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Amtsgericht Bad Kreuznach

Urteil vom 18. März 1996 - 2 C 447/95

Urteil

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Bad Kreuznach (...) für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM, die auch durch unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Raiffeisenbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 3.998,80 DM als Anbietervergütung im Rahmen des Bildschirmtextdienstes (...) für den Rechnungsmonat 7/94. Mit Schreiben vom 17.10.1994 forderten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages bis zum 10.11.1994 auf. Zum Nachweis ihrer Ansprüche hat die Klägerin eine Stornoliste des (...) vom 30.09.1994 vorgelegt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 16.02.1995, Bl. 10 d.A.).

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe im Rechnungsmonat 7/94 in dem (...) gebührenpflichtige Leistungen in Höhe von 3076 Minuten Rechnerzeit von der (...) in Anspruch genommen. Diese Leistungen seien mit 1,30 DM pro Minute zu vergüten. Die (...) habe ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Einen Einzelabrechnungsnachweis über vom Beklagten in Anspruch genommene Leistungen könne bei derart lange zurückliegenden Zeiten nur der BTX-Anschlußinhaber selbst verlangen. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der (...) vom 07.02.1995 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 28.05.1995, Bl. 74 d.A.). Jeder BTX-Teilnehmer habe die Möglichkeit, zwischen der Standardleistung ohne Einzelabrechnungsnachweis und der zusätzlichen Leistung mit Einzelabrechnungsnachweis zu wählen. Mit Wahl der preisgünstigeren Standardleistung werde auf eine Einzelabrechnung verzichtet. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen nach Ziffer 10 der Bedingungen für die Nutzung von Bildschirmtext (...) ausgeschlossen (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.1995, Bl. 25 d.A.).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.998,80 DM nebst 12 % Zinsen daraus seit dem 12.11.1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt u.a. vor, keinerlei Leistungen der Firma (...) in Anspruch genommen zu haben. Er habe auch niemandem ermöglicht, seinen BTX-Anschluß zu benutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Denn sie hat den geltend gemachten Anspruch auf das Bestreiten des Beklagten hin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Die Vorlage der Stornoliste vom 30.09.1994 genügt insoweit nicht. Denn hieraus läßt sich nicht entnehmen, wann konkret der Beklagte oder eine von ihm hierzu befähigte dritte Person Leistungen der (...) in Anspruch genommen haben soll. Dies aber wäre notwendig, insbesondere damit dem Beklagten die Möglichkeit eines Gegennachweises eröffnet wäre.

Das reine Errechnen der angeblich vom Beklagten in Anspruch genommenen Rechnerzeit genügt dem auch nicht.

Der Einwand der Klägerin, sie könne nach so langer Zeit keine Einzelabrechnungsnachweise mehr erhalten, greift nicht durch. Denn sowohl aus § 10 Abs. 3 des vorgelegten Staatsvertrages der Bundesländer vom 01.01.1992 als auch insbesondere aus dem vorgelegten Schreiben der (...) vom 07.02.1995 ergibt sich, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, gegebenenfalls nach erfolgloser Mahnung, den Einzelabrechnungsnachweis hätte erhalten können. Wenn die Voraussetzungen hierfür nicht rechtzeitig geschaffen, bzw. der Nachweis nicht rechtzeitig beschafft wurde, kann dies nicht zu einer Verlagerung der Darlegungslast führen. Denn sonst hätte es die Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Hand gehabt, durch bloßes Nichtstun ihre prozessuale Situation zu Lasten des Beklagten zu ändern. Ihr als kommerzieller Anbieterin ist es auch zumutbar, die geeigneten Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um sich in den Besitz der erforderlichen Unterlagen zu bringen. Soweit insbesondere das Landgericht Osnabrück (Az.: 2 O 60/94) Stornolisten wie die hier vorgelegte als ausreichend erachtet, folgt das Gericht dem aus den vorgenannten Überlegungen nicht.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, mit der Wahl der billigeren Standardleistung ohne Einzelabrechnungsnachweis habe der Beklagte auf diesen Nachweis verzichtet, greift dies nicht durch. Denn weder läßt sich aus dem Wortlaut der vorgelegten AGB (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.1995, Bl. 25 d.A.), dort Nr. 4 f, ein solcher Verzicht entnehmen noch ergäbe sich aus einem solchen eine entsprechende Wirkung für die prozessuale Situation. Dies folgt zumindest aus der Regelung des § 5 AGBG, da insoweit zumindest Zweifel bestünden.

Der Beklagte ist mit seinen Einwendungen auch nicht aufgrund der Ziffer 10 der Bedingungen (...) für die Benutzung von Bildschirmtext (Bl. 25 d.A.) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung sieht lediglich eine Genehmigung der in Rechnung gestellten nutzungsabhängigen Preise für Leistungen (...) vor. Die geltend gemachte Anbietervergütung fällt nicht unter die Leistungen der Telekom, sondern unter die des Anbieters, der in einem eigenen Vertragsverhältnis mit dem BTX-Teilnehmer steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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