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Landgericht Trier

Urteil vom 30. Dezember 1997 - 7 HO 100/97 - "Zahnarztwerbung"

Urteil

In dem Rechtsstreit

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (...), Mainz, Klägerin, (...)

gegen

Dr. Michael Vorbeck (...), Trier, Beklagter, (...)

hat die 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier (...) für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt darzustellen:

Unsere Dienstleistungen

Wir bieten Ihnen folgende zahnmedizinische Dienstleistungen an, die von den gesetzlichen Kassen nicht bezahlt werden.
Mit diesem * versehene Leistungen werden bei Patienten unter 19 Jahren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen!

o Aufnahme eines Mundhygienestatus mit Intensivmotivation: 82,38 DM*
Anfärben der Zähne und Bestimmung des Blutungs- und Plaque Indexes; Einweisung in die richtige Zahnputztechnik und Aufklärung über eine gesunde Ernährung und über Spätfolgen.

[Grafik]

o Lokale Fluorierung aller Zähne: 19,77 DM*
Aufbringen eines Schutzlackes, der die Zähne widerstandsfähiger gegen Säuren macht. Beschleunigung der Remineralisation von entkalktem Schmelz; Verringerung der Plaquebildung durch Hemmung der Enzymaktivität der Plaquebakterien

[Grafik]

o Fissurenversiegelung pro Zahn: 26,36 DM*
Versiegelung der Zahnfurchen zur Vorbeugung von Fissurenkaries

[Grafik]

o Air-Flow Behandlung: 65,-- DM
Zahnreinigung mit einem Pulverstrahlgerät, hervorragend für Raucher, Kaffee- und Teetrinker, um schonend hartnäckige Beläge zu entfernen.

[Grafik]

o Dazzler: 185,-- DM
Anbringen eines von ca. 60 verschiedenen Symbolen aus Gold, die mit Kunststoff - ohne am Zahn zu bohren oder ihn in sonst einer Weise zu beschädigen - befestigt werden. Außerdem ist das Goldemblem leicht wieder zu entfernen.

[Grafik]

 

eMail-Doctor Vorbeck

[Grafik]

"Liebe Internet-User,
wenn Sie Fragen zu meiner Praxis oder zu zahnmedizinischen Problemen haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.
Ich versuche, Ihre Anliegen umgehend zu beantworten."

Ihr Dr. med. dent. Michael Vorbeck

 

Praxis-Shop

In unserem Praxis-Shop können Sie die folgenden Zahnpflegeartikel käuflich erwerben. (Alle Preise liegen teilweise unter den gängigen Apotheken- und Drogeriemarktpreisen !)

Aronal Zahncreme (e 75 ml): 4,20
"Morgens Aronal, abends Elmex".

Elmex Sensitive Zahncreme (e 75 ml): 4,50
Gegen empfindliche Zähne (bei Kalt- u. Heißempfindlichkeit).

Elmex Zahncreme mit Aminflorid (e 75 ml): 4,20
"Morgens Aronal, abends Elmex".

Elmex Zahncreme mentholfrei (e 75 ml): 4,50
Die "Öko Zahncreme".

Elmex Kinderzahncreme mit Kinderzahnbürste: 5,50
Kombipack, das geeignete Set für alle Kinder.

[Grafik]

Meridol Mundspüllösung (400 ml-Flasche): 9,-
Bei Zahnfleischbluten und für Parodontosepatienten hervorragend geeignet.

Meridol Zahncreme (e 75 ml): 4,50
Bei Zahnfleischbluten und für Parodontosepatienten hervorragend geeignet.

Superfloss Zahnseide (50 Fäden): 8,-
Hält jeden Zahnzwischenraum optimal sauber.

Butler * Gum Sonicare: 260,-
Die dritte Generation elektrischer Zahnbürsten. Demonstration in der Praxis.

Butler * Gum Zahnbürste 430: 3,-
Empfohlen von Dr. Vorbeck

Butler * Gum Zahnbürste Kids: 2,-
Empfohlen von Dr. Vorbeck

Butler * Gum Zahnseide (14 m): 2,-
Gewachst, mit Mitgeschmack. Empfohlen von Dr. Vorbeck.

Butler * Gum Sulcusbürste: 3,-
Für Parodontosepatienten.

Butler * Gum Prothesenbürste: 4,-
Zur Reinigung von Teil- und Totalprothesen.

Butler * Gum KfO-Bürste: 3,-
Für Patienten, die mit festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen versorgt werden.

Interdentalbürste: 8,50
Geeignet bei Brücken und kombiniertem Zahnersatz,sowie für Parodontosepatienten.

