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Landgericht München I

Beschluß vom 20. Mai 1998 - 7 O 8969/98 - "Nacktfoto I"

Beschluß

(...) erläßt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer (...) folgende

Einstweilige Verfügung

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung

- eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten,

Bildnisse, insbesondere Nacktfotos, die die Antragstellerin zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen oder an solchen Handlungen mitzuwirken oder solche Handlungen vornehmen zu lassen, sofern die Antragstellerin hierzu keine Einwilligung erteilt hat.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.

 

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