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Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Urteil vom 9. Oktober 1991 - 2 S 167/91
(Vorinstanz AG Frankenthal (Pfalz): C 431/90)

Endurteil

In dem Rechtsstreit (...) wegen Forderung aus Benutzervertrag hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (...) für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) geändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Oktober 1990 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) führt in der Sache zum Erfolg.

Die Klägerin hat auch gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von Anschluß- und Nutzungsgebühren für die aufgrund des Antrags vom 21. Oktober 1989 gewährte Freischaltung von 10 verschiedenen Rubriken des von der Klägerin im Bildschirmtext angebotenen Programms. Zwar geht die Kammer davon aus, daß der Beklagte zu 1) mit dem von seinem Btx-Anschluß ausgehenden Antrag auf Aufnahme in eine sogenannte geschlossene Benutzergruppe eine Willenserklärung abgeben konnte. Gleichwohl ist durch die Annahmeerklärung der Klägerin kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, weil die von der Klägerin verlangten Nutzungsgebühren nicht wirksam vereinbart wurden.

Nach der von der Klägerin gewählten Ausgestaltung des Vertrages über die Aufnahme von Interessenten in eine geschlossene Benutzergruppe handelt es sich um eine mietvertragsähnliche Rechtsbeziehung. Die Klägerin stellt nämlich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich klar, daß sie Programme zur "Nutzung" anbietet, und daß die "Benutzer" dafür ein "Nutzungsentgelt" entrichten. Die Verpflichtung der Klägerin beschränkt sich auf das Zurverfügungstellen der Programmseiten und die einmalige Ausgabe der sogenannten Steuercodes. Irgendeine persönliche oder gar individuelle Betreuung, wie sie bewöhnlich von Anbietern einer Partnerschaftsvermittlung versprochen wird, schuldet die Klägerin nicht. Sollte aber zwischen den Parteien eine mietvertragsähnliche Rechtsbeziehung zustande gekommen sein, wäre es erforderlich gewesen, über den vom Beklagten zu 1) zu zahlenden Mietzins eine konkrete Vereinbarung zu treffen. Daran mangelt es hier; denn aus den Vertragsbestimmungen der Klägerin läßt sich ein geschuldetes Nutzungsentgelt nicht zweifelsfrei entnehmen.

Zunächst bestehen bereits erhebliche Bedenken daran, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam zu einer Vertragsgrundlage werden konnten. Dies richtet sich nach § 2 AGBG; denn § 24 AGBG findet für den Beklagten zu 1) keine Anwendung. Es handelte sich nämlich bei der Vermittlung von hetero- oder homosexuellen Partnern zweifelsfrei nicht um ein Geschäft, das zum Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1), einem Fachgeschäft für Fernseh- und Unterhaltungselektronik, gehörte. Deshalb konnte eine Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Klägerin nur gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG erfolgt sein und es erscheint bereits fraglich, ob es dem Beklagten zu 1) zumutbar war, das umfangreiche Klauselwerk der Klägerin mittels Bildschirmtextes zur Kenntnis zu nehmen (vgl. ablehnend: LG Aachen, NJW 1991, 2159, 2160). Selbst wenn sich jedoch die Zumutbarkeit der Kenntnisnahmemöglichkeit bejahen ließe, fehlt es an einer Einigung über den vom Beklagten zu 1) geschuldeten Mietzins. Die Klägerin weist ihre Interessenten in den Bildschirmtextseiten, die dem Benutzerantrag vorausgehen, zwar ausdrücklich darauf hin, daß die Nutzung einer Seite für Mitglieder der Benutzergruppe nur 0,12 DM kostet. Die Preise des Nutzungsvertrages dagegen nennt sie ausschließlich in den allgemeinen Teilnahmebedingungen. Dort werden unter Nr. 5 "Entgelte und Mahnkosten" aufgeführt. Diese genannten Preise sind jedoch weder für sich allein verständlich noch abschließend geregelt. Zum einen werden die Kosten für die Freischaltung je Rubrik genannt, dieser Preis aber wiederum durch eine "Vorbehaltsgutschrift" verändert, zum anderen ist von einer "monatlich wiederkehrenden Vergütung" die Rede, so daß der Beklagte zu 1) den Gesamtpreis erst unter gleichzeitiger Kenntnisnahme von Nr. 4 der Geschäftsbedingungen der Klägerin hätte errechnen können, weil unter Nr. 4 der Bedingungen auf die 1-jährige Vertragsdauer hingewiesen wird. Weiterhin fehlt in den Nutzungsbedingungen der Klägerin auch ein Hinweis darauf, daß neben Anschluß- und Nutzungsgebühren der oben erwähnte Einzelpreis für das Lesen einer Seite berechnet wird. Aus Nr. 2 der Bedingungen konnte der Beklagte zu 1) nämlich nur entnehmen, daß sich die Seitenabrufpreise, die üblicherweise mindestens 9,50 DM betragen sollten, ermäßigen. Daß gleichwohl neben den in Nr. 5 der Bedingungen aufgeführten Nutzungsentgelten Seitenabrufpreise erhoben werden, erfuhr der Beklagte zu 1) nicht. Zumindest im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte zu 1) die Freischaltung von 10 verschiedenen Rubriken beantragt hat, ist davon auszugehen, daß er den Gesamtpreis aus dem für einen juristisch nicht geschulten Laien völlig unverständlichen Klauselwerk der Klägerin nicht entnehmen konnte. Dies ergibt sich auch aus der Rechnung der Klägerin, in der weder eine Vorbehaltsgutschrift ausdrücklich aufgeführt ist noch klargestellt wird, daß mit der Einlösung der Nachnahme in Höhe von 438,20 DM das ermäßigte Entgelt für die Einrichtung des Benutzeranschlusses abgegolten ist. Eine Einigung über das konkret geschuldete Nutzungsentgelt war auch nicht entbehrlich; denn es gibt keinen vergleichbaren ortsüblichen Mietzins, der als abschließend vereinbart angesehen werden könnte.

Damit ist zwischen den Parteien ein wirksamer Nutzungsvertrag nicht geschlossen worden, so daß die Klägerin keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann.

Da die Klägerin nicht behauptet, daß der Beklagte zu 1) die zur Verfügung gestellten Programmteile tatsächlich genutzt und sich an dieser Nutzung bereichert hat, scheiden auch Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Somit führt das Rechtsmittel des Beklagten zu 1) zur Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils, ohne daß es auf weiteres ankam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.387,60 DM festgesetzt.

 

 Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.

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