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Landgericht KölnUrteil vom 28. Mai 1998 - 15 O 15/98 - "zivildienst.de" UrteilIn dem Rechtsstreit (...) hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Köln (...) für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, 1. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Fall der Nichtbeitreibbarkeit bei Meidung von Ordnungshaft es zu unterlassen, die Bezeichnung "zivildienst.de", als Domain-Adresse im Internet zu verwenden, 2. in die Übertragung der Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de" auf die Klägerin gegenüber der Firma (...) einzuwilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. TatbestandDie Klägerin hat gemäß § 2 I ZDG eine Bundesbehörde u.a. für die Durchführung des Zivildienstes eingerichtet. Der Beklagte ist eine anerkannte Beschäftigungsstelle im Sinne von § 4 ZDG. Er tritt im Internet unter der Domain-Adresse "zivildienst.de" auf. Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten, das Internet unter dieser Bezeichnung zu nutzen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die Bezeichnung "zivildienst.de" als Domain-Adresse im Internet zu benutzen, 2. den Beklagten zu verurteilen, in die Übertragung der Internet-Domain-Adresse "zivildienst.de" auf die Klägerin gegenüber der Firma (...) einzuwilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB verlangen, daß der Beklagte das beanstandete Verhalten künftig unterläßt. Das Auftreten des Beklagten im Internet unter der Domain-Adresse "zivildienst.de" verletzt das schutzwürdige Namensrecht der Klägerin. Der Begriff Zivildienst ist nicht nur ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen, das die jüngere Rechtsprechung, wie von der Klägerin dargelegt, zutreffend dem Schutz des § 12 BGB unterstellt. Der Gebrauch dieses Kennzeichens durch den Beklagten im Streitfall geschieht unbefugt. Berechtigt ist insoweit allein die Klägerin, auf deren Anerkennung die Existenz des Beklagten beruht. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden durch das Auftreten des Beklagten im Internet unter der Adresse "zivildienst.de" verletzt. Es besteht jedenfalls die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, die Nutzer des Internets könnten annehmen, sie würden unter der Adresse "zivildienst.de" von der Klägerin amtlich informiert. Diese Gefahr liegt unzweifelbar auf der Hand. Die begehrte Einwilligung zur Übertragung der Adresse auf die Klägerin schuldet der Beklagte als Schadensersatz, weil er rechtswidrig und schuldhaft in das absolute Namensrecht der Klägerin eingegriffen hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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