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Landgericht Nürnberg-FürthUrteil vom 20. Mai 1998 - 3 O 1435/98 - "Anwaltsgästebuch" UrteilDas Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, erläßt (...) folgendes Endurteil: I. Die Beschlußverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.02.1998, Az.: 3 O 1435/98, wird bestätigt. II. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. TatbestandDie Parteien streiten um die Zulässigkeit der Vorhaltung eines Gästebuchs im Internet durch den Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsbeklagte unterhält auf seiner Homepage im Internet ein Gästebuch. Eintragungen von Dritten in diesem Gästebuch können von jedermann auf der Homepage des Verfügungsbeklagten gelesen werden. Die Verfügungskläger tragen vor, ein derartiges Gästebuch sei keine sachlich auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts gerichtete Information, sondern diene der Adressensammlung und der Kundenwerbung, stelle also ein deutlich kommerzielles Vorgehen dar. Das Vorhalten eines Gästebuchs auf der Homepage im Internet sei darüber hinaus auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Der Verfügungsbeklagte habe keinerlei Einfluß auf die Einträge in diesem Gästebuch. Es handle sich um ein vom Verfügungsbeklagten nicht zu kontrollierendes, jedermann zugängliches Medium der Selbstdarstellung. Aufgrund dieses Sachvortrags haben die Verfügungskläger am 18.02.1998 die folgende Beschlußverfügung erwirkt: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person als Rechtsanwalt und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Gästebuch zu führen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsbeklagte bringt vor, durch das Vorhalten seines Gästebuches betreibe er keine Werbung. Das Gästebuch sei ein Kommunikationsmittel wie Brief, Telefon oder Telefax. Es erfolge über dieses Gästebuch keine Werbung um einzelne Aufträge und es diene auch nicht dem Sammeln von Adressen. Der Verfügungsbeklagte weist darauf hin, daß nach den Standesregeln der Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaften persönliche Werbung als an einem Ort vorgenommen gelte, wo sie zulässig sei. Danach sei es in einer Anwaltskanzlei nicht verboten, im Internet zu werben, sofern der Anwalt mit dieser Werbung in erster Linie im Ausland lebende Personen ansprechen wolle und die Werbemaßnahme dort erlaubt sei. Der Verfügungsbeklagte beantragt: die einstweilige Verfügung vom 18.02.1998 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller vom 13.02.1998 zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen: die Beschlußverfügung der Kammer vom 18.02.1998 aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beweis ist nicht erhoben worden. EntscheidungsgründeDie durch den Widerspruch des Verfügungsbeklagten veranlaßte erneute eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, daß die einstweilige Verfügung vom 18.02.1998 vollumfänglich aufrechtzuerhalten ist. Das Vorhalten eines Gästebuches durch den Verfügungsbeklagten schafft eine Begehungsgefahr hinsichtlich einer unsachlichen und daher mit § 43b BRAO nicht zu vereinbarenden Werbung des Verfügungsbeklagten. Dies ist dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, § 1 UWG. 1. Die Verfügungskläger sind als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Beide Kanzleien liegen im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen, mit der Folge, daß eine unlautere Werbung des Verfügungsbeklagten zum Abzug/Abwandern von Mandanten der Verfügungskläger führen kann. 2. Der Verfügungsbeklagte ist zur Unterlassung einer drohenden unsachlichen Werbung verpflichtet, §§ 43b BRAO, 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Aufl., § 1 UWG, RdNr. 682 a). a. Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist § 43b BRAO. b. Durch das Anbieten eines Gästebuches auf seiner Homepage im Internet schafft der Verfügungsbeklagte die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Aufgrund dieser Begehungsgefahr ist er zur Unterlassung verpflichtet. Auszugehen ist von der eigentlichen Bedeutung eines Gästebuchs, nach der ein Gast seine Meinung über den Gastgeber und/oder dessen Leistung im Gästebuch niederlegen kann. Diese eigentliche Funktion eines Gästebuches wird von anderen Benutzungsmöglichkeiten - wie z.B. der Diskussion von Schutzschriften - nicht beseitigt. So wie der weit überwiegende Teil der Gäste in ein Gästebuch am Urlaubsquartier regelmäßig positive Dinge niederschreibt, d.h. Lob und Anerkennung, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch in einem Gästebuch auf einer Homepage des Rechtsanwalts jedenfalls ein deutlicher Teil der "Besucher" dieser Homepage Positives über den diese Homepage unterhaltenden Rechtsanwalt im Gästebuch niederlegen wird. Hinzu kommt, daß der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Gästebuchs nicht beeinflussen kann. Die Möglichkeit einer Löschung von Einträgen kann deshalb außer Betracht bleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verfügungsbeklagte rund um die Uhr jegliche Einträge in sein Gästebuch überwacht. Somit liegt die Begehungsgefahr einer unsachlichen Werbung - in Form von subjektiven Belobigungen des Verfügungsbeklagten und von dessen Leistungen - nahe und auf der Hand. Die Präsentation derartiger Belobigungen auf der eigenen Homepage im zugehörigen Gästebuch durch einen Rechtsanwalt stellt Werbung dar. Die Standesregeln der Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaften müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie mangels Normqualität der BRAO nicht vorgehen. 3. Ein Verfügungsgrund wird vermutet, § 25 UWG. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.
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