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Landgericht Düsseldorf

Beschluß vom 7. August 1997 - 34 O 119/97 - "cartronic.de"

Beschluß

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in elektronischen Medien die Kennzeichnung

"cartronic.de"

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten.

II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

 

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