Zahnpflege Taschenset: 6,-
Beinhaltet Zahnbürste und Zahncreme (ideal für den Urlaub).

blend a med Haftcreme (e 40 ml): 7,-
Wenn die Prothese mal nicht hält.

blend a gum Kaugummi (24 Stck): 2,75
Wenn Sie die Zahnbürste mal nicht zur Hand haben.

blend a med Fluorid-Gel (40 ml): 7,50
Die ergänzende Fluoridzugabe.

Blendi (50 ml): 1,75
Die Zahncreme, die Kindern besonders gut schmeckt.

Mundspiegel: 1,-
Zur eigenen Diagnostik.

 

Dental Paintings

Eine Ausstellung von Werken des Künstlers Willi Sturges zum Thema "Dental Paintings"

[Grafik]

Übersicht:

1. Durch Traum bedingte Ausbildung eines Pulgaganuloms an 71

2. Abfolge der langfristigen Versorgung eines Molaren. Fissurenversiegelung: MOD-Kavität, Höcherschutz-Inlay

3. Topographie der Pulpa von Zahl 16 und 46

4. Schnittbild eines Molaren: massive Interpoximalkaries mit großer Defektbildung, Retraktion des Pulpenhorns und Schmezlausbruch koronal des Defekts

5. Konditionieren der Schmelzränder und der verbliebenen Fissurenanteile mit einem Ätzgel

6. Nicht selten vorkommende Wurzelkrümmungen

7. Präparation und Finierung der Kavitätenränder für Keramik- und Kunststoffrestauration

8. Abgetrennte Schalenrestauration

9. Dentitio Difficilis

10. Die Modellguß-Gaumennahtweiterungsapparatur versehen mit Headgearröhrchen

Weitere Informationen:
Willi Sturges, Retzgrubenweg 10, 54295 Trier, Telefon +49 651/38772

 

Gewinnspiel

Auf unseren Seiten sind geheimnisvolle blaue Zahnbürsten versteckt, die nur eine ganz kurze Zeit zu sehen sind.

Die Gewinnfrage: Wieviele dieser Zahnbürsten haben Sie entdeckt?

Unter allen Einsendungen verlosen wir einen Original-Butler-Gum-Souicare, die dritte Generation elektrischer Zahnbürsten im Wert von 260,- DM. Einsendeschluß ist der 15. September 1996. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnarztpraxis Dr. med. dent. Vorbeck sind von der Verlosung ausgeschlossen.

Frau, Herr
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Gästebuch

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Gästebuch-Eintrag:

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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,-- und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der als Pflichtmitglieder alle in Rheinland-Pfalz niedergelassenen freiberuflich tätigen Zahnärzte angehören, deren beruflichen Belange. Der Beklagte ist Zahnarzt und übt seinen Beruf in Gemeinschaft mit anderen Zahnärzten in einer eigenen Praxis in Trier aus.

Seit Juli 1996 stellt der Beklagte seine Zahnarztpraxis einschließlich der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Zahnpflegeartikel in dem Internet-Dienst "World Wide Web" dar. Hinsichtlich der Ausgestaltung seines Informationsdienstes nimmt der Beklagte Änderungen vor. Die ursprüngliche Fassung ist in der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 2, auf die wegen der Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, wiedergegeben. Nachdem dem Beklagten in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung 7 HO 113/96 LG Trier = 6 U 1500/96 OLG Koblenz durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 19. September 1996 und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 die Veröffentlichung im Internet teilweise verboten worden war, ging der Beklagte zu der in Anlage K 3 dargestellten Fassung über.

Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil es nach ihrer Ansicht das berufsrechtliche Werbeverbot mißachtet.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in einem in Rheinland-Pfalz abrufbarem Datennetz, insbesondere im Internet, darzustellen, in dem er - jeweils auch unter Verwendung von graphischen Gestaltungsmitteln, Fotos und/oder mehrfarbigen Texten - Anschrift, Telefonnummern und Sprechzeiten seiner Praxis angibt, sein Praxisteam darstellt, einen Lageplan verbreitet, zahnärztliche Dienstleistungen und/oder Zahnpflegeprodukte und/oder Zahn-, Zahnfleisch- und/oder Kiefererkrankungen darstellt, und/oder Beratung hierzu anbietet, Beratung zu zahnmedizinischen Problemen per "e-Mail" anbietet, Gewinnspiele veranstaltet, künstlerische Werke vorstellt, sowie ein Gästebuch zur Verfügung stellt;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in einem in Rheinland-Pfalz abrufbaren Datennetz, insbesondere im Internet in der in Anlage K 2 zur Klageschrift inhaltlich und graphisch gewählten Form darzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Außendarstellung im Internet jedenfalls in der geänderten Form nicht für berufswidrig. Er ist der Auffassung, daß die Anträge der Klägerin zu weit gefaßt seien und daß ihr Satzungsrecht, soweit es ein absolutes Werbeverbot ausspreche, gegen deutsches und europäisches Recht verstoße.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 7 HO 113/97 LG Trier verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

