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Landgericht Köln

Urteil vom 20. Januar 1998 - 31 O 863/97 - "d-line.de"

Urteil

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (...) hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (...) für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 28.10.1997 wird bestätigt.

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin vertreibt bundesweit Computer-Software, namentlich auf CD-ROM gespeicherte Programme. Zu ihrer Produktpalette zählt insbesondere die sog. "D-..."-Reihe. Dabei handelt es sich um eine Reihe, in der auf CD-ROM gespeicherte Computerprogramme unter Bezeichnungen wie "D-INFO", "D-Jure" und "D-Atlas" angeboten werden. Diese Programme belegten seit Herbst 1995 in den Chartlisten renommierter Computerfachzeitschriften wiederholt Spitzenpositionen und wurden seither in Auflagenstärken von teilweise mehr als 1 Millionen Stück verkauft. Wegen der näheren Einzelheiten der entsprechenden Verkaufsdaten wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 2 ff. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15.12.1997 nebst Anlagen (Bl. 48 ff. d.A.).

Für die vorgenannten Titel wie auch für zahlreiche weitere "D-..."-Titel hat die Antragstellerin Eintragungen in das Markenregister erwirkt. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Seiten 3 bis 5 der Antragsschrift nebst Anlagen (Bl. 3 ff. d.A.).

Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der bzw. betreibt derzeit die Internet-Domains "D-Info.de", "D-Auto.de", "D-Hotel.de", "D-Jure.de" und "D-Umwelt.de". Sie hat sich dabei in der Vergangenheit vielfach gegen die Verwendung von D-Titeln - auch als Internet-Domain - gerichtlich wie außergerichtlich erfolgreich zur Wehr gesetzt und zahlreiche Unterlassungserklärungen bzw. -titel erwirkt.

Der Antragsgegner gründete vor ca. einem Jahr die (...). Ausschließlicher Unternehmungsgegenstand sind Internet-Dienstleistungen wie Beratung, Programmierung, Serverbetrieb und die Erbringung von Zugangsdiensten. Ergänzend wird auf die Anlagen AG 5 und AG 6 (Bl. 42 - 43 d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 19.8.1996 ließ der Antragsgegner den Internet domain-Name "d-line.de" beim DE-Nic registrieren. Seit mehr als einem Jahr betreibt der Antragsgegner seine Dienstleistungen unter der genannten Domain, wie aus den Anlagen AG 5 und AG 6 (Bl. 42 - 43 d.A.) ersichtlich.

Sowohl als Marken als auch als Domains sind eine Vielzahl von Eintragungen Dritter registriert, die den Bestandteil "D-" sowie weitere Zusätze enthalten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsschriftsatz vom 1.12.1997 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 19 ff. d.A.).

Die Antragstellerin meint, die Verwendung der streitigen Domain durch den Antragsgegner verletze zumindest unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ihre Markenrechte.

Die Antragstellerin hat am 28.10.1997 eine im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer erwirkt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben worden ist. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain "d-line de" zu verwenden.

Nachdem der Antragsgegner gegen diese Beschlußverfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 28.10.1997 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner meint, es fehle bereits am Verfügungsgrund, jedenfalls stünde der Antragstellerin weder aus den für sie eingetragenen Marken noch aufgrund allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Vorschriften der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Im übrigen beruft er sich auf eigene Namensrechte. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragsgegners wird ergänzend auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO.

I. Es fehlt zunächst nicht an dem erforderlichen Verfügungsgrund.

Insoweit streitet zugunsten der Antragstellerin die Regelung des § 25 UWG. Diese sog. Dringlichkeitsvermutung hat die Antragstellerin nicht durch ihre Verhalten vor Antragstellung selbst widerlegt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, daß die Antragstellerin in dringlichkeitsschädlicher Zeit Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Antragsgegner hatte. Auch sind keine Umstände dargetan bzw. glaubhaft gemacht, wonach die Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt jedenfalls aufgrund konkreter Tatsachen Anlaß zu der Annahme hatte, der Antragsgegner oder Dritte könnten Internet-Domains verwenden, die ihre Markenrechte verletzten. Eine von solchen konkreten Umständen unabhängige Pflicht der Antragstellerin, sämtliche angemeldeten Domeins auf mögliche Kollisionen mit ihren Marken zu überprüfen, kann nicht angenommen werden.

II. Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin folgt in dem zuerkannten Umfang aus § 14 MarkenG.

Indem der Antragsgegner Dienstleistungen unter der Domain "d-line-de" im Internat anbietet, benutzt er ein Zeichen, das wegen der Ähnlichkeit mit den "D-..."-Marken der Antragstellerin und wegen der Ähnlichkeit der durch die Marken und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründet.

1. Die Antragstellerin ist unstreitig Inhaberin einer Vielzahl von Wort-/Bildmarken, die in charakteristischer Weise dadurch geprägt sind, daß einem vorangestellten "D" ein Bindestrich folgt, an den wiederum eine generalisierend beschreibende Angabe des auf der so gekennzeichneten CD-ROM gespeicherten Programms anknüpft. Mag diesen Zeichenbestandteilen für sich genommen angesichts des jeweils beschreibenden Gehalts keine Kennzeichnungskraft zukommen, so kann jedenfalls eine solche - wenn auch nur in geringem Umfang - der vorbeschriebenen Kombination der Zeichenbestandteile nach Auffassung der Kammer nicht abgesprochen werden. Diese ergibt sich zumindest aus dem (schrift-)bildlichen Aufbau der Marken.

