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Arbeitsgericht Paderborn

Beschluß vom 29. Januar 1998 - 1 BV 35/97 - "Betriebsrat im Internet"

Beschluß

In dem Beschlußverfahren (...) hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Paderborn (...) beschlossen:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seine Homepage im Internet unter der Adresse: http://members.aol.com/brsnipdb zu schließen und nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner für die Information der Mitarbeiter eine Homepage zur eigenständigen Gestaltung im unternehmensinternen elektronischen Informationsnetzwerk (Intranet) zur Verfügung zu stellen.

Gründe

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Elektronikbranche mit mehreren tausend Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat.

Die Antragstellerin verfügt über ein unternehmensinternes elektronisches Informationsnetzwerk, welches Intranet genannt wird.

Der Antragsgegner beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigene Homepage einzurichten. Einen Konsens bezüglich der Einrichtung dieser Homepage konnten die Beteiligten jedoch nicht erzielen.

Der Antragsgegner richtete daraufhin im öffentlich für jedermann zugänglichen Internet eine eigene Homepage ein. Mit dieser Homepage stellt sich der Antragsgegner den Internet-Benutzern sowohl deutsch- als auch englischsprachig vor, er stellt weiterhin die Betriebsratsmitglieder unter Erwähnung der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit sowie die Betriebsratsausschüsse vor. Des weiteren erfolgt eine Information über den Ablauf einer Betriebsversammlung vom 14. November 1997. Schließlich wird auch der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in Nordrhein-Westfalen vorgestellt.

Die Antragstellerin hält die Einrichtung einer eigenen Homepage des Antragsgegners im Internet für rechtswidrig.

Mit einem am 8. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie ein entsprechendes Beschlußverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Der Antragsgegner hat mit einem Schriftsatz vom 15. Januar 1998 die Zurverfügungstellung einer eigenen Homepage im unternehmensinternen Intranet geltend gemacht.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags im wesentlichen folgendes vor:

Der Antragsgegner habe mit der Errichtung der Homepage im Internet den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verletzt. Er habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten damit verlassen.

Der Antragsgegner habe bewußt den Weg über eine allgemein zugängliche Internet-Homepage genommen, um ein anderes Ziel, nämlich einen betrieblichen Intranet-Zugang zu erreichen. Der hier vom Antragsgegner gewählte Weg über die Öffentlichkeit sei in dieser Form nicht zulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen habe ein Betriebsrat das Recht, einen derartigen Schritt in die Öffentlichkeit vorzunehmen. Da nicht abzusehen sei, was der Antragsgegner noch alles im Internet an betriebsinternen Vorgängen publizieren werde, sei es erforderlich, daß die antragsgegnerseitige Homepage geschlossen werde. In jedem Falle habe sich der Antragsgegner der öffentlichen Zugänglichmachung firmeninterner Vorgänge und Umstände über eine Homepage im Internet zu enthalten. Dieses gelte äußerst hilfsweise wenigstens für die Internet-Homepage-Seiten "Herzlich willkommen" (deutsch- und englischsprachig), "Betriebsversammlung 14. November 1997", "Mitglieder des Betriebsrats" und "Ausschüsse des Betriebsrats".

Die Antragstellerin beantragt,

1. dem Antragsgegner aufzugeben, seine Homepage im Internet unter der Adresse:

http://members.aol.com/brsnipdb zu schließen und nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

2. hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, sich der öffentlichen Zugänglichmachung firmeninterner Vorgänge und Umstände über eine Homepage im Internet zu enthalten,

3. äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, sich der öffentlichen Zugänglichmachung der Internet-Homepage-Seiten "Herzlich willkommen;" (deutsch- und englischsprachig), "Betriebsversammlung 14. November", "Mitglieder des Betriebsrates" und "Ausschüsse des Betriebsrates" zu enthalten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor: Es sei richtig, daß die Antragstellerin ihm die Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet verweigert habe und daß er - der Antragsgegner - sich daraufhin auf eigene Kosten eine Homepage im öffentlich zugänglichen Internet eingerichtet habe. Dieses habe zu einem Streit zwischen den Beteiligten geführt, den man außergerichtlich nicht habe schlichten können. Die von der Antragstellerin an eine einvernehmliche Lösung geknüpften Bedingungen habe er nicht akzeptieren können. Die Antragstellerin habe sich nicht nur ein Mitspracherecht über die technischen Aspekte der Intranet-Homepage, sondern auch über den Inhalt der Informationsseiten vorbehalten wollen. Danach habe sich der Inhalt der Homepage auf Gesetzestexte, Tarifverträge und für den Standort abgeschlossene Betriebsvereinbarungen beschränken sollen. Darüber hinausgehende Informationen, beispielsweise über den Ablauf von Verhandlungen, habe die Antragstellerin nicht zulassen wollen.

Die Antragstellerin könne mit ihren nunmehr gestellten Anträgen nicht durchdringen. Für die Verurteilung zur Vornahme der begehrten Handlung sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar. Weiterhin sei irgendeine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch die Errichtung der Internet-Homepage nicht erkennbar. Der Gang ins Internet habe nicht vorrangig das Ziel, die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu informieren. Dieses sei vielmehr ein Nebeneffekt, den er in Kauf nehme, da die Antragstellerin ihm eine Homepage in Intranet in rechtsgültiger Weise verweigere. Die Weigerung der Antragstellerin, ihm eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen, stelle eine Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. Er sei daher berechtigt gewesen, ins Internet auszuweichen. Sein gesetzlicher Auftrag, die Mitarbeiter über seine Tätigkeit zu unterrichten, sei durch die Weigerung der Antragstellerin, ihm eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen, erheblich erschwert worden.

Ein Anspruch auf Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet ergebe sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Angesichts der konkreten Bedingungen, unter denen die interne Kommunikation der Beschäftigten bei der Antragstellerin organisiert sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die begehrte Einrichtung einer Intranet-Homepage erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sei. Wesentliches Instrument zur Informationsvermittlung sei zum einen das firmeninterne Intranet und zum anderen das E-Mail-System. Die Mitarbeiter der Antragstellerin seien in hohem Maße daran gewöhnt, ihre Informationen papierlos auf elektronischem Wege zu erhalten und weiterzugeben. Die Homepage im Intranet erfülle lediglich den Zweck eines elektronischen "Schwarzen Bretts" in Zeiten des weitverbreiteten Einsatzes moderner Informationstechnologien.

Die Weigerung der Antragstellerin, ihm eine Homepage im Intranet zur Verfügung zu stellen, sei auch völlig unverständlich, wenn man sich vor Augen führe, daß die Antragstellerin die Einrichtung von Intranet-Homepages von Mitarbeitern auf dem firmeneigenen Server und auf Firmenkosten toleriere.

Hilfsweise begehre er die Freigabe seiner Internet-Homepage für alle mit einem Internet-Zugang versehenen Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Arbeitnehmer. Der Zugang zu seiner Internet-Adresse aus dem Unternehmen sei von der Antragstellerin technisch gesperrt worden. Eine derartige Sperrung unterliege aber der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Er - der Antragsgegner - habe hier seine Zustimmung nicht erteilt. Die Antragstellerin habe die Zustimmung auch nicht durch die Einigungsstelle ersetzen lassen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 2) für die Information der Mitarbeiter eine Homepage zur eigenständigen Gestaltung im unternehmensinternen elektronischen Informationsnetzwerk (Intranet) zur Verfügung zu stellen,

2. hilfsweise die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, den Zugang zur Internet-Homepage des Beteiligten zu 2) unter der Adresse: http:\\members.aol.com\BRSNIPDB bei allen mit einem Internet-Zugang versehenen Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG so lange wieder freizugeben, bis der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zur Sperrung erteilt hat oder diese Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der Anträge des Antragsgegners im wesentlichen folgendes vor: Die Einrichtung einer Intranet-Homepage sei nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Antragsgegner habe durch Schwarze Bretter, sogenannte Betriebsrats-Infos, Flugblätter usw. die Möglichkeit, die Mitarbeiter hinreichend und rechtzeitig zu unterrichten. Im übrigen sei das Intranet auch kein alle Arbeitnehmer erreichendes Kommunikationsmittel, da es namlich keine flächendeckende Vernetzung gebe.

