes "Infobahn" bzw. "Infobahnen" in der Werbung der Beklagten erfüllt ist. Der Begriff "Infobahn" ist, wie das Landgericht ausführlich dargestellt hat, ohne daß der Kläger hiergegen Einwendungen erhebt, in den letzten Jahren in erheblichem Umfang in die deutsche Sprache eingedrungen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff auch denjenigen Verkehrsteilnehmern, denen er erstmalig begegnet, ohne weiteres verständlich ist. Das Wort "Bahn" ist in der deutschen Sprache in Alleinstellung und in einer Vielzahl von Zusammensetzungen geläufig: Autobahn, Berg-, Seil- und Schwebebahn, Kegelbahn, Reit-, Schwimm- und Rennbahn, Fahrbahn, Rutschbahn; auch in übertragener Bedeutung - schiefe Bahn, Laufbahn, Stoffbahn - wird der Begriff in Zusammensetzungen benutzt. Die analoge Bildung von "Infobahn" zu diesen zusammengesetzten Begriffen ist ohne weiteres offensichtlich. "Info" ist als Abkürzung für "Information" allgemein bekannt. "Infobahn" hat daher den ohne weiteres verständlichen Sinn von "Weg für Informationen". Ausschließlich in diesem Sinn wird der Begriff in der Werbung der Beklagten benutzt. Bezeichnend ist dafür, daß in einem Fall - Anlage K 3- "die Infobahnen" ausdrücklich als Synonym mit "hochleistungsfähige Netze" gleichgesetzt wird. In allen übrigen Fällen lassen sich die Begriffe "Infobahn" bzw. "Infobahnen" ohne weiteres durch "Datennetz" bzw. "Datennetze" ersetzen. Daß die Beklagte statt des "trockenen" "Datennetz" das modischere "Infobahn" benutzt, führt nicht aus den Bereich einer rein beschreibenden Benutzung heraus. "Infobahn" ist nichts als eine von mehreren, möglichen substantivischen Bezeichnungen des gleichen Gegenstandes. Der Verkehr entnimmt dem keinen über die Warenbeschreibung hinausgehenden kennzeichnenden Gehalt, insbesondere in Bezug auf Herkunft und Qualität der Ware. Insoweit orientiert er sich vielmehr ausschließlich an der durchgehend in der Werbung der Beklagten verwendeten geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten (...). Dafür, daß die Benutzung der Bezeichnung "Infobahn" durch die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt; der Kläger trägt insoweit auch nichts vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 ZPO.
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