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Landgericht BraunschweigUrteil vom 28. Januar 1997 - 9 O 450/96 - "braunschweig.de" UrteilIn dem Rechtsstreit der Stadt Braunschweig (...), Verfügungsklägerin, gegen Herrn (...), Verfügungsbeklagten, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (...) für Recht erkannt: Die einstweilige Verfügung vom 14.11.1996 wird bestätigt. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte beantragte im Juli 1996 bei dem für
die Bundesrepublik Deutschland zuständigen Deutschen
Network-Information-Center (DE-NIC) in Karlsruhe die
Registrierung der Internet-Adresse (domain)
"braunschweig.de". Beim Internet handelt es sich um
ein weltweites Datennetzwerk, das aufgebaut ist, um die
Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz
angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit
Netzwerkzugang zu ermöglichen. Dafür muß jedem angeschlossenen
Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden,
die technisch gesehen aus einer in mehreren Untergruppen Nachdem der Verfügungsbeklagte sich von DE-NIC die domain Braunschweig.de zuweisen ließ, stellte er sein Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung. Die Stadt Braunschweig erfuhr etwa Mitte August 1996 davon, daß der Verfügungsbeklagte die Internet-Adresse "braunschweig.de" belegt hatte. Der eine Fahrschule betreibende Verfügungsbeklagte veröffentlichte im Internet eine Homepage mit folgendem Text: (Bl. 10 d A): "Braunschweig on Internet, Firmen in BS. Kultur, Adressen. Jetzt ist Braunschweig online im lnternet. Hier haben Sie alle Möglichkeit, Ihre Firma zu präsentieren oder sich hier eine E-Mailbox einrichten zu lassen. Klicken Sie auf das gewünschte Interessengebiet und schon kommen Sie weiter. Sollten Sie Interesse haben hier im Internet vertreten zu sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung." Es folgen zwei Telefonnummern des Verfügungsbeklagten. Mit Schreiben vom 03.09.1996 forderte die Verfügungsklägerin, die ihrerseits die Adresse der Stadt Braunschweig unter "braunschweig.de" bei DE-NIC registrieren lassen wollte, den Beklagten auf die Nutzung der Internet-Adresse einzustellen. Nach einem Telefongespräch vom 13.09.1996 setzte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 16.09.1996 eine Frist. Daran entspann sich ein Schriftverkehr mit den Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten. Nach weiterer Aufforderung vom 30.09.1996 teilte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 18.10.1996 mit, daß er seine Internet-Seiten aus dem Netz entfernt habe und bat um eine 14-tätige Überlegungsfrist. Er bot der Verfügungsklägerin an, die Leitseiten der Stadt zum Selbstkostenpreis in seine lnternetadresse einzuspeichern (Bl. 18 d.A.). Noch am 10.12.1996 teilte der Provider des Verfügungsbeklagten, die IS-Internetservice GmbH & Co. KG der Verfügungsklägerin mit, daß die domain "braunschweig.de" nicht freigegeben werde (Bl. 40 d.A.). Auf Antrag der Verfügungsklägerin erging am 14.11.1996 gegen den Verfügungsbeklagten folgende einstweilige Verfügung: 1. Dem Antragsgegner wird a) untersagt, die Internetadresse "braunschweig.de" weiterzuverwenden; b) und aufgegeben, diese Adresse zur weiteren Nutzung durch die Antragstellerin freizugeben 2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu 1a) wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM an gedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Einspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei, weil der Verfügungsklägerin schon im November 1995 durch einen Dr. Gärtner von Gärtner-Gartensysteme angeboten worden sei, die Internet-Adresse zu reservieren. Das gleiche sei im Januar 1996 durch die Firma Techlab GmbH geschehen. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Name Braunschweig sei als Herkunftsbezeichnung nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG nicht markenrechtsfähig. Er meint, durch eine Zurverfügungstellung des Namens Braunschweig nur für die Stadt Braunschweig würde die gesamte Braunschweiger Wirtschaft blockiert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlage Bezug genommen. EntscheidungsgründeDie einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen. 1. Die Klägerin kann gem. § 12 S. 2 BGB verlangen, daß der Beklagte die weitere Benutzung der Adresse "braunschweig.de" unterläßt und sie für die Nutzung durch die Verfügungsklägerin freigibt. Durch die Verwendung "braunschweig.de" macht der Verfügungsbeklagte, der den bürgerlichen Namen B. führt und eine Fahrschule betreibt, vom Namen der Verfügungsklägerin Gebrauch, ohne von ihr dazu ermächtigt zu sein oder aus anderen Rechtsgründen eine Berechtigung zur Führung eines fremden Namens herleiten zu können. Gegen diese unbefugte, widerrechtliche Verwendung des Namens kann sich die Verfügungsklägerin nach § 12 S. 2 BGB wehren, denn auch öffentlich rechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt (BGH GRUR 64, 38 - Dortmund grüßt ...) Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 18. Aufl., § 16 Rn. 20, Landgericht Mannheim, NJW 1966, 2736, 2737). Dieser Namensschutz umfaßt auch die sogenannte Zuordnungsverwirrung, d.h. Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht besteht (Müko-Schwerdner, § 12 Rn. 105, 108). Dieser Tatbestand geht dem persönlichkeitsrechtlichen Kern des Namensrechts entsprechend über den Bereich der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr weit hinaus (BGH GRUR 1955, 122; Baumbach-Hefermehl, UWG, 18. Aufl., § 16 Rn. 61; Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590, 593). Der Verfügungsbeklagte, der unter dem Namen "braunschweig.de" kommerzielle Werbung betreiben will und Internetseiten weitervermieten will, erweckt dadurch, daß "braunschweig.de" ohne weiteren Zusatz von ihm verwandt wird, den Anschein, daß die Stadt Braunschweig als Namensträgerin im Internet tätig werde und lnformationen von der Stadt Braunschweig stammten. Der Einwand des Verfügungsbeklagten, daß es auch natürliche Personen gebe, die den Namen Braunschweig führten, ist in diesem Rechtsstreit unerheblich; denn der Verfügungsbeklagte trägt diesen Namen nicht. Sein Namensrecht erstreckt sich allein auf den Namen B.. Die Anmeldung der lnternetadresse unter einem fremden Namen ist mit gläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Markengesetz zu vergleichen. Danach ist eine Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen, wenn dahinter die Absicht steht, einen Dritten am Gebrauch dieser Bezeichnung zu hindern, oder zu erschweren, Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Dritte die fragliche Bezeichnung schon in Benutzung genommen hat, es genügt, daß er beabsichtigt, die Bezeichnung zu benutzen. Erfährt ein Dritter davon und meldet er die fragliche Bezeichnung als Marke an, um den anderen zu der geplanten Benutzung zu hindern oder ihn zu Geldzahlungen zu zwingen, so ist dies als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG anzusehen (vgl. Helm, Die bösgläubige Markenanmeldung in GRUR 96, 593, 589). Diese dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung eines Namensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden Namens im Internet angewandt werden. Auch insbesondere die Erklärung in dem Schriftsatz vom 14.01.1997, mit dem der Vergleich widerrufen wurde, daß sich die Verfügungsklägerin weigere, "an der vergleichsweisen Erledigung der Gesamtauseinandersetzung mitzuwirken" und das Verlangen des Verfügungsbeklagten, daß ihm zur Nutzung Internetseiten eingeräumt werden sollen, zeigt, daß es dem Verfügungsbeklagten darum ging, durch die mißbräuchliche Benutzung des Namens Braunschweig wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Die Stadt ist auch nicht gehindert, einerseits den Internetzugang "bs.online.com" durch Dritte benutzen zu lassen, und sich nur den Internetnamen "braunschweig.de" zu reservieren. Aus der Bezeichnung com ist für den Nutzer ersichtlich, daß es sich hier um kommerzielle Anbieter aus Braunschweig handelt, während der Internetbenutzer erwartet, unter der Bezeichnung "braunschweig.de" die Stadt Braunschweig mit Informationen über Touristik und kulturelle Angebote und eine Darstellung der Stadt wiederzufinden. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte die in Streit stehende Adresse bis heute nicht gelöscht hat. 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Verfügungsklägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg Verhandlungen mit dem Verfügungsbeklagten geführt hat, und nicht sofort zum Mittel der einstweiligen Verfügung gegriffen hat. Auch bei jemandem, der wie der Verfügungsbeklagte eine Anmeldung einer Internetadresse unter einem fremden Namen vornimmt, konnte die Verfügungsklägerin hier über einen längeren Zeitraum versuchen, mit Verhandlungen den Streit gütlich beizulegen. Die Dringlichkeit entfällt dann nicht, wenn für das Zögern ein sachlicher Grund vorliegt, der insbesondere bei Verhandlungen mit dem Bemühen, eine Sache außergerichtlich beizulegen, angenommen werden kann (vgl. Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses 2. Aufl.. Rn. 171). Die Angebote verschiedener Provider, schon im Jahre 1995 und Anfang 1996 für die Verfügungsklägerin eine Internetadresse einzurichten, hindern die Annahme der Dringlichkeit nicht. Diese Frage stellt sich erst ab Kenntnis der Eintragung durch den Verfügungsbeklagten etwa Mitte August 1995. Dabei muß berücksichtigt werden, daß in einer Stadtverwaltung die Entscheidungswege länger sind als in einem Wirtschaftsunternehmen und im übrigen es einer Stadt gut ansteht zu versuchen, sich mit ihren Bürgern gütlich zu einigen, ohne sogleich das durchschlagenste Instrument der einstweiligen Verfügung zu benutzen. Auch die von dem Verfügungsbeklagten vorgenommene Hinhaltetaktik, die sich aus seinen gesamten Verhandlungen einschließlich der Abschluß des Vergleichs und dessen Widerruf ergibt, läßt die Dringlichkeit vom August 1996 bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung am 14.11.1996 nicht entfallen. Die einstweilige Verfügung war deshalb zu bestätigen. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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