2. Diese Kennzeichnungskraft hat - gerade im Hinblick auf die vorliegend anzunehmende mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke - dadurch eine nicht unerhebliche Steigerung erfahren, daß die Antragstellerin, wie glaubhaft gemacht ist und wie der Kammer auch aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, jedenfalls spätestens ab Herbst 1995 - und damit zeitlich vor Aufnahme der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Antragsgegner - mit den mit ihrem Marken gekennzeichneten Datenträgern ganz erhebliche Umsätze getätigt hat. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß seit dieser Zeit dem Verkehr gerade auch in bezug auf die von der Antragstellerin vertriebenen Produkte das übliche Vorgehen der Antragstellerin bekannt ist, sich der vorbezeichneten Kombination als Stammzeichen einer Vielzahl der von ihr angebotenen Datenträger zu bedienen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß die stetige Abwandlung des Stammzeichens jeweils nach einem identischen Muster erfolgt, indem nämlich zu den Zeichenbestandteil "D-" ein neues, die gespeicherten Daten beschreibendes Schlagwort tritt.

3. Aus diesen die Kennzeichnungskraft steigernder Umständen ergibt sich zugleich, daß mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn andere Unternehmen sich zur Kennzeichnung ähnlicher Waren oder Dienstleistungen identischer Kombinationen bedienen. Aufgrund der vorbezeichneten Umstände liegt für den Verkehr in einem solchen Fall die Annahme nahe, daß ihm mit der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ein weiteres Produkt aus dem Hause der Antragstellerin begegnet.

Dies gilt auch für die beanstandete Domain "d-line de" des Antragsgegners. Auch er nutzt zur Kennzeichnung die Kombination aus einem vorangestellten "d", nachfolgendem Bindestrich und der daran anknüpfenden beschreibenden Angabe "line". Daß einer solchen Domain nach der gänzlich herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich kennzeichnende Funktion zukommen kann, wird von keiner der Parteien in Abrede gestellt und belegt zugleich, daß auch aus der Sicht des Antragsgegners die vorbezeichnete Kombination trotz ihrer beschreibenden Elemente sehr wohl zu individualisierender Kennzeichnung geeignet ist. Besondere Bedeutung gewinnt bei der Annahme der mittelbaren Verwechslungsgefahr dabei schließlich der Umstand, daß die Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien bei allen Unterschieden in dem mit ihnen von den Parteien verfolgten Zwecken aufgrund ihrer besonderen Verwendung im Markt einem nur eingegrenzten Abnehmerkreis auf gleichsam "engstem Raum" begegnen: Beide Anbieter wenden sich ausschließlich an die Nutzer von PC' s. Nur diese treten als Nachfrager der von der Antragstellerin vertriebenen Datenträger auf. Nur diese sind in der Lage, die von dem Antragsgegner benutzte Domain im Internat anzusteuern. D.h. angesichts dieser besonderen Nachfragesituation und der beträchtlichen Umsatzzahlen der Antragstellerin besteht nicht nur eine theoretische Möglichkeit, daß derjenige PC-Nutzer, der sich soeben mit Hilfe der von der Antragstellerin vertriebenen Datenträger der "D-..."-Reihe bestimmte Informationen verschafft hat, bei einem anschließenden "Surfen" durch das Internet zufällig oder gezielt die registrierte "d-line"-Domain ansteuert. Daß zumindest für diesen Kunden der Parteien die Annahme naheliegt eine Domain des Herstellers der ihm bekannten Datenträger der "D-..."-Reihe aufgerufen zu haben, liegt auf der Hand und bedarf wohl keiner weiteren Darlegung. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin ihrerseits mit zahlreichen Domains im Internet präsent ist, die als allein kennzeichenden Bestandteil die Marken der "D-..."-Reihe enthalten.

4. Umstände, die dieser Verwechslungsgefahr entgegenstehen bzw. nachhaltig entgegenwirken könnten, hat der Antragsgegner nicht dargetan, noch sind diese ansonsten ersichtlich. Insbesondere die Tatsache, daß es Markeneintragungen und Domain-Reservierungen für Dritte gibt, die identische Kombinationsmerkmale aufweisen, reicht dazu nicht aus. Gerade angesichts der festgestellten beachtlichen Umsatzzahlen der Antragstellerin mit ihrer "D-..."-Reihe käme es dazu in besonderem Maße auf eine nähere Darlegung der konkreten Benutzungslage an. Ohne entsprechenden Vortrag kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr in dem hier maßgeblichen Marktsegment daran gewöhnt ist, daß verschiedene Anbieter mit Kennzeichnungen am Markt auftreten, die derartige "D-..."-Kombinationen enthalten. Dagegen spricht zunächst, daß die Antragstellerin bislang konsequent und weitgehend erfolgreich gegen ihr bekannt gewordene Markenverletzungen der vorliegend zu beurteilenden Art vorgegangen ist; etliche davon sind noch in den von dem Antragsgegner vorgelegten Listen erfaßt. Hinzu kommt, daß wieder andere der erfaßten Kennzeichnungen ersichtlich nicht im Bereich der hier erörterten mittelbaren Verwechslungsgefahr anzusiedeln sind, sei es, daß es sich um reine Buchstabenkombinationen handelt, bei denen "zufällig" der Buchstabe "D" an erster Stelle steht, sei es, daß in die Kombination ein Schlagwort aufgenommen worden ist, das ersichtlich nicht zur Beschreibung von gespeicherten Programmen geeignet ist.

Auf eigene Namensrechte kann sich der Antragsgegner nicht berufen.

Diese bestehen allenfalls für (...), nicht jedoch für den einzelnen (Anfangs-) Buchstaben "d".

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 150.000,-- DM

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.1.1998 hat vorgelegen, bietet aber keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

(Auf Hinweis von Herrn Stefan Wendling)

 

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