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Landgericht KölnUrteil vom 17. September 1997 - 20 O 437/97 - "spiele.de" UrteilIn dem Einstweiligen Verfügungsverfahren (...) hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln (...) für Recht erkannt: Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Internet-Adresse "spiele.de" zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die Domain im geschäftlichen Verkehr anzubieten und auf Dritte zu übertragen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger 1/5, die Verfügungsbeklagten 4/5. TatbestandDie Parteien sind als sog. Provider im Internet tätig. Sie streiten um die Berechtigung zur Verwendung und Nutzung der Internet-Domain "spiele.de". Unter dem 16.8.1995 schlossen der Verfügungskläger und die Fa. Internet-Service Mike B., der Verfügungsbeklagte zu 2), ebenfalls Internet-Provider, einen Vertriebsvertrag, nach dessen Inhalt der Verfügungsbeklagte zu 2) die technische Infrastruktur für den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen und die Anbindung des Verfügungsklägers und seiner Kunden an das Internet vornehmen sollte. Gemäß § 6 c) sollte der Verfügungsbeklagte zu 2) die Interessen des Verfügungsklägers und dessen Kunden bei den für den Netzbetrieb relevanten Organisationen vertreten. Durch Anmeldung bei dem Network Information Center der Universität Karlsruhe - DENIC - stellt der Verfügungsbeklagte zu 2) dem Verfügungskläger und dessen Kunden mehrere Domains zur Verfügung, u.a. auch die hier streitgegenständliche Domain "spiele.de". Nach den Angaben der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.1997, denen der Verfügungskläger nicht konkret widersprochen hat, erfolgten jedenfalls vor Inkrafttreten der neuen Vergabebestimmungen des DENIC vom 15.5.1997 die Beantragung und die Löschung einer Domain nicht unmittelbar durch einen Nutzer, sondern durch einen sog. IP-Provider, der in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum DENIC einerseits und zu weiteren (Unter-)Providern andererseits steht. Die Übertragung einer Domain erfolgt durch Vertrag zwischen zwei IP-Providern, wobei nach den Angaben des Verfügungsbeklagten zu 2) sämtliche (Unter-)Provider zu der beabsichtigten Übertragung gehört werden und dieser zustimmen müssen. Ausweislich des Auszuges aus der Datenbank des DENIC war nach dem 13.10.1995 als Inhaber der Domain "spiele.de" der Kunde des Verfügungsklägers, die Fa. Playcom GmbH, bei dem DENIC eingetragen worden. Mit Schreiben vom 26.1.1996 teilte der Verfügungsbeklagte zu 2) dem Verfügungskläger mit, alle Internet-Aktivitäten gingen ab sofort auf seine neue Fa. Point-2-Point network services GmbH i.G. über, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) war. Alle bestehenden Verträge behielten ihre Gültigkeit, falls keine Rückmeldung seitens des Verfügungsklägers bis zum 2.2.1996 erfolge. In der Folgezeit beglich der Verfügungskläger die seitens der Fa. Point-2-Point erstellten Rechnungen, die auch die Bereitstellung mehrerer Domains, u.a. auch der Domain "spiele.de", beinhalteten. Mit Schreiben vom 26.8.1996 kündigte der Verfügungskläger die Vereinbarungen mit der Point-2-Point. Am 15.11.1996 bestätigte die Fa. Point-2-Point dem Verfügungskläger, daß alle Domains, für die sie verantwortlich sei und die von und über den Verfügungskläger beantragt wurden, auf diesen übergehen sollten. In der Folgezeit veranlaßte der Verfügungsbeklagte zu 2) die Übertragung mehrerer Domains auf den Verfügungskläger, nicht aber der Domain "spiele.de". Seit dem 17.1.1997 war sodann die Fa. Point-2-Point als Inhaberin der Domain "spiele.de" sowie weiterer von dem Verfügungskläger genutzter Domains in der Datenbank des DENIC eingetragen. Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 11.2.1997 an die Fa. Point-2-Point gab der Verfügungsbeklagte zu 2) bzw. die Fa. Point-2-Point alle Domains mit Ausnahme der Domain "spiele.de" frei. Seit dem 24.2.1997 ist die Domain "spiele.de" bei dem DENIC auf die Verfügungsbeklagte zu 1) als Inhaberin registriert. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. Point-2-Point wurde mangels Masse abgelehnt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) wirbt jetzt als Provider gegenüber den Kunden des Verfügungsklägers mit der Erklärung, sie werde in bälde im Internet unter der Domain "spiele.de" Computerspiele vertreiben. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagte zu 2) habe die Übertragung der Domain auf die Verfügungsbeklagte zu 1) in treu- und rechtswidriger Weise zugelassen. Beide Verfügungsbeklagten seien deshalb zur Rückübertragung der Domain und bis dahin zu Unterlassung von deren Nutzung verpflichtet. Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagten im Wege der Einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Internet als Domain "spiele.de" zu beanspruchen, diese Adresse zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die Domain im geschäftlichen Verkehr anzubieten und die Domain "spiele.de" auf Dritte zu übertragen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie verneinen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes mit der Begründung, die Fa. Point-2-Point habe dem Verfügungskläger schon mit Schreiben vom 18.2.1997 die Rückgabe der Domain an das DENIC angekündigt, falls die unstreitig noch offene Forderung aus der Verwaltung der Domain "spiele.de" nicht beglichen werde. Weiterhin verneinen sie ihre Passivlegitimation mit dem Hinweis darauf, daß sämtliche vertragliche Verpflichtungen auf die Fa. Point-2-Point GmbH übergegangen seien. Da das Vertragsverhältnis durch die Kündigung von seiten des Verfügungsklägers aufgelöst worden sei und sich der Verfügungskläger nicht alsbald um die Rückübertragung der Domain bemüht habe, sei die Fa. Point-2-Point zu Recht davon ausgegangen, daß kein Interesse an der Domain mehr bestünde. Daher sei die Domain an das DENIC zurückgegeben worden und sogleich von der Verfügungsbeklagten zu 1) wieder übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen. EntscheidungsgründeDer Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Verwendung der Domain "spiele.de" ergibt sich aus § 1 UWG. Die Verfügungsbeklagten haben sich zu Zwecken des Wettbewerbs aktiv in anstößiger Weise an fremdem Vertragsbruch, nämlich einem solchen der Fa. Point-2-Point GmbH beteiligt. Dieser Eingriff in vertragliche Rechte des Verfügungsklägers verstieß gegen die guten Sitten. Weitere Eingriffe in Form der Nutzung der Domain sind daher gemäß § 1 UWG zu unterlassen. Die von § 1 UWG verlangten Grundvoraussetzungen liegen vor und werden von den Parteien erfüllt. Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte zu 1) sind als Provider Wettbewerber. Die Verfügungsbeklagte zu 1) handelte auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Als solches ist jedes Verhalten anzusehen, daß äußerlich geeignet ist, den Absatz einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG Rdn. 215 m.w.N.). Durch die von dem Verfügungsbeklagten zu 2) veranlaßte Übertragung der Domain "spiele.de" von der Fa. Point-2-Point GmbH auf die Verfügungsbeklagte zu 1) beabsichtigten die Verfügungsbeklagten einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu erreichen, daß sie die prägnante und im Internet leicht abrufbare, daher wirtschaftlich interessante Domain "spiele.de" Dritten im Geschäftsverkehr anbieten, wie dies gegenüber der Fa. Playcom GmbH mit Schreiben vom 8.7.1997 gegenüber geschehen ist. Schon die Bewirkung der Eintragung der Fa. Point-2-Point GmbH in die Datenbank des DENIC, erst recht aber die spätere Übertragung der Domain von der Fa. Point-2-Point auf die Verfügungsbeklagte zu 1) stellten Vertragsbrüche gegenüber dem