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Leitsatz der Redaktion1. Zwischen einer Domain-Adresse, die den Privatnamen des Betreibers enthält und einem als Marke eingetragenem gleichnamigen Unternehmen besteht Verwechselungsgefahr im Sinne des § 15 Markengesetzes. 2. Dem eigenen Namensgebrauch sind im geschäftlichen Verkehr Grenzen gesetzt (hier: Krupp), so daß der Gebrauch des Privatnamens ohne unterscheidbare Zusätze im Geschäftsverkehr unbefugt sein kann. 3. Brachenverschiedenheit schließt die Verwechselungsgefahr bei Internetadressen nicht aus. 4. Aus einer Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen, die die Domain unterhält. Landgericht BochumUrteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de" UrteilIn dem Rechtsstreit der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp (...), Essen, - Klägerin - (...) gegen Herrn Krupp (...), Grafschaft, - Beklagter - (...) hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - (...) für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift "krupp.de" an die Klägerin zuzustimmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 108.000,00 vorläufig vollstreckbar. TatbestandDie Klägerin ist Inhaberin des Firmennamens Krupp, der patentamtlich unter den Nummern 123949, 257167 und 610441 als Marke registriert und geschützt ist. Die Klägerin ist durch ihre Konzernunternehmen weltweit in Geschäftsfeldern Stahl-, Maschinenbau, Anlagenbau u.a. tätig. Der Beklägte betreibt eine Firma mit der Bezeichnung "W. Erich Krupp Kommunikation" eine Online Agentur und bietet Dienstleistungen im Bereich des Internet an. Geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Der Beklagte ist seit ca. 1 1/2 Jahren mit der Domain-Adresse "krupp.de" im Internet registriert. Als der Klägerin, die diese Internet-Domain für sich registrieren lassen wollte, feststellen mußte, daß das wegen der Voreintragung des Beklagten nicht möglich war, hat sie den Beklagten mit Schreiben ihrer Anwälte vom 26.11.1996 vergeblich aufgefordert, auf die Domain zu verzichten und ihrer Übertragung auf sie zuzustimmen. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten sei es wegen des für sie bestehenden Markenschutzes verwehrt, mit seinem Familiennamen wegen der bestehenden Verwechslungsgefahr ohne unterscheidende Zusätze im Geschäftsverkehr aufzutreten. Denn ansonsten entstehe die Vermutzung, sein Geschäftsbetrieb hätte etwas mit ihrem Konzern zu tun. Angesichts ihres hohen Bekanntheitsgrades könne die Schlußfolgerung gezogen werden, daß derjenige, der den Namen "Krupp" höre, sie oder eines ihrer Konzernunternehmen dahinter vermute. Der Entscheidung des Rechtsstreits sei das angerufene Gericht als das nach § 32 ZPO zuständige Gericht berufen. Die Klägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig. Zur Sache hält er die Klage für unbegründet, weil er ein wegen seines Familiennamens "Krupp" dem Marken der Klägerin vorgehendes Recht zur Nutzung der Domain-Adresse "krupp.de" habe, die gleichzeitig einen gewachsenen und zentralen Bestandteil seiner Firma darstelle und deren wirtschaftliche Basis sei. Er habe in der ca. 1 1/2 jährlichen Nutzungszeit einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Beim Verlust der Domain sei er unter Umständen gezwungen, eine neue Firma unter neuem Namen zu gründen, um die Änderung der Domain-Adresse seinen bisherigen Kunden, insbesondere auch der Firma Gruner und Jahr plausibel machen zu können. Das alles wiederum erfordere erheblichen finanziellen Aufwand. Die Klägerin erwidert, sie könne die Begründung des Beklagten, er gerate bei Aufgabe der streitigen Domain in Erklärungsschwierigkeiten und erleide einen Ansehensverlust, nicht akzeptieren. Wäre diese Begründung stichhaltig, könne man das gesamte Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht für nicht mehr relevant erklären, sobald sich ein Schädiger zur