A. Der Hauptantrag hat insgesamt keinen Erfolg, weil er zu allgemein gehalten ist. Er erfaßt jede Äußerung des Beklagten im Internet oder in einem anderen in Rheinland-Pfalz abrufbaren Datennetz, die irgendeinen Bezug zu seiner Praxis herstellt. Damit soll dem Beklagten nicht nur seine bisherige Präsentation, sondern jegliche künftige Außendarstellung im Internet oder sonstigen Datennetz ohne Rücksicht darauf, ob insoweit Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht, verboten werden. Bei dem Hauptantrag fehlt es deshalb an der notwendigen Anknüpfung an den konkreten Unterlassungsanspruch (vgl. hierzu Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Auflage, Rdnr. 326 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).

B. Der Hilfsantrag, der die in der Anlage K 2 wiedergegebene frühere Internet-Präsentation des Beklagten zum Gegenstand hat, ist nur zu einem Teil erfolgreich.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 1 UWG.

I. Die Außendarstellung des Beklagten im Internet ist zwar, wie das erkennende Gericht bereits im Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 19. September 1996 (WRP 1996, 1231 ff.) ausgeführt hat, grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG in Verbindung mit § 23 Nr. 11 des Heilberufungsgesetzes von Rheinland-Pfalz und § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lande Rheinland-Pfalz. Sie ist jedoch hinsichtlich einzelner Teile wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt der Beklagte - ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht - "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt, kommt es nicht an.

Nach § 13 Absatz 1 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lande Rheinland-Pfalz sind dem Zahnarzt "jede Werbung und Anpreisung" untersagt. Der Wortlaut dieses Werbeverbots geht über die gesetzliche Ermächtigung in § 23 Nr. 11 des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978 hinaus. Dort heißt es, daß die Berufsordnung Bestimmungen über Berufspflichten enthalten kann in Hinsicht auf die "nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs erforderlichen Einschränkungen der Werbung". Diese Begrenzung auf das für den Beruf erforderliche Maß ist auch bei der Auslegung des § 13 der Berufsordnung zu beachten. Das scheinbar Absolutheit beanspruchende Werbeverbot des § 13 ist deshalb als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen. Ein solches Verständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfG NJW 1958, 1035, NJW 1986, 1586, NJW 1988, 1899). Werbeverbote in ärztlichen Berufsordnungen sind deshalb nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird (BVerfG NJW 1986, 1533, NJW 1992, 2341, NJW 1994, 1591, 1592). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Bei einer Kommerzialisierung wäre zu befürchten, daß sich Patienten im ökonomischen Interesse der Ärzte beeinflussen und verunsichern ließen (vgl. auch die Zusammenfassungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Weis in WRP 1990, 400 und Papier/Petz, NJW 1994, 1553, 1558).

Eine andere Betrachtungsweise ist auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht veranlaßt. Dabei wird nicht verkannt, daß die Werbung des Beklagten durchaus grenzüberschreitend ist, so daß sie von der Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 ff. EWGV erfaßt wird. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ist aber zu verneinen, weil das auf berufswidrige Werbung beschränkte Verbot Inländer und Ausländer in gleicher Weise trifft, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und damit dem Allgemeininteresse dient, zur Erzielung dieses Zwecks geeignet und notwendig und auch angesichts der Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig ist (EuGHS 1974, 1299; 1992 I, 276; 1991 I, 4239; Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl., Rdnr. 12, 13 zu Art. 60 m.w.N.; vgl. auch EuGH NJW 1994, 121).

Welche Anforderungen an die berufsgerechte Präsentation eines Zahnarztes im Internet zu stellen sind, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum bislang noch nicht erörtert worden. Auch wenn, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, inzwischen mehr als 100 andere Zahnärzte sich ihm angeschlossen haben, kann noch nicht von einer allgemeinen Übung die Rede sein. Nach Erlaß der einstweiligen Verfügung hat allerdings die Bundesärztekammer eine Musterberufsordnung verabschiedet, die Hinweise dafür gibt, in welcher Form Internetwerbung aus der Sicht einer Mehrheit ärztlicher Berufsvertreter ohne die Gefahr einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs möglich ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es nicht sachgerecht, die Internetwerbung eines Arztes ausschließlich an der herkömmlichen Darstellungsweise von Zahnärzten auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Zu berücksichtigen ist, daß jedes Medium über Eigenarten und besondere Darstellungsmöglichkeiten verfügt, die sich stilprägend auswirken. Typisch für die elektronische Kommunikation sind beispielsweise die spezifischen Möglichkeiten der Interaktivität und der Visualisierung. Es besteht kein zwingender Grund, bei der Nutzung des Mediums von vornherein darauf zu verzichten. Angesichts der Internationalität des Mediums und seiner globalen Reichweite erscheint auch eine Anpassung deutscher Sichtweisen an international übliche Standards gerechtfertigt (Ebbing, a.a.O., hinsichtlich des anwaltlichen Werbeverbots). Zu bedenken ist, daß auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt sein kann, ihre Außendarstellung den gewandelten Verhältnissen anzupassen; was noch als üblich, als angemessen oder übertrieben bewertet wird, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (BVerfGE 94, 372, 398; zuletzt Urteil vom 24.7.1997 NJW 1997, 2510 = WRP 1997, 1046).

II. Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungsmaßstäbe sind von der gesamten Internet-Präsentation des Beklagten, die in der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag angegriffenen Fassung insgesamt 26 Seiten - "virtuelle Schaufenster" in der Formulierung der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer - umfaßt, nur 6 Seiten (Schaufenster) ganz oder teilweise zu beanstanden.

Hinsichtlich der einzelnen Seiten (Schaufenster) gelten folgende Erwägungen:

1. Der Nutzer des Computerkommunikationsnetzes trifft zunächst auf die sogenannte "Homepage" des Beklagten. Deren Inhalt ist auf der folgenden Seite dargestellt. Er beschränkt sich auf die Wiedergabe des Namens der Zahnarztpraxis des Beklagten, ihrer Anschrift, Telefonnummer und e-Mail-Anschrift, ihrer Sprechzeiten sowie der Hinweise, wie der Nutzer Zugang zu weiteren Praxisinformationen hat. Eine Berufswidrigkeit könnte allenfalls in der Verwendung von graphischen Gestaltungsmitteln und von Farbe, wogegen die Klägerin sich grundsätzlich mit ihrem Antrag wendet, erblickt werden. Die Annahme, daß die Außendarstellung von Freiberuflern weder farblich noch graphisch gestaltet werden dürfte, beruht aber auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Berufsfreiheit (BVerfG WRP 1997, 1046, 1047 = NJW 1997, 2510 zur Briefbogen-Gestaltung von Anwaltsnotaren). Insgesamt weicht die vom Beklagten gewählte Ausgestaltung der Homepage nicht entscheidend von den Formen ab, wie sie von seriösen Verbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Regierungen und nachgeordneten Behörden sowie von Bundesgerichten bei ihrer Außendarstellung im Internet benutzt werden.

[Grafik]

Dr. med. dent. Vorbeck

Free Speech Online
Blue Tooth Campaign
(Diskussionsforum und Aktuelles zum "Fall Vorbeck")

Sie sind der (...) Besucher seit dem 25. Juni 1996

Praxisteam Dr. Vorbeck
Friedrich-Wilhelm-Straße 5 - D-54290 Trier
Telefon (+49) 0651/44471 oder 9940770
eMail:praxis(a)vorbeck.com

Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag:
8.00 - 13.00 Uhr, 14.30 - 18.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
8.00 - 13.30 Uhr, 14.30 - 19.00 Uhr
Jetzt auch Mittwoch nachmittags!

Wir über uns
Das Praxisteam/Unsere Dienstleistungen/So finden Sie uns/Gästebuch

Service
eMail-Doctor/Shop/Aktuell: Amalgam

Infos
Zahnputztechniken/Kiefergelenkprobleme/Implantate/Parodontitis

Special
Dental Paintings/Gewinnspiel/Dr. Vorbeck`s Link-Tips (täglich wechselnd!)

Copyright © 1996 Dr. med. Vorbeck
Web-Publishing: rdts

II. Mit sogenanntem "Mausklick" kann der Nutzer, wenn er dies wünscht, das auf der folgenden Seite dargestellte "virtuelle Schaufenster" anwählen, das die Überschrift "Das Praxisteam" trägt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts überschreitet auch diese Darstellung nicht die Grenze der sachlichen Information. Es ist davon auszugehen, daß es durchaus Patienten gibt, die Informationen über die Zahl der in einer Praxis tätigen Ärzte und ihrer Helfer sowie über die Organisation der Praxis und die Ausgestaltung der Praxisräume wünschen. Der Eindruck der Kommerzialisierung wird weder durch die Wortwahl noch durch die Hinzufügung eines Fotos hervorgerufen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, daß die einer Praxisinformation vergleichbare Darstellung nicht jedem Nutzer des Datennetzes aufgedrängt, sondern von ihm nur dann wahrgenommen wird, wenn er dies ausdrücklich wünscht.

Das Praxisteam

Wir, das sind sechs Zahnarzthelferinnen, drei zahnmedizinische Fachhelferinnen, zwei Auszubildende sowie drei Zahnärzte, die bemüht sind, sich professionell um Ihre zahnmedizinischen Probleme zu kümmern.

