SITEMAP   |   MITGLIED WERDEN   |   ÜBER UNS   |   AKADEMIE.DE


 
Online-Recht  
Zur Startseite von Akademie.de Tipps&Tricks Newsboard GründerLinX Netlexikon Online-Recht Selbstlernen  

 

Zurück zum Vertragsrecht

Leitsatz der Redaktion

1. Ein Vertrag über die Nutzung einer Btx-Datenbank hat dienstvertraglichen Charakter.

2. Ein auf den Abschluß eines Nutzungsvertrages einer Btx-Datenbank gerichtetes Angebot ist nicht nach § 1 b AbzG widerrufbar, da das AbzG nur auf Kaufverträge anwendbar ist.

3. Über Bildschirm wahrnehmbare Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn auf sie auf den Bestellbildschirm hinreichen deutlich hingewiesen wird und ferner die Möglichkeit ihres Abrufs in verständlicher Weise dargestellt wird und die AGB nicht unzumutbar lang sind .

4. Bei der Zumutbarkeit der Länge der AGB ist nicht die Anzahl der benötigten Btx-Seiten entscheidend, sondern die "objektive inhaltliche " Länge.

vgl. zur Vorinstanz AG Minden: Urteil vom 9. Oktober 1990 - 20 C 472/90


Landgericht Bielefeld

Urteil vom 30. Oktober 1991 - 1 S 174/90
(Vorinstanz AG Minden: 20 C 472/90)

Urteil

Im Namen des Volkes (...) hat die l. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf (...) für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Oktober 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.387,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. November 1989 sowie 10,-- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist bis auf einen Teil der begehrten Zinsen begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.387,60 DM.

Ein entsprechendes Angebot auf Abschluß eines Nutzungsvertrages haben die Beklagten am 05.09.1989 über Bildschirmtext abgegeben.

Daß das Angebot nicht ernst gemeint war (§ 118 BGB), folgt nach Auffassung der Kammer nicht schon daraus, daß sich das Angebot der Beklagten auf alle 10 Rubriken bezogen hat. Davon abgesehen könnten sich die Beklagten gemäß § 242 BGB auch deshalb nicht auf § 118 BGB berufen, weil sie es unterlassen haben, die Klägerin unverzüglich über die mangelnde Ernsthaftigkeit ihres Angebots aufzuklären (vgl. dazu auch Palandt, Kommentar zum BGB, 48. Aufl., § 118 Anm. 2).

Dieses Angebot hat die Klägerin durch Schreiben vom 27.09.1989 angenommen. Selbst wenn man diese Annahme als verspätet ansehen wollte, wäre dies als neues Angebot zu werten (§ 150 BGB), das die Beklagten angenommen haben, indem sie das Programm der Klägerin am 30.09.1989 benutzt haben.

Daß die Beklagten das Schreiben vom 27.09.1989 erhalten haben und entsprechend das Programm am 30.09.1989 benutzt haben, steht aufgrund der glaubhaften schriftlichen Aussage des Zeugen (...) vom 27.07.1991 fest. Demnach ist vom Anschluß der Beklagten am 30.09.1989 das Programm der Klägerin aufgerufen worden, und zwar unter Benutzung von Informationen (Bereichskennzahl und Btx-Seitennummer), die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.09.1989 den Beklagten mitgeteilt hatte. Deshalb ist die Kammer auch davon überzeugt, daß die Beklagten das Schreiben tatsächlich erhalten haben. Zwar mag es außer dem genannten Schreiben noch andere Möglichkeiten geben, sich diese Informationen zu beschaffen. Diese Mög1ichkeiten sind aber von den Beklagten - die ja auch einen Programmaufruf am 30.09.1989 bestritten haben - weder aufgezeigt worden noch ist sonst ersichtlich, wie die Beklagten anderweitig die Informationen erhalten haben sollen. Vielmehr folgt gerade aus der zeitlichen Nähe des Schreibens vom 27.09.1989 zu dem Programmaufruf vom 30.09.1989, daß letzterer aufgrund des Schreibens erfolgt ist, die Beklagten das Schreiben also auch erhalten haben.

Soweit sich die Beklagten für ihren Vortrag, von ihrem Anschluß sei am 30.09.1989 kein Programmaufruf erfolgt, mit am 28.10.1991 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf eine Auskunft der Deutschen Bundespost berufen haben, hat die Kammer dieses Vorbringen gemäß den §§ 523, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Einholung der Auskunft, die ca. 6 Wochen beanspruchen würde, hätte nämlich die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, was bei rechtzeitigem Vorbringen der Beklagten nicht der Fall gewesen wäre. Die Beklagten haben den Beweisantritt grob schuldhaft verspätet dem Gericht mitgeteilt. Die schriftliche Zeugenaussage, aufgrund derer sich die Beklagten veranlaßt gesehen haben, den betreffenden Beweisantrag zu stellen, ist den Beklagten nämlich bereits mit Verfügung vom 31.07.1991 - bei Gericht am 01.08.1991 abgesandt - mitgeteilt worden. Gründe dafür, warum der Beweisantritt erst ca. 12 Wochen später, zumindest aber nicht so rechtzeitig erfolgt ist, daß die Auskunft noch zum Kammertermin vom 30.10.1991 hätte eingeholt werden können, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Aus dem gleichen Grunde mußte auch der erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.1991 erhobene Einwand der Beklagten, ihnen sei das Schreiben vom 27.09.1989 auch nicht im Verlaufe des Prozesses zugänglich gemacht worden, unberücksichtigt bleiben. Dieses Schreiben hatte die Klägerin nämlich bereits mit Schriftsatz vom 16.05.1990 in den Prozeß eingeführt. Es hat sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz eine zentrale Rolle gespielt. Von daher ist es grob fahrlässig, wenn die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.1991 bemängeln, das Schreiben sei ihnen auch als Prozeßstoff nicht zugänglich gemacht worden.