Auch der Hilfsantrag des Antragsgegners sei unbegründet. Es gebe erst recht keinen Anspruch des Antragsgegners auf einen Internet-Zugang. Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG sei hier nicht berührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

II. Die Anträge sind zulässig. Das Beschlußverfahren ist hier die gebotene Verfahrensart (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG; 2 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG).

Die Hauptanträge beider Beteiligter sind auch begründet. Auf den Hauptantrag der Antragstellerin war dem Antragsgegner aufzugeben, seine Homepage im Internet zu schließen und nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auf den Antrag des Antragsgegners war die Antragstellerin aber zu verpflichten, dem Antragsgegner eine Homepage im Intranet zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, es gebe für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche keine Anspruchsgrundlage. Zwar ist richtig, daß die Regelung des § 23 Abs. 3 BetrVG nur Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft regelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entsprechender arbeitgeberseitiger Ansprüche existiert nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber vom Betriebsrat die Beachtung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verlangen. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Gebot, so kann der Arbeitgeber ein diesem Gebot entsprechendes Handeln bzw. eine Unterlassung verlangen (vgl. Stege/Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Auflage, § 40 Rdnr. 35).

§ 2 Abs. 1 BetrVG kann somit auch die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der hier geltend gemachten Art sein.

Tatsächlich hat der Antragsgegner durch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Internet hier auch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verbietet dem Betriebsrat generell, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebes zu informieren (so BAG AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972; Stege/Weinspach, a.a.O., § 2 Rdnr. 3 a). Weder aus der Generalklausel des § 2 Abs. 1 BetrVG noch aus der Aufzählung der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus den in Einzelbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats folgt ein derartiges Informationsrecht.

Der Antragsgegner hat hier durch die Einrichtung der Homepage im Internet gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Der Antragsgegner räumt selber ein, den Schritt ins Internet getan zu haben, weil die Antragstellerin sich geweigert hat, ihm eine Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen. Die Informationen, die der Antragsgegner mit der Internet-Homepage verbreitet, sind betriebsinterner Art. Dieses gilt schon für die deutsch- und englischsprachig abgefaßte Begrüßung, in der der Antragsgegner auf den Konflikt mit der Antragstellerin über seine Präsenz im unternehmensinternen Intranet ausdrücklich hinweist. Auch die Veröffentlichung der Namen der Betriebsratsmitglieder einschließlich deren Telefonnummern und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie die Darstellung des Ablaufs einer Betriebsversammlung vom 14. November 1997 sind Betriebsinterna, die der Antragsgegner ohne besondere Veranlassung seitens der Antragstellerin nicht der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machen durfte. Demgegenüber kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, es sei nicht sein vorrangiges Ziel gewesen, die Öffentlichkeit per Internet über betriebsinterne Vorgänge zu informieren. Es handele sich insoweit lediglich um einen von ihm in Kauf genommenen Nebeneffekt. Entscheidend ist hier, daß die Öffentlichkeit per Internet jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Antragsgegner verbreiteten Informationen abzufragen. Ob und in welchem Umfange sie das tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle.

Dem Hauptantrag der Antragstellerin war somit stattzugeben.

Begründet ist weiterhin aber auch der Hauptantrag des Antragsgegners. Sein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer eigenen Homepage im Intranet ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Homepage im unternehmensinternen Intranet ist ein Sachmittel im obigen Sinne, das nach dem Willen des Antragsgegners zur Verbreitung von Informationen für die Arbeitnehmer der Antragstellerin verwendet werden soll.

Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Auch hierfür hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen. Als geeignetes und in der Regel erforderliches Kommunikationsmittel ist insbesondere das sogenannte "Schwarze Brett" anerkannt worden (BAG BB 1979, 523). Im Einzelfall sind auch Rundschreiben oder sonstige Informationsschreiben die erforderlichen Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG BB 1993, 1515).

Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Information der Belegschaft zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen. Die Erforderlichkeit des Mittels oder der Unterrichtungsmethode richtet sich dabei allein nach dem Bedürfnis und nach den Notwendigkeiten der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt. Das Kriterium, welche Kom-munikationsmittel der Arbeitgeber selbst einsetzt, spielt keine Rolle (Stege/Weinspach, a.a.O., § 40 Rdnr. 35). So ist z.B. ein Arbeitgeber, der in seinem Betrieb ein Mailbox-System nutzt, nicht ohne weiteres verpflichtet, dem Betriebsrat die Information der Belegschaft über dieses Mailbox-System zu gestatten (BAG BB 1993, 1515).

Nach Auffassung des Gerichts ist das Zurverfügungstellen einer eigenen Homepage im Intranet hier als erforderlich im obigen Sinne anzusehen. Angesichts der konkreten Verhältnisse im Betrieb der Antragstellerin besteht nach Auffassung des Gerichts hier die Notwendigkeit, daß der Antragsgegner die von ihm vertretenen Arbeitnehmer auch über das Intranet unterrichten kann.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein innovatives High-Tech-Unternehmen der Elektronikbranche. Die Antragstellerin nutzt auch unternehmensintern alle Möglichkeiten der modernen elektronischen Datenverarbeitung. Ein Großteil des Schriftverkehrs wird elektronisch abgewickelt. Das E-Mail-System ist im Unternehmen stark verbreitet. Die Schaffung des Intranets ist ein weiterer Beweis dafur, daß die Kommunikation zwischen den Arbeitnehmern der Antragstellerin in zunehmendem Maße unter Zuhilfenahme der modernsten elektronischen Medien abgewickelt wird. Von dieser Entwicklung darf der Betriebsrat eines High-Tech-Unternehmens nicht abgekoppelt und auf die Nutzung eines "Schwarzen Bretts" sowie die Verfassung von Rundschreiben und Informationsbriefen verwiesen werden.

Die Antragstellerin kann hier auch nicht damit gehört werden, daß nicht alle ihre Mitarbeiter über einen eigenen Intranet-Zugang verfügen und somit für den Antragsgegner auch nicht über das Intranet zu erreichen sind. Dieser Vortrag mag durchaus zutreffend sein. Andererseits ist aber auch das bisherige Informationssystem nicht geeignet, alle Mitarbeiter jederzeit zu erreichen. Tatsächlich werden zahlreiche Arbeitnehmer der Antragstellerin das "Schwarze Brett" und Informationsschreiben des Antragsgegners nur selten zu Gesicht bekommen. So wird bei der Antragstellerin seit geraumer Zeit Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, in Telearbeit tätig zu werden. Beim hiesigen Arbeitsgericht sind bzw. waren mehrere Beschlußverfahren anhängig, in denen es um die Mitbestimmungsrechte des Antragsgegners bei der Einführung und beim Einsatz von Arbeitnehmern in Telearbeit geht bzw. ging. Diese Telearbeiter - zur Zeit noch nur etwa 160 Arbeitnehmer - verbringen nur einen geringfügigen Teil ihrer Arbeitszeit in den Betriebsgebäuden der Antragstellerin und werden von daher nur selten die Möglichkeit haben, die herkömmlichen Informationsquellen nutzen zu können. Entsprechendes gilt auch für die Außendienstmitarbeiter der Antragstellerin, die ebenfalls nur selten auf das "Schwarze Brett" bzw. auf ein Informationsschreiben des Antragsgegners stoßen werden.

Nach Auffassung des Gerichts kann daher der Betriebsrat in einem Unternehmen mit wie hier vorliegenden Kommunikationsstrukturen nicht mehr ausschließlich auf die herkömmlichen Informationsmittel verwiesen werden. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der elektronischen Medien, die der Arbeitgeber unternehmensintern seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Kommunikation zur Verfügung stellt. Der Einsatz dieser elektronischen Medien - hier das Intranet - ist daher als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen.

Dem Antrag des Antragsgegners war daher ebenfalls stattzugeben.

Gemäß den §§ 12 Abs. 5, 2a Abs. 1 ArbGG ergeht diese Entscheidung auslagen- und gebührenfrei.

 

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