|
|
Landgericht DüsseldorfBeschluß vom 5. Januar 1999 - 34 O 2/99 - "Tippfehler und Trittbrettfahrer" BeschlußIn dem Rechtsstreit (...) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im Internet eine Seite "klugsuchen" gleich mit welcher Topleveldomain zu verwenden, namentlich als Umleitung auf die eigene Domain "(...)". II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen. V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
AnmerkungDer Betreiber der Suchmaschinen-Suchmaschine www.(...).de sicherte sich die Domain www.klug-suchen.de und leitete die Surfer mittels CGI-Script auf seine Seite weiter. Unter der Domain www.klugsuchen.de bot zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits die Antragsstellerin ebenfalls eine Suchmaschinen-Suchmaschine an, die sich von dem Trittbrettfahrer wenig begeistert zeigte. Den Antrag der Unterlassungsverfügung begründete sie damit, daß die unter der Domain www.klugsuchen.de angebotene Linksammlung als Werk im Sinne des Markengesetzes und als Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes geschützt sei. Ferner berief sie sich auf die neuere Rechtsprechung. Eine Internet-Adresse ist demnach gemäß § 12 BGB ein geschütztes namensartiges Kennzeichen (vgl. Entscheidung des OLG Hamburg vom 5. November 1998 - 3 U 130/98 ). Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hielt die Antragsstellerin das Vorgehen des Antragsgegners für angreifbar. Der Tenor, der dem Antragsgegner den Auftritt im Internet unter "klugsuchen" - gleich mit welcher Toplevel-Domain - untersagt, deutet jedoch draufhin, daß das Gericht von der Verletzung von Namensrechten ausgegangen ist. Da der Beschluß - wie bei einstweiligen Verfügungen ohne mündliche Verhandlung üblich - keine Entscheidungsgründe enthält, kann über diese leider nur spekuliert werden. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Domain "klug-suchen.de" (...) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
der unter der Firma (...) - Antragsstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte (...), Düsseldorf, g e g e n
die (...) -Antragsgegnerin-
wegen: Gegenstandswert: DM 100.000,00 (vorläufig geschützt)
Namens und gemäß beigefügter Vollmacht der Antragsstellerin beantragen wir
Gründe
Wie oft im Einzelfall dies geschehen ist, kann diesseits nicht überprüft werden. Überprüft werden kann aber, daß von anderen Seiten irrtümlich auf die Seite "klugsuchen" gelinkt wurde, obwohl, da diese Seite schlicht leer ist, nur irrtümlich der "-" vergessen worden sein kann. Eine Suche bei der Suchmaschine "Altavista" nach solchen Seiten, die "klugsuchen" eingelinkt haben, hat das als -Anlage A 8- beigefügte Resultat ergeben. Die angekreuzten Seiten 1, 4, 7 und 8 verweisen auf die Umlenkseite der Antragsgegnerin. Die Seiten 5 und 6 existieren nicht mehr. Bei den Seiten 2 und 3 ist zwischenzeitlich eine Änderung erfolgt. Sie verweisen richtigerweise auf die Antragsstellerin.
- Anlage A 9- wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, bis 2.1.1999 umgehend auf der Domain "klugsuchen.de" den Verweis auf ihre Seite zu ändern in einen Verweis auf die Seite unserer Partei. Dies wäre die schnellste und reibungsloseste Möglichkeit gewesen, den Schaden von diesem Datum ab zu beheben. Mit Anwaltsschreiben gemäß hat die Gegenseite dies abgelehnt und lediglich darauf verwiesen, daß sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Ende des Jahres die beanstandete Domain freigeben werde und die Suchmaschinen per e-Mail benachrichtigen, so daß die entsprechenden Listungen getilgt werden können". Das reicht ersichtlich nicht aus, zumal diese Ankündigung ohne Strafgedinge und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt ist.