Ein Widerruf des Angebots durch die Klägerin gem. § 1 b Abzahlungsgesetz ist nicht möglich, weil das Abzahlungsgesetz nur auf Kaufverträge oder gem. § 1 c Abzahlungsgesetz ähnliche Geschäfte - wie Verkauf von Sachen in Teilleistungen - Anwendung findet. Hier geht es um die Nutzung einer Datenbank, also um einen Vertrag mit Dienstvertragscharakter.

Eine Anfechtung des Vertrages gem. § 119 BGB kommt nicht in Betracht, weil diese jedenfalls nicht unverzüglich gem. § 121 BGB erklärt worden ist.

Eine Anfechtung gem. § 123 BGB scheidet ebenfalls aus. Dafür, daß die Klägerin über den Umfang des Preises arglistig getäuscht hat, haben die Beklagten keinen geeigneten Beweis angetreten. Allein daraus, daß der genaue Preis erst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin entnommen werden kann, folgt noch keine Arglist, da die Klägerin in dem Bestellbildschirm ausdrücklich auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindliche Kostenregelung hingewiesen hat.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz wirksam Vertragsbestandteil geworden. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts Bonn (8 S 120/90), des Landgerichts Mainz (6 S 276/90) und des Landgerichts Lüneburg (4 S 434/90), wonach der Hinweis der Klägerin auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Bestellbildschirm hinreichend deutlich erfolgt ist und die Möglichkeit ihres Aufrufs durch Bestätigung der zu wählenden Tastenkombination in verständlicher Weise dargestellt worden ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind - in Normalschrift auf zwei DIN-A-4-Seiten darstellbar - auch nicht unzumutbar lang. Daß zwei DIN-A-4-Seiten wegen der eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten eines Fernsehbildschirms dort mehr als zwei Bildschirmseiten benötigen, ist hierbei ohne Belang. Entscheidend ist insoweit allein die objektive inhaltliche Länge.

Ein Verstoß gegen die §§ 3, 6 und 9 AGB-Gesetz ist nicht ersichtlich.

Insbesondere handelt es sich bei der Kostenregelung in Nr. 5 der AGB der Klägerin nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz. Bereits in ihrem Werbebildschirm weist die Klägerin darauf hin, daß neben dem Preis für jede abgerufene Seite weitere "Gebühren" für Zugang und Einrichtung zu zahlen sind. Der Bestellbildschirm enthält sogar einen bildlich hervorgehobenen Hinweis durch das mit größeren Buchstaben geschriebene Wort "Achtung", auf die in Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Kosten. Von daher ist die Preisregelung in Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so ungewöhnlich, daß die Beklagte nicht damit rechnen mußte.

Anhaltspunkte dafür, daß die Preise in sittenwidriger Weise überhöht wären, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Gegen die Laufzeitbindung in Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Jahr bestehen keine Bedenken. Nach § 11 Ziff. 12 a AGB-Gesetz ist erst eine Laufzeitbindung von mehr als zwei Jahren unzulässig.

Schließlich handelt es sich nicht um eine unklagbare Forderung gem. § 656 BGB. Insoweit führt das Landgericht Lüneburg (4 S 434/90) zu Recht aus, daß die Tätigkeit der Klägerin keine typische Partnervermittlung zum Inhalt hat, sondern - vergleichbar mit einem Zeitungsinserat - lediglich die Möglichkeit anonymer Kontaktaufnahme bietet, wobei es allein dem Benutzer vorbehalten bleibt, ob er einen Kontakt herstellen möchte oder nicht.

Die zuerkannten Zinsen sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten sind gem. den §§ 284, 288, 286 BGB begründet. Ein über 4 % hinausgehender Zinsanspruch ist nicht begründet, weil die Klägerin für den von ihr behaupteten Bankkredit keinen Beweis angetreten hat. Die Bestimmung in Ziffer 6 (2.) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sie bei Verzug 13,5 % Zinsen berechnen darf, ist gem. § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam, da nach dem Wortlaut der Bestimmung dem anderen Teil der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

 

 Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.

Zurück zum Seitenanfang  Zurück zum Vertragsrecht



[ Wegweiser ] [ Entscheidungssammlung ] [ Linksammlung ] [ Gesetze ] [ Themen ] [ Kontakt ] [ Hilfe ]