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Leitsatz der Redaktion1. Der Betreiber einer Mailbox macht sich eines Vergehens nach § 106 Abs. 1 UrhG schuldig, wenn er in seiner Mailbox urheberrechtlich geschützte Programme Dritten zum Downloaden bereithält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er selbst oder Dritte diese Programme eingespeist haben. 2. Ferner ist er verpflichtet, urheberrechtlich geschützte Computerprogramme gegen das Downloaden durch Dritte zu sichern. Er muß dafür Sorge tragen, daß von Dritten eingespielte, urheberrechtlich geschützte Programme nicht abgerufen werden können. Amtsgericht NagoldUrteil vom 31. Oktober 1995 - Ds 25 Js 1348/94 - "Mailbox: Download" UrteilStrafsache gegen (...) wegen wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz Das Amtsgericht Nagold hat (...) für Recht anerkannt: Der Angeklagte wird wegen Urheberrechtsverletzung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Die beschlagnahmte Soft- und Hardware wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens: einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin GründeDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte unterhielt in der elterlichen Wohnung in (...) eine Mailbox. Mit Hilfe technischer Einrichtungen (Modems) ist es möglich, daß Dritte Zugang zu seinem Computer haben. Sein Mailbox-Pseudonym lautet "Black-Moon". Andere Mailboxteilnehmer können unter der Telefonnummer des Angeklagten Zugang zum Computer erlangen. Die Rufnummer für den Angeklagten lautete: (...)/(...). Die Nebenklägerin, die Firma (...), vertreibt Computerprogramme. Da ihrem Rechtsvertreter die Mailbox-Nummer des Angeklagten bekannt geworden war, ließ der Zeuge (...) am 5.1.1994 eine Mailbox-Sitzung mitschneiden. Dabei wurde festgestellt, daß über die Mailbox des Angeklagten 30 Computerprogramme zum Fernkopieren ("Downloaden") verfügbar gehalten worden waren. Beanstandet wurden nur die urheberrechtlich geschützten Computerprogramme der geschädigten Firma (...). Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Programme: (...). Die Ziffern 1-26 waren als "gelöscht" vermerkt. Gleichwohl konnte die Geschädigte anhand des "Aufmachers" feststellen, daß diese Programme ebenfalls auf der Festplatte des Computers gespeichert gewesen waren. Tatsächlich verfügbar waren immer noch 4 urheberrechtlich geschützte Programme, nämlich (...). Auch die Nummer 25 "(...)" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, allerdings nicht für die Nebenklägerin. In welchem Umfange diese Programme tatsächlich von Mailbox-Teilnehmern kopiert wurden, ließ sich nicht mehr nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 15.6.1994, als sowohl in der elterlichen Wohnung als auch in der (...) Wohnung des Angeklagten entsprechende Beschlagnahmen vorgenommen wurden, konnten auf der Festplatte jedenfalls keine urheberrechtlich geschützten Werke mehr festgestellt werden. Allerdings hatte die Geschädigte am 5.1.1994 das Programm "(...)" vom Computer des Angeklagten abrufen können. Diese Feststellungen ergeben sich im wesentlichen aus den Aussagen des Zeugen (...), der die Mailbox Sitzung überwacht hat und für den Mitschnitt verantwortlich ist. Die Aussagen der Zeugen (...) sowie der Polizeibeamten (...) bezogen sich nur auf äußere Gegebenheiten. (...) konnte mitteilen, daß sie den Inhaber des Telefonanschlusses in (...) ermittelt hatte; die Polizeibeamten waren in Computerdingen nicht sachkundig genug, um mehr als die Äußerlichkeiten der Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlung beschreiben zu können. Der Angeklagte selbst bestreitet, unrechtmäßig gehandelt zu haben. Den Vorwurf der Manipulation durch die Geschädigte hat er nicht ernsthaft aufrechterhalten. Seine Einlassung, er sei nicht immer anwesend und könne deshalb nicht wissen, welche Werke auf seinen Computer eingespeist werden, ist unerheblich, nachdem er den Computer u.a. gerade deshalb betreibt, um sich und andere die auf dem Markt befindlichen Werke zugänglich zu machen. Dies zeigt eindeutig der umfangreiche Mailbox-Mitschnitt, auch wenn sich aus ihm nicht entnehmen läßt, ob der Angeklagte selbst anwesend war, als sein Apparat arbeitete. Die Überprüfung, wer aufgeladen und wer abgezogen hatte, ist ihm jedoch anhand der Technik seines Computers ohne großen Zeitaufwand möglich. Die Einlassung des Angeklagten ist rechtlich relevant. Da gegen ihn schon einmal ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz anhängig gewesen war, das allerdings eingestellt wurde, wußte der Angeklagte um die Brisanz seines Vorgehens. Den Computer behielt er betriebsbereit, wie allein die Tatsache zeigt, daß am 5.1.1994 die Nebenklägerin an der Mailbox-Sitzung teilnehmen und ein urheberrechtlich geschütztes Werk von seinem Computer downloaden konnte. Ein gleiches konnte, wie der Angeklagte wußte, und nach den Spielregeln auch wollte, jeder andere Mailbox-Betreiber tun, der den Code des "B" kannte. Wie der Mitschnitt zeigt, waren dies zahllose andere Mailbox-Betreiber. Nach den "Spielregeln" muß der, der etwas abziehen will, vorher mindestens eine "Neuheit" auf das Gerät des Angeklagten überspielen. Der Computer ist so geschaltet, daß er seinerseits dann Informationen freigibt. Auch der Einwand des Angeklagten, er habe sich gegen das Überspielen urheberrechtlich geschützter Werke gar nicht wehren können, trifft so nicht zu. Jedenfalls mußte er dafür Sorge tragen, daß diese auf seinen Apparat eingespielten, urheberrechtlich geschützten Werke nicht von Dritten abgerufen werden konnten. Dies ist technisch nicht weiteres möglich. Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens des Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Urheberrechtsgesetzes schuldig gemacht. Die Geschädigte hat den nach § 109 Urheberrechtsgesetzes nötigen Strafantrag gestellt. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 30 ausreichend. Gemäß § 100 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit § 74 ff. StGB waren der Computer und die sichergestellten Zusatzgeräte sowie Disketten einzuziehen.
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