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Landgericht KölnBeschluß vom 12. Mai 1998 - 28 O 216/98 - "Linksammlung als Datenbank" BeschlußIn Sachen (...) wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.5.1998, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Ausdruck der Linkseiten der Antragstellerin vom 12.4.1998, Ausdruck der Linkseiten der Antragsgegnerin vom 12. und 7.5.1998 sowie Gegenüberstellung der Eintragungen sowie Schriftwechsel, glaubhaft gemacht hat, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, §§ 97 Abs. l, § 4 Abs. 2, 97b UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.100,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in ihrem Internetangebot mit der Adresse www..., wie aus der Anlage zu ersehen, zu veröffentlichen. [Die hier folgende Auflistung wurde aus Gründen des Datenschutzes nicht beigefügt.] Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Streitwert: 40.000,00.
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