Rechtfertigung seines Rechtsbruchs auf wirtschaftliche Nachteile berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien überreichten Unterlagen Bezug genommen. EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Markenstreits zuständig. Für Klagen aus dem Markenrecht ist örtlich jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde, also auch das für Essen zuständige Markengericht. Das aber ist gem. § 140 Abs. 2 Markengesetz in Verbindung mit der Verordnung des Justizministers NRW vom 12.08.1996 das Landgericht Bochum. Der Klägerin steht der geltendgemachte Anspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 Markengesetz zu. Die für die Klägerin eingetragenen Marken werden vom Verkehr als die Bezeichnung und der Name des Unternehmens der Klägerin verstanden. Sie genießen daher den Kennzeichenschutz nach § 15 Markengesetz (Fezer, Markenrecht, § 15 Markengesetz Rdnr. 36). Der Beklagte benutzt mit der Internet-Adresse "krupp.de" den Namen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unbefugt. Er ist nicht berechtigt, diesen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Zwar handelt es sich bei dem von ihm benutzten Namen um seinen Familiennamen, den er grundsätzlich führen darf. Dem eigenen Namensgebrauch des Beklagten sind im geschäftlichen Verkehr jedoch Grenzen gesetzt. Diese sind vorliegend überschritten, so daß der Gebrauch des eigenen Namens ohne unterscheidbare Zusätze im Geschäftsverkehr unbefugt ist. Denn die Benutzung des eigenen Namens ruft objektiv die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Klägerin hervor. Aus der vom Beklagten verwendeten Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen, welche die Domain unterhält (LG Mannheim CR 96/354). Infolge des gegenüber dem Beklagten weitaus höheren Bekanntheitsgrades der Klägerin schließt der Interessent, der die Domain-Adresse "krupp.de" liest, auf die Klägerin und bemerkt erst bei der Anwahl der Adresse, daß sich hinter ihr das Internetangebot des Beklagten und nicht ein solches der Klägerin verbirgt. Wenn sich die Dienstleistungsangebote des Beklagten auch vom Leistungsangebot der Klägerin und ihrer Konzerngesellschaft unterscheiden, schließt diese Branchenverschiedenheit nicht aus, denn bei der vorliegenden Gleichnamigkeit geht der Verkehr, wenn schon nicht von der Identität der Unternehmen der Klägerin und des Beklagten zumindest davon aus, daß die Unternehmen in irgendeiner Weise geschäftlich, wirtschaftlich oder organisatorisch zusammenhängen (Berlit, Das neue Markenrecht Rdnr. 250). Dann aber besteht Verwechslungsgefahr. Die Benutzung der Domain-Adresse "krupp.de" geschieht also unbefugt. Dann ist der Beklagte bei der vorliegenden Namensgleichheit als der Prioritätsjüngere - er benutzt die Domain-Adresse geschäftlich erst seit ca. 1 1/2 Jahren - gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das kann dadurch geschehen, daß er als Domain-Adresse z.B. die Bezeichnung wählt, unter welcher er sonst im Geschäftsverkehr auftritt. Gegenüber dem markenrechtlichen Anspruch der Klägerin treten die vom Beklagten vorgetragenen Gründe, die auch nur insoweit nachvollziehbar sind, als daß mit der notwendigen Domainänderung nicht unerhebliche Kosten verbunden sind, in den Hintergrund. Die Klägerin kann bei der unbefugten Benutzung der Domain-Adresse "krupp.de" durch den Beklagten nicht nur die Unterlassung künftiger Benutzung, sondern auch die Zustimmung zur Übertragung dieser Adresse auf sich verlangen. Ihr Anspruch geht nämlich dahin, die rechtswidrige Einwirkung auf ihr Namens- und Markenrecht durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen (Palandt, BGB 56. Aufl., § 12 Rdnr. 33). Das kann auch dadurch geschehen, daß der Beklagte der künftigen Nutzung der Domain durch die Klägerin zustimmt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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