Verfügungskläger dar. Der Verfügungsbeklagte zu 2) war, was dieser auch nicht in Abrede stellt, im Verhältnis zum Verfügungskläger verpflichtet, die von diesem genutzten Domains zu verwalten und aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung ging zum 1.2.1996 auf die Fa. Point-2-Point GmbH i.G., sodann nach deren Eintragung im Handelsregister auf die GmbH über, nachdem diese dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 26.1.1996 ein Angebot auf Übernahme des Vertragsverhältnisses unterbreitet hatte, dem dieser nicht ausdrücklich widersprochen, sondern es durch die Bezahlung der nachfolgenden Rechnungen der Fa. Point-2-Point GmbH stillschweigend angenommen hatte. Es kann dahinstehen, ob durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Verfügungskläger sodann auch die Verpflichtung der Fa. Point-2-Point GmbH entfiel, die dem Verfügungskläger zur Verfügung gstellten Domains an diesen zurückzuübertragen. Jedenfalls aber hatte sich die Fa. Point-2-Point GmbH durch ihr Schreiben vom 15.11.1996 zu dieser Maßnahme verpflichtet. Daß sie dies seinerzeit genauso sah, belegt anschaulich die Tatsache, daß sie in der Folgezeit sämtliche übrigen von dem Verfügungskläger genutzten Domains, mit Ausnahme eben der Domain "spiele.de" zurückübertrug. Die Verfügungsbeklagten bleiben jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb für diese Domain etwas anderes gelten sollte. Schon mit der Übertragung der Domain auf die Fa. Point-2-Point GmbH am 17.1.1997 beging diese einen Vertragsbruch im Sinne der Voraussetzungen des § 1 UWG, jedenfalls aber mit der Weitergabe der Domain an die Verfügungsbeklagte zu 1). Die Verfügungsbeklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Verfügungskläger habe sich mit der Begleichung von Rechnungen über die Verwaltung der Domain in Verzug befunden. Aus diesem rechtlichen Grund mag der Fa. Point-2-Point GmbH bis zur Begleichung offener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain zugestanden haben. Der Verzug rechtfertige aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Entziehung der Domain und deren Übertragung auf die Fa. Point-2-Point GmbH, erst recht nicht auf die Verfügungsbeklagte zu 1). An diesem Vertragsbruch beteiligte sich die Verfügungsbeklagte zu 1) und förderte diesen, indem sie die Umschreibung der Domain auf sich bewirkte und veranlaßte. Diese Mitwirkung und Förderung stellt sich auch als sittenwidrig und wettbewerbswidrig dar. Wettbewerbswidrig ist eine Mitwirkung und Förderung allerdings nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen (Baumbach-Hefermehl § 1 UWG Rdn. 710 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist unschwer zu bejahen, da Identität in der Person der Geschäftsführer der Fa. Point-2-Point GmbH einerseits sowie der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht, nämlich in der Person des Verfügungsbeklagten zu 2). Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat sich dessen Wissen gemäß § 31 BGB in jeder Hinsicht zurechnen zu lassen. Dem Verfügungsbeklagten zu 2) war bekannt, daß die Domain "spiele.de" für den Verfügungskläger eingetragen war. Er selbst hatte mit eigenem Schreiben vom 15.11.1996 die Freigabe sämtlicher Domains an den Verfügungskläger erklärt. Ihm war mithin bewußt, daß er weder zu einer Umschreibung der Domain auf die Fa. Point-2-Point GmbH, geschweige denn zu einer Übertragung auf die Verfügungsbeklagte zu 1), sei es durch eine unmittelbare Rechtsübertragung, sei es durch eine Freigabe und anschließenden Eigenantrag, befugt war. Auch die von § 1 UWG geforderte Wiederholungsgefahr besteht. Diese wird schon indiziert durch die Tatsache des zweimaligen Verstoßes des Verfügungsbeklagten zu 2) aus seinen ursprünglichen, dem Verfügungskläger gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus nehmen die Verfügungsbeklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 1.9.1997 weiterhin die Rechte an der Domain für sich in Anspruch und bestreiten eine Pflicht zur Freigabe der Domain zugunsten des Verfügungsklägers. Auch der Verfügungsbeklagte zu 2) als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) ist passivlegitimiert. Außer der den Wettbewerbsverstoß selbst begehenden juristischen Person oder Handelsgesellschaft kann auch der gesetzliche Vertreter als Organ persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er den Wettbewerbsverstoß aufgrund seines Wirkungskreises im Unternehmen hätte verhindern können (Baumbach-Hefermehl Einl. UWG Rdn 329 m.w.N.). Dies muß erst recht dann gelten, wenn das Organ selbst aktiv wettbewerbswidrig handelt und den Verstoß selbst herbeiführt. Diese Voraussetzungen treffen auf den Verfügungsbeklagten zu 2) in jeder Hinsicht zu. In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.1997 hat er eingeräumt, daß er zwangsläufig die Kenntnis von der Übertragung der Domain erhalten mußte, als diese von dem Verfügungskläger auf die Fa. Point-2-Point GmbH und sodann auf die Verfügungsbeklagte zu 1) übertragen wurde. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er als unterhalb eines sog. IP-Providers tätigen Internet-Providers seine Zustimmung bei jeder Veränderung einer über ihn vergebenen Domain zu erteilen. Der Verfügungsbeklagte zu 2) war mithin in der Lage, jegliche Verfügung über die Domain durch Verweigerung seiner Zustimmung zu unterbinden. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit in diesem Sinne wird gemäß § 25 UWG beim Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes vermutet (Baumbach-Hefermehl § 25 UWG Rdn 9 m.w.N.). Diese Vermutung haben die Verfügungsbeklagten nicht ausgeräumt. Zwar hatte der Verfügungskläger spätestens seit dem 11.2.1997 Kenntnis davon, daß die Domain "spiele.de" nunmehr auf die Fa. Point-2-Point GmbH beim DENIC registriert war. In der Folgezeit war es den Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsklägers indessen gelungen, die Fa. Point-2-Point GmbH jedenfalls zur Rückgabe von 4 inzwischen auf diese lautenden Domains zu veranlassen. Ein alsbaldiges gerichtliches Vorgehen gegen die Fa. Point-2-Point wegen der Domain "spiele.de" hätte in der Folgezeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da diese bzw. der Verfügungsbeklagte zu 2) spätestens am 24.2.1997 die Domain auf die Verfügungsbeklagte zu 1) übertragen hatten. Daß dieser erneute Wettbewerbsverstoß dem Verfügungskläger zeitnah bekannt geworden wäre, haben die Verfügungsbeklagten nicht dargetan. Vielmehr ist nach dem Vortrag des Verfügungsklägers davon auszugehen, daß er hiervon erst nach dem Schreiben der Verfügungsbeklagten zu 1) an die Fa. Playcom erfuhr. Dem Verfügungskläger kann mithin nicht vorgehalten werden, einen Wettbewerbsverstoß über längere Zeit nicht beanstandet zu haben, da er ihn nicht kannte. Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 25 UWG wird aber in aller Regel erst dadurch widerlegt, daß der Verletzte nach Kenntniserlangung des Wettbewerbsverstoßes den Gegner weder abmahnt noch gegen ihn gerichtlich vorgeht (Baumbach-Hefermehl § 25 UWG Rdn. 13 m.w.N.). Der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, soweit der Verfügungskläger beantragt hat, die "Beanspruchung" der Domain zu unterlassen. Diese Formulierung ist mangels hinreichender begrifflicher Bestimmheit als zu weitläufig anzusehen und würde den Verfügungsbeklagten auch schon die bloße Äußerung der - fehlerhaften - Rechtsauffassung, Rechte an der Domain "spiele.de" zu besitzen, untersagen. Ein derartiges Verhalten der Verfügungsbeklagten für sich genommen bewirkte aber noch keine Beeinträchtigung des Verfügungsklägers. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO.
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