Auf zwei Etagen mit insgesamt sechs Behandlungsstühlen bieten wir unseren Patienten die gesamte Palette zahnärztlicher Behandlungsmöglichkeiten unter absolut sterilsten Bedingungen.
Zahntechnisch arbeiten wir mit Labor Jaeger, Trier, zusammen, einem der kompetentesten Labors mit qualitativ hochwertiger Leistung.

Beide Praxen sind behindertengerecht gestaltet, im Haus existiert ein Aufzug, im Hinterhof befinden sich genügend Parkplätze für alle Patienten, die uns mit ihrem PKW aufsuchen!
Wir arbeiten in unserem Bestellwesen mit einem Recall-System, d.h. wenn Sie mit unseren Leistungen zufrieden sind, erinnern wir Sie automatisch alle 3, 6 oder 12 Monate an Ihren nächsten Kontrolltermin.

Zur Terminvereinbarung rufen Sie uns an, wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen dürfen.

Dr. med. dent. Michael Vorbeck

[Grafik]

3. Als berufswidrig sieht das Gericht das als "Unsere Dienstleistungen" bezeichnete "virtuelle Schaufenster" an, das auf der folgenden Seite dargestellt ist. Der Eindruck des Kommerzes wird durch die Angabe von Preisen hervorgerufen. Außerdem ist es nicht mehr mit dem Berufsbild eines Zahnarztes zu vereinbaren, daß der Beklagte für das Anbringen von "ca. 60 verschiedenen Symbolen aus Gold" wirbt. Ein solcher Hinweis dient nicht der Gesundheitsvorsorge, sondern zielt auf Gelderwerb ab.

Unsere Dienstleistungen

Wir bieten Ihnen folgende zahnmedizinische Dienstleistungen an, die von den gesetzlichen Kassen nicht bezahlt werden.
Mit diesem * versehene Leistungen werden bei Patienten unter 19 Jahren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen!

o Aufnahme eines Mundhygienestatus mit Intensivmotivation: 82,38 DM*
Anfärben der Zähne und Bestimmung des Blutungs- und Plaque Indexes; Einweisung in die richtige Zahnputztechnik und Aufklärung über eine gesunde Ernährung und über Spätfolgen.

[Grafik]

o Lokale Fluorierung aller Zähne: 19,77 DM*
Aufbringen eines Schutzlackes, der die Zähne widerstandsfähiger gegen Säuren macht. Beschleunigung der Remineralisation von entkalktem Schmelz; Verringerung der Plaquebildung durch Hemmung der Enzymaktivität der Plaquebakterien

[Grafik]

o Fissurenversiegelung pro Zahn: 26,36 DM*
Versiegelung der Zahnfurchen zur Vorbeugung von Fissurenkaries

[Grafik]

o Air-Flow Behandlung: 65,-- DM
Zahnreinigung mit einem Pulverstrahlgerät, hervorragend für Raucher, Kaffee- und Teetrinker, um schonend hartnäckige Beläge zu entfernen.

[Grafik]

o Dazzler: 185,-- DM
Anbringen eines von ca. 60 verschiedenen Symbolen aus Gold, die mit Kunststoff - ohne am Zahn zu bohren oder ihn in sonst einer Weise zu beschädigen - befestigt werden. Außerdem ist das Goldemblem leicht wieder zu entfernen.

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4. Das Schaufenster "So finden Sie uns", wie es auf der folgenden Seite dargestellt ist, überschreitet nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die Grenze der Sachlichkeit. Der Informationsgehalt dieser Aussage geht nicht entscheidend über die Angabe der Praxisanschrift hinaus. Sie unterscheidet sich von dieser durch die Visualisierung des Standortes der Praxis. Damit wird von den Möglichkeiten des Mediums Internet sinnvoll Gebrauch gemacht. Die Hinweise für Behinderte und Parkplatzbesucher sind ebenfalls sachorientert und hilfreich. Wieso durch sie das Vertrauen der Bevölkerung in die medizinische Versorgung leiden könnte, ist nicht erkennbar. In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sind derartige Patienteninformationen für "öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen" unter D 5 ausdrücklich zugelassen. Dort heißt es:

"Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden,Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein."

So finden Sie uns

Unsere Praxis befindet sich in der Friedrich-Wilhelm-Straße 5, gegenüber der Barbarathermen.

Der Zugang ist behindertengerecht gestaltet, im Haus existiert ein Aufzug.

Für alle Patienten,die uns mit ihrem PKW aufsuchen, befinden sich im Hinterhof genügend Parkplätze.