Anlagen: Anwaltsschreiben Antragsgegner
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, Gegenstand der Beauftragung ist die Prüfung Ihres Schreibens vom 29.12.1998, in dem Sie fordern, auf der Domain "klug-suchen.de" einen Verweis auf die Website Ihrer Mandantschaft anzubringen. Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft muss ich feststellen, dass ein derartiges Begehren nicht begründet ist. Es kann insbesondere weder auf §§ 5, 15 MarkenG noch § 1, 3 UWG gestützt werden. Werktitelschutz kann der Domain-Name "klug-suchen.de" schon deshalb nicht beanspruchen, weil nach herrschender Meinung Domain-Namen lediglich der Identifikation von Servern im Internet dienen, jedoch nicht Titel für Inhalte darstellen. Dies zeigt bereits der vorherrschende Usus, allgemeine generische Begriffe zu verwenden (z.B. "Anwalt.de") oder auf Firmen oder Firmenschlagworte zurückzugreifen (z.B. "Epson.de"). Der Verkehr sieht jedenfalls Domain-Namen nicht als Werktitel an. Weiterhin fehlt dem Domain-Namen "klug-suchen.de" ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung ist rein beschreibend und nicht geeignet, das Web-Angebot Ihrer Mandantschaft von anderen Angeboten abzuheben. Es fehlt auch an einer Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung (siehe hierzu LG Hamburg MMR 1998, 4 6 "bike.de"). Schließlich mangelt es dem Angebot Ihrer Mandantschaft auch an der inhaltlichen Titelschutzfähigkeit. Die Website Ihrer Mandantschaft enthält nichts weiter als eine Auflistung von Links zu Suchmaschinen, die andere Unternehmen hergestellt haben. Wenn also der Vorwurf des Schmarotzens in diesem Zusammenhang überhaupt erhoben werden darf, so richtet er sich mindestens ebenso gegen Ihre Mandantschaft, die sich ohne wesentliche eigene Leistung die Leistungen anderer zueignet. Ein derart banales Angebot genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Begründung von Titelschutz gestellt werden. Selbst wenn jedoch Ihre Mandantschaft Titelschutz hätte, würden sich die Domains unserer Mandanten hinreichend unterscheiden. Es ist allgemein anerkannt, dass im Internet bereits kleinste Unterschiede vom Verkehr wahrgenommen und als Unterscheidungsmerkmal gewertet werden. Schon die erforderliche Kürze der Domain-Namen gebietet dieses genauere Hinschauen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Ihre Mandantschaft den Begriff klug-suchen innerhalb der Website nicht titelmäßig führt. Der Titel im Inhalt lautet "Die Suchmaschinen-Suchmaschine". Auch als Name oder Geschäftsbezeichnung ist die Domain nicht schutzfähig, da es an der namensmäßigen Hinweisfunktion fehlt. Ausweislich der Website Ihrer Mandantin führt diese die Geschäftsbezeichnung (...), deren nicht abgegrenzter Bestandtei1 das Web-Angebot ist. Auch gegen §§ 1 und 3 UWG wird nicht verstoßen. Ergänzenden Leistungsschutz kann Ihre Mandantin nicht in Anspruch nehmen, da sie lediglich Leistungen anderer übernimmt. Ein irgendwie gearteter guter Ruf Ihrer Mandantschaft ist nicht feststellbar. Es handelt sich um eines von Tausenden Such-Angeboten, das weder besonders bekannt ist noch qualitative Vorzüge hat. Da es an einem Schutz des Domain-Namens fehlt, kommt auch eine wettbewerbswidrige Behinderung Ihrer Mandantschaft nicht in Betracht.Zu guter Letzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Website Ihrer Mandantschaft die Bezeichnung "klug-suchen" entgegen der dort aufgestellten Behauptung selbstverständlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Eine bloße Link-Sammlung, wie sie Ihre Mandantschaft anbietet, ist auch nicht als Datenbank schutzfähig. Ist somit die Registrierung der beanstandeten Domain nicht zu beanstanden, so können auch entsprechende Einträge in Suchmaschinen nicht beanstandet werden. Dies umso mehr, als diese Einträge nicht von unserer Mandantschaft, sondern offenbar über Dritte Link-Leistungen dorthin gelangt sind, die nicht von meiner Mandantschaft veranlaßt wurden. Obwohl die Rechtslage somit zugunsten meiner Mandantschaft spricht, hat diese sich entschlossen, weiteren Streit mit Ihrer Mandantschaft zu vermeiden, zumal der Domain-Name wirtschaftlich ohne erhebliche Bedeutung ist. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird meine Mandantschaft daher mit Ende des Jahres die beanstandete Domain freigeben und die Suchmaschinen per e-Mail benachrichtigen, so dass die entsprechenden Leistungen getilgt werden können. Da meine Mandantschaft hierzu nicht verpflichtet ist, besteht auch keine Schadensersatzpflicht. Ein Ausgleich Ihrer Kostenforderung wird daher nicht erfolgen. Wir hoffen, dass die Angelegenheit damit endgültig abgeschlossen ist und verbleiben mit freundlichen kollegialen Grüßen. Dr. (...)Rechtsanwalt
[Etwaige Rechtschreibfehler können auf Mängel beim Scannen zurückzuführen sein]
(Eingesandt von und Dank an Herrn RA Dr. jur. H. Jochen Krieger - Transpatent)
Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe. Zurück zum Seitenanfang Zurück zum Suchergebnis
|