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Landgericht München I

Einstweilige Verfügung vom 23. Juli 1999 - 9HK O 12244/99 – "intershopping.com"

In dem Rechtsstreit
(...)
wegen einstweiliger Verfügung erläßt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, am 23.7.1999 folgende

Einstweilige Verfügung

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung
-eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,- , an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
-einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "intershopping" als eigenständige Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Vertrieb für Waren- oder Dienstleistungen über das Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung "intershopping.com" als Domainnamen im Internet zu beanspruchen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat einen markenrechtlichen Anspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG aus ihrer am 21.03.1996 angemeldeten Marke "Intershop" glaubhaft gemacht. Nachdem die Registrierung der Domain "intershopping.com" erst am 13.05.1996 erfolgte, hat die Antragstellerin prioritätsältere Kennzeichenrechte.

2. Kosten : § 91 ZPO.

3. Streitwert: § 3 ZPO unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angegebenen wirtschaftlichen Interesses.

 

 Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.

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