[Grafik]

5. Begründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit der Beklagte Adressen sammelt und sich die Möglichkeit schafft, unmittelbaren Kontakt zu Kunden aufzunehmen und diese anzuwerben. Um ein solches kommerzielles Verhalten handelt es sich bei den nachfolgend abgebildeten Schaufenstern "Dr. Vorbeck" und "Gästebuch". Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß der im Anschluß daran abgebildete "Praxisshop" des Beklagten reklamehaft und berufswidrig ist.

eMail-Doctor Vorbeck

[Grafik]

"Liebe Internet-User,
wenn Sie Fragen zu meiner Praxis oder zu zahnmedizinischen Problemen haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.
Ich versuche, Ihre Anliegen umgehend zu beantworten."

Ihr Dr. med. dent. Michael Vorbeck

 

Gästebuch

Bitte tragen Sie sich hier ein:

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Stadt
Land

Gästebuch-Eintrag:

Hier können Sie sich das Gästebuch anschauen.

 

Praxis-Shop

In unserem Praxis-Shop können Sie die folgenden Zahnpflegeartikel käuflich erwerben. (Alle Preise liegen teilweise unter den gängigen Apotheken- und Drogeriemarktpreisen !)

Aronal Zahncreme (e 75 ml): 4,20
"Morgens Aronal, abends Elmex".

Elmex Sensitive Zahncreme (e 75 ml): 4,50
Gegen empfindliche Zähne (bei Kalt- u. Heißempfindlichkeit).

Elmex Zahncreme mit Aminflorid (e 75 ml): 4,20
"Morgens Aronal, abends Elmex".

Elmex Zahncreme mentholfrei (e 75 ml): 4,50
Die "Öko Zahncreme".

Elmex Kinderzahncreme mit Kinderzahnbürste: 5,50
Kombipack, das geeignete Set für alle Kinder.

[Grafik]

Meridol Mundspüllösung (400 ml-Flasche): 9,-
Bei Zahnfleischbluten und für Parodontosepatienten hervorragend geeignet.

Meridol Zahncreme (e 75 ml): 4,50
Bei Zahnfleischbluten und für Parodontosepatienten hervorragend geeignet.

Superfloss Zahnseide (50 Fäden): 8,-
Hält jeden Zahnzwischenraum optimal sauber.

Butler * Gum Sonicare: 260,-
Die dritte Generation elektrischer Zahnbürsten. Demonstration in der Praxis.

Butler * Gum Zahnbürste 430: 3,-
Empfohlen von Dr. Vorbeck

Butler * Gum Zahnbürste Kids: 2,-
Empfohlen von Dr. Vorbeck

Butler * Gum Zahnseide (14 m): 2,-
Gewachst, mit Mitgeschmack. Empfohlen von Dr. Vorbeck.

Butler * Gum Sulcusbürste: 3,-
Für Parodontosepatienten.

Butler * Gum Prothesenbürste: 4,-
Zur Reinigung von Teil- und Totalprothesen.

Butler * Gum KfO-Bürste: 3,-
Für Patienten, die mit festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen versorgt werden.

Interdentalbürste: 8,50
Geeignet bei Brücken und kombiniertem Zahnersatz,sowie für Parodontosepatienten.

Zahnpflege Taschenset: 6,-
Beinhaltet Zahnbürste und Zahncreme (ideal für den Urlaub).

blend a med Haftcreme (e 40 ml): 7,-
Wenn die Prothese mal nicht hält.

blend a gum Kaugummi (24 Stck): 2,75
Wenn Sie die Zahnbürste mal nicht zur Hand haben.

blend a med Fluorid-Gel (40 ml): 7,50
Die ergänzende Fluoridzugabe.

Blendi (50 ml): 1,75
Die Zahncreme, die Kindern besonders gut schmeckt.

Mundspiegel: 1,-
Zur eigenen Diagnostik.

6. In den folgenden "virtuellen Schaufenstern" gibt der Beklagte in der Art von Gesundheitstips, wie sie auch in Zeitungen angetroffen werden, Hinweise zu "Amalgam", "Zahnputztechniken", "Kiefergelenkprobleme", "Implantate" und "Parodontitis". Es handelt sich um medizinische Informationen, die sich offensichtlich an Laien wenden und deshalb in einer einfachen und verständlichen Sprache abgefaßt sind. Reklamehafte Wendungen werden dabei vermieden. Die Sachlichkeit wird nicht verlassen.

Aktuell: Amalgam

Aufgrund der Quecksilberbelastung (erwiesen durch Speichelteststudien der Universität Tübingen) und dem damit verbundenen Krankheitsbild des Micromercurialismus kommt dieses Füllungsmaterial mit Recht immer mehr in Verruf.

[Grafik]

Viele Menschen leiden unter ihren Amalgamfüllungen im Zusammenhang mit der Quecksilberbelastung oder im Zusammenhang mit anderen Metallen im Mund und den sich hieraus ergebenden galvanischen Strömen.

