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Amtsgericht Ludwigsburg

Urteil vom 8. Januar 1988 - 4 C 2763/87

Urteil

In Sachen (...) hat das Amtsgericht Ludwigsburg (...) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 III ZPO für Recht erkannt:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 49,50 nebst 9 % Zinsen aus DM 29,50 für die Zeit vom 20.06. bis 30.06.1987 und 13,5 % Zinsen aus 49,50 DM seit 01.07.1987 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Anbieterin von Bildschirmtextseiten.

Der Beklagte hat im März 1987 den Bildschirmtextservice der Klägerin in Anspruch genommen. Nach den zwischen den Parteien durch Vermittlung der Bundespost getroffenen Vereinbarungen war der Beklagte verpflichtet, für die Inanspruchnahme der Textseiten eine Gebühr in Höhe von insgesamt DM 29,50 an die Klägerin zu bezahlen. Nachdem der Beklagte nicht, wie üblich, diese Gebühr mit seiner Fernmelderechnung an die Bundespost abgeführt hatte, hat die Klägerin ihm am 05.06.1987 eine Rechnung übersandt und ihn aufgefordert, bis 19.06.1987 den offenen Betrag zu bezahlen.

Am 12. und 23.06. hat sie den Beklagten gemahnt. Am 14.07.1987 wurde gegen ihn ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg erlassen, gegen den er rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 84,82 nebst 9 % Zinsen für die Zeit vom 16.04.1987 bis 30.06.1987 sowie 13,5 % seit dem 01.07.87 und zur Zahlung von Mahnbescheidsbearbeitungskosten in Höhe von 15,-- DM zu verurteilen.

Sie trägt vor, die Hauptforderung setze sich aus dem Vergütungsanspruch sowie aus EDV- und Bearbeitungskosten, Porto, Mahnkosten, anteilige Inkassogebühr der Post, Einschreibgebühr und weiterer EDV- und Bearbeitungskosten sowie 14 % Mehrwertsteuer zusammen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sich bereits nach der Zahlungsaufforderung durch die Bundespost im April 1987 in Verzug befunden und sei daher verpflichtet, sämtliche Mahnkosten zu übernehmen.

Der Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht gemeldet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die Hauptforderung in Höhe von DM 29,50 als Vergütung für den inanspruchgenommenen Bildschirmtext zu bezahlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um einen Kaufpreisanspruch aus § 433 BGB oder um einen Anspruch aus Werklieferungsvertrag handelt.

Soweit die Klägerin Schadenspositionen aus Verzug geltend macht, ist ihre Klage nur zum Teil begründet.

Nach ihrem eigenen Vortrag ist der Verzug erst durch die in der Rechnung vom 05.06.1987 ausgesprochenen Fristsetzung auf den 19.06.1987 ausgelöst worden. Für einen früheren Verzugszeitpunkt ist der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig, da sie nicht einmal behauptet, die Bundespost habe den Beklagten gemahnt, sondern nur vorträgt, daß die Bundespost die angefallene Gebühr regelmäßig in Rechnung stelle; die bloße Inrechnungstellung löst jedoch noch keinen Verzug aus. Da der Beklagte nur verpflichtet ist, die während des Verzuges entstandenen Kosten zu ersetzen, sind von ihm nur die für die dritte Mahnung vom 23.06.1987 entstandenen Unkosten zu begleichen.

Dementsprechend hat er weder die Kosten für die erste Mahnung noch die für die zweite Mahnung, welche bereits am 12.06.1987 losgesandt wurde, zu übernehmen. Wie hoch die Kosten für die dritte Mahnung im einzelnen gewesen sind, kann das Gericht aus dem verwirrenden Vortrag der Klägerin nicht mit Sicherheit entnehmen; gemäß § 287 ZPO wurden diese daher geschätzt.

Da der Verzug erst am 20.06.1987 eingetreten ist, ist der Beklagte auch nur zur Zinszahlung seit diesem Zeitpunkt verpflichtet. Der Zinsanspruch ist ebenfalls als Verzugsschaden begründet.

Soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 15,-- als vorgerichtliche Mahnkosten geltend gemacht hat, welche sich aus Formularkosten in Höhe von 2,20 DM und EDV- und Personalkosten sowie Porti in Höhe von DM 12,80 zusammensetzen sollen, hat das Gericht auch diese Berechnung nicht nachvollziehen können; die entstandenen Kosten wurden jedoch bei der Verzugsschadensschätzung gemäß § 287 ZPO berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz II, die Gesamtkosten sind vom Beklagten zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig waren und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 11, 713 ZPO.

 

 Hinweis: Unser neues Rechtslexikon erleichtert auch Nichtjuristen das Verständnis juristischer Fachbegriffe.

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