Nur wenige Menschen zeigen tatsächlich eine echte Allergie gegen Amalgam - dennoch müssen wir heute mehr denn je auf Alternativen zurückgreifen.

Hierzu gehören Goldfüllungen, Keramik- oder Kunststofffüllungen. Hierüber beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, wenn Sie an einer Amalgamsanierung und Entgiftung interessiert sind.

 

Zahnputztechniken

Bei allen Zahnputztechniken empfehlen wir unseren Patienten, unter leichtem Druck mit kreisenden Bewegungen alle Flächen der Zähne (außen, auf der Kaufläche und innen) zu reinigen (morgens nach dem Frühstück und abends nach dem Essen - mindestens 2mal täglich).

[Grafik]

Hierzu sollten Sie eine Butler-Gum (USA) Nr. 403 Zahnbürste (mittelhart) benutzen. Sie können diese Zahnbürste neben vielen anderen Zahnpflegeprodukten bei uns im Praxis-Shop zu sehr günstigen Preisen beziehen.

Die Zahnzwischenräume sollten mit gewachster Zahnseide gereinigt werden.

Bei Brücken, partiellem Zahnersatz sowie bei größeren Zahnlücken sollte man eine Interdentalbürste benutzen.
Mundspülungen eignen sich besonders bei Patienten, die oft mit Zahnfleischbluten zu tun haben, also auch bei "Parodontosepatienten".

[Grafik]

Wir weisen Sie in die für Sie geeignete Putztechnik ein und beraten Sie über die für Sie geeingeten Zahnpflegeprodukte.

 

Kiefergelenkprobleme

Hierzu gehören die verschiedensten Krankheitsbilder, wie

o Kiefergelenkknacken, -klemmen und -geräusche,
o Costen-Syndrom,
o Tinnitus (Ohrgeräusche),
o trigeminusneuralgieähnliche Beschwerden.

Grund hierfür sind sehr oft Bißanomalien ("falsches Zusammenbeißen").

Die erste Therapie erfolgt meist durch Schienen aus Kunststoff mit unterschiedlichem Einbißrelief.

Diese Schiene sollte nachts und/oder in der Freizeit getragen werden, um die ersten Symptome zu beseitigen.

Nach ein- bis mehrmonatiger Tragezeit muß nun entschieden werden, ob und wie weit die Bißanomalie durch prothetische oder kieferorthopädische Maßnahmen behoben werden kann.

Die Schienentherapie wird komplett von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Nicht immer haben die vorgenannten Probleme eine dentogene Ursache - dies muß in Zusammenarbeit mit anderen Fachärzten abgeklärt werden.

Wir helfen Ihnen!

 

Implantate

Durch das Einbringen eines Metallgerüstes (Schrauben- oder Blattimplantate) im Kieferknochen können totale oder partielle Zahnverluste ausgeglichen werden.

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Das von uns verwendete Frialit-2-Implantatsystem hat sich in den USA und in Europa schon seit 15 Jahren bestens bewährt.

Implantate eignen sich vor allem bei Patienten mit totalem Unterkieferzahnersatz, der von sich aus keinen guten Halt mehr findet.

Um diese Situation zu verbessern, sollte man mindestens zwei oder mehrere Implantate im Kieferknochen verankern - man läßt sie dann zwei bis drei Monate nach dem chirurgischen Eingriff einheilen, um dann die verbesserte Suprakonstruktion (Brücke oder Prothese) mit verbessertem Halt und verbesserter Funktion wieder in den Mund zu integrieren.

Über den genauen Ablauf der Behandlung, die Kosten etc. informieren wir Sie gerne.

 

Parodontitis

Die Parodontitis ist eine entzündliche Form der Zahnbetterkrankung, meist bedingt durch vorangegangene Zahnfleischentzündungen mit Zahnfleischbluten.

Hierdurch bilden sich Ablagerungen (Konkremente) in den Zahnfleischtaschen.

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Dieser chronische Reiz bewirkt den Knochenabbau um den Zahn herum und führt zu seiner Lockerung und schließlich zum Verlust.
Um dies zu vermeiden, ist eine sogenannte Parodontosebehandlung notwendig.

Diese Behandlung wird komplett von der Krankenkasse erstattet.
Unter lokaler Betäubung müssen diese Ablagerungen (Konkremente) entfernt werden. Zahnfleischentzündungen entstehen durch starke Ablagerung von Plaque, also mangelnde Mundhygiene oder falsche Zahnputztechnik. Zur Vermeidung solcher Zahnbetterkrankungen empfehlen wir bei richtig angewandter Zahnputztechnik die Zahncreme und Spülung von Meridol.

Bei gelockerten Zähnen und Zahnfleischbluten sollten Sie am besten direkt den Zahnarzt aufsuchen.

7. Soweit der Beklagte eine "virtuelle" Bilderausstellung veranstaltet, indem er Werke eines Künstlers vorstellt, geht er über den Rahmen einer sachlichen Darstellung der von ihm angebotenen Dienstleistung hinaus und macht sich den Werbeeffekt der dargestellten Kunstwerke für seine Praxis zu Nutze. Diese Art der Werbung ist nicht sachgerecht.

Desgleichen ist dem Beklagten die Veranstaltung von Gewinnspielen zu verbieten, weil solche verkaufsfördernden und interesseweckenden Maßnahmen einen marktschreierischen Charakter haben und auf keinen Fall mit dem Berusbild eines Arztes in Einklang zu bringen sind.

8. Auf den folgenden Seiten der von der Klägerin beanstandeten Anlage K 2 stellt der Beklagte den "Fall Dr. Vorbeck" dar. Er bringt Auszüge aus der Berufsordnung der Klägerin, aus dem Schriftverkehr, aus Presseberichten, aus Stellungnahmen von Internet-Nutzern und aus anderen Beiträgen, die den Streit mit der Klägerin betreffen. Mit diesen Veröffentlichungen betreibt der Beklagte keine Werbung, die an dem Maßstab des Artikels 12 Abs. 1 GG zu messen wäre. Vielmehr macht er aus seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Artikel 10 Menschenrechtskonvention). Gründe, die es rechtfertigen könnten, ihm dies zu verbieten, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

III. Der Umstand, daß einzelne der "Web-sites" des Beklagten zu beanstanden sind, macht auch bei einer Gesamtwürdigung seiner Internet-Darstellung diese nicht insgesamt berufswidrig. Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts von entscheidender Bedeutung, daß es sich, anders als beispielsweise bei einer umfangreichen Zeitungsanzeige oder bei einem Prospekt, nicht um eine aus verschiedenen aneinandergereihten Teilen bestehende einheitliche Werbung, sondern um voneinander abgeschottete und getrennt zugängliche Einzeldarstellungen ("virtuelle Schaufenster") handelt, die auch rechtlich getrennt überprüft werden müssen.

Die Präsentation des Beklagten entspricht in der Technik genau den Vorgaben der Musterberufsordnung der Ärztekammer. Dort heißt es hierzu:

"Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der (...) entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Home-Page des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden".

Wichtig ist, daß der zufällig auf die Homepage des Beklagten treffende Nutzer des Internets genauso wie der gezielt nach ihr suchende Patient zunächst nur mit Angaben konfrontiert wird, die sich auf Name, Adresse und Sprechzeiten beschränken. Es ist dann der Entscheidung des Nutzers überlassen, ob er von den Angaben und Mitteilungen der angekündigten "virtuellen Schaufenster" Kenntnis nehmen will. Gegebenenfalls muß er durch sogenannten "Mausklick", der ein verläßliches technisches Verfahren darstellt, festlegen, welches der ihrerseits wieder technisch getrennten "virtuellen Schaufenster" er einsehen will. Damit ist sichergestellt, daß der Nutzer des Datennetzes nur von denjenigen Informationen Kenntnis erhält, von denen er dies ausdrücklich wünscht. Im Hinblick auf diese vom Beklagten gewollte - und technisch gesicherte - Aufteilung seiner Praxisinformation in voneinander abgeschottete Teile, die eine isolierte Kenntnisnahme durch den Nutzer bezwecken und erreichen, ist auch eine isolierte wettbewerbsrechtliche Beurteilung vorgegeben.

Außerdem liegt das Schwergewicht der Information quantitativ und qualitativ gerade nicht bei den berufswidrigen Stellen, die nur etwa ein Fünftel des von der Klägerin beanstandeten Umfangs der Gesamtdarstellung ausmachen. Wie die zwischenzeitlich vom Beklagten - teils freiwillig und teils wegen der einstweiligen Verfügung - vorgenommenen Änderungen zeigen, erfüllt die Internet-Präsentation des Beklagten in ihrer Gesamtheit auch ohne die mißglückten Fenster ungeschmälert ihren Informationszweck.

IV. Die Wiederholungsgefahr ist auch insoweit gegeben, als der Beklagte inzwischen die beanstandeten Seiten freiwillig geändert hat. Sie besteht solange, wie der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Erst- oder Wiederholungsgefahr sind aber insoweit zu verneinen, als der Hilfsantrag nicht nur auf das Internet abstellt, sondern auch andere in Rheinland-Pfalz abrufbare Datennetze erfaßt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, daß der Beklagte die Absicht hätte, andere Computerkommunikationsnetze außer dem Internet zu verwenden.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: DM 100.000,--

